Uebertretung gegen die Sicherheit der Ehre, begangen durch die Presse, im Sinne des 8 488 St.G. bezw. 8 30 Presiegesetz, erhoben hatte. Ueber den vom Ankläger gestellten Antrag auf Bestra fung und Veröffentlichung des Urteils in den drei Inns brucker Tageszeitungen: „Tiroler Anzeiger", „Innsbrucker Nachrichten" und „Volks-Zeitung" hat das Gericht zu Recht erkannt: Der Angeklagte Karl S p r e l in a n n, Sohn des Karl und der Josefa geb. Berger, am 25. Oktober 1899 in Bregenz geboren, nach Kartitsch, Bezirk
Lienz, zu ständig, r.-kath., ledig, Kanzlist, gewesener verantwortlicher Schriftleiter lder „Volks-Zeitung", Innsbruck. Pradlerstr. 47, wohnhaft, ist s chuldig, er habe im April 1933 in Innsbruck, als verantwortlicher Schriftleiter des ebenda erscheinenden Tagblattes „Volks- Zeitung" in Folge Nr. 81 vom 6. April 1933 bei der Auf nahme des Artikels: „Priester unterm Heimwehrhut. Der Umgang mit der Penzplatte verdirbt selbst den Charakter der Geistlichen", mit der inkriminierten Stelle im zweiten
Spielmann wird weiters verpflichtet, gemäß 8 43. Pressegesetz, dieses Urteil samt Gründen in der ersten oder zweiten Nummer der „Volks-Zeitung", die nach Zustellung dieses Urteiles erscheinen wird, in der in 8 23 Presiegesetz vorgeschriebenen Weise zu veröffentlichen, widrigenfalls »die Zeitung nicht mehr erscheinen dürste. Dem weiteren Anträge des Privatanklägers auf Veröf fentlichung des Urteiles auch in den Innsbrucker Tages zeitungen „Tiroler Anzeiger" und „Innsbrucker Nachrich ten
", wird keine Folge gegeben. ' Gemäß 44 Pressegesetz geht die Verpflichtung des ter-, antwortlichen Schriftleiters einer Zeitung zur Veröffent-! lichung des Urteiles nach 8 43 Presiegesetz, auch dann, wenn dessen Verantwortlichkeit ausgehört hat, bis zur Erfüllung auch für jeden nächsten verantwortlichen Schriftleiter dieser! Zeitung. Gemäß 8 5 Presiegesetz haftet die Innsbrucker Buch- druckerei und Verlagsanstalt, Innsbruck, Mentlgasse 12, als Herausgeberin, Eigentümerin und Verlegerin der genann ten Zeitung
für die Geldstrafe und die Kosten des Straf-! Verfahrens zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten. Gründe. Der genannte Artikel in der „Volks-Zeitung" vom 6. April 1933 beschäftigt sich einleitend mit dem Zusammen- 1 stoß zwischen Heimwehrleuten und Nationalsozialisten, wel cher sich am Samstag, den 1. April 1933, nachts, zutrug. Im weiteren spricht er davon, daß sich ein Geistlicher bei diesen Vorfällen Durch Beschimpfung der Polizei beson ders hervorgetan habe. Der zweite Absatz des Artikels ent hält