Vinstgau (Schluß) und Außerfern.- (Topographisch-historisch-statistische Beschreibung der Diöcese Brixen ; Bd. 5)
Gemeinde und dem Kaplan Witwer ein schriftlicher Kontrakt bezüglich der Einkünfte und Verpflichtungen eines Kaplans geschlossen, dem wir in Kürze folgende Punkte entnehmen. i. Der Kaplan hat das s. g. Kapànhaus nächst der Kirche zu bewohnen, welches ans den Einkünften der Kirche einzuhalten ist. Ebenso bestreitet die Kirche den Opferwein, das Wachs und die Hostien. 2. Er hat bei seinem Widum einen Kraut- und Frühgarten, und ein Widumgut. das 31 Fuder umfaßt. 3. Er bat das Recht, gleich
einem andern Gemeindsmanne. sich das nöthige Brennholz verabfolgen zu lassen, muß es aber auf seine eigenen Kosten schlagen und führen lassen. 4. Die Gemeinde giebt ibm zährlich in barem Gelde 80 fl., wie seit alter Zeit gebräuchlich, und überdieß seit dem Jahre 1698 wegen cediertem Schattwaldischen Benefizium 32 fl., also zusammen 112 fl. 5. Von der Kirchs erhält der Kaplan für alt- und neugestiftete Iahr- täge und abgelöste Grundzinse 79 fl. 36 Kr., ferner für verkaufte Widumgüter 5 fl. 57 Ar., für 2 verkaufte Kühe
1 fl. 15 Kr. Zins und endlich für Kinderlehrgeschenke 2 fl. 6. Die Gemeinde wünscht, daß ein Hr. Kaplan in Ausspendung der hl. Sakramente, im Beicht hören, àankenversàn. Wettersegnen u. s. w. sich emsig erzeige, und ist bereit, ihn für diese Dienste mit einer jährlichen Flachssammlung zu belohnen. 7. Für eine Kindstaufe soll er 7 Kr. erhalten, für eine Kopulation sammt hl. Messe 1 fl. 18 Kr., für eine Kranken- Provision in Neffklwängk 17 Kr., in Rauth und Hall er 24 Kr., für ein Kindsdegräbniß nebst Opfer
und Christenlehre, abwechselnd an den Sonntagen, und Nachmittags Vesper oder Rosenkranz. Ferner ist er laut hober Ordinariats -Ressluiion vom 30. Aug. 1760 verbunden, wöchentlich Einmal, nämlich an jedem Freitag, die hl. Messe für die Gemeinde zu applizieren, ebenso an den vier hohen Festtagen: Weih- 8j Original im Kvnsisr.-Archiv zu Brixen.