Land und Landesfürst in Bayern und Tirol : ein Beitrag zur Geschichte dieser Bezeichnungen und Begriffe in Deutschland
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Author:
Stolz, Otto / von Otto Stolz
Place:
München
Publisher:
Beck
Physical description:
S. 161 - 252
Language:
Deutsch
Notations:
Aus: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte ; 13. 1941/42 ; In Fraktur
Subject heading:
s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Land ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Tirol ; <br />s.Landesherr ; s.Begriff ; z.Geschichte ; g.Bayern
Location mark:
II 268.079
Intern ID:
495618
an der Landesverteidigung und entsprechenden Steuerleistung des Landes Tirol verpflichtet, ge hörten auch dessen Landschaft als die vornehmsten Stände an. Dem gemäß wurden die beiden Fürstentümer mit dem einfachen Aamen „Stift Brixen' und „Stift Trient' als je ein eigenes Viertel den andern Vierteln des Landes Tirol, nämlich Ober- und Anterinntzal, BintschMU, an der Etsch, am Eisack, im Pustertal und den Welschen Kvnfinen angereiht. Für die innere Verwaltung waren die beiden Fürstentümer selbständig, die Tiroler
Landesordnung galt in ihnen, besonders in Trient nicht, sondern eigene Statuten^. Sie galten aber räumlich als innerhalb der «Landmarken' von Tirol gelegen, wie Herzog Sigmund 146V gelegentlich und auch die Landesordnung von 1532 dauernd erklärt hat. und auch alle Tiroler Landesbeschreibungen vom 16.—13. Jh. sie behandeln^. Den Begriff Land hat also auch jetzt die tatsächliche politische Gewalt, besonders auch die Wehr und Steuergemeinschaft innerhalb eines größeren geschlossenen Rau mes bestimmt
, nicht das formale Recht. Auch in einem anderen Teile des Landes Tirol, nämlich in den Landgerichten Kufstein. Rattenberg und Kitzbühel, die erst 1504 mit jenen vereinigt worden waren, galt bis 1W5 nicht das Tiroler Landrecht, sondern die vberbaierischC Buchsage. ^Land' bedeutet aber nicht nur den bestimmten toten Raum Qn sich, sondern auch die in diesem lebenden Menschen als eine Ge meinschaft, die zwar dem Landesfürsten untersteht, aber auch ein eigenes Interesse an ihrem Bestände und an ihrer Wohlfahrt