auch sehr erwünscht und wäre e» Niemandem lieber, als den Ueberresten deS einstmaligen KomitöZ, wenn bereits im Jahre 1881/ mit dem Baue begonnen werden -'könnte, So viel wir unS erinnern, hat auch Se. Majestä der Kaiser zur innern Ausschmückung einen eigenen Beitrag großmüthigst zugesagt. N. T. St. Verschiedenes. * (WeinfälschUllg.) DaS Schöffengericht in Straßburg hat am S. October den Weinhändler Kud. Löb von dort, wegen Nachmachung von Wein und wegen Verkauf von Solchem, ver urtheilt. Ein Inserat
in den Straßburger Zeit ungen, welches alten elsäsfischea W ein zum Preise von 40 Cts. per Liter offerirte, kam zur Kenntniß der Polizei, welche eine Person beauftragte, zum Offerenten zu gehen und Wein zu verlangen, wie er in der Zeitung stehe.' Der so erhaltene Wein wurde einem Experten übergeben, welcher ihn für Kunstwein erklärte, der den Extractirstoff deS NaturweineS nur zur Hälfte besitze. Die Durchsuchung deS KellerS deS Löb ergab daS Vorhandensein von K Fässer» W<in und einer Sammlung von Material
, daS zur Weinfabri- kation dient, als Glycerin, Färbestoffe. Weißwein- Bouquetessenz u. drgl. Die Analyse constatirte, daß von den beschlagnahmten Fässern fünf Kunst> wein und nur eines Naturwein enthalte, ferner, daß der Inhalt eineS FasseS eine bedeutende Aehn lichkeit mit dem im Auftrage der Polizei bei Lob geholten Weine habe. Letzterer behauptete, vie in den Fässern vorgefundene Mischung sei kein Wein, sondern diene zum Ausspülen und »Gut> machen' der Fässer, auch habe er nie Kunstwein alS Naturwein
verkauft, sondern jedem Käufer, der alten elsäsfischen Wein verlangte, von dem er übri genS bei Einrückung der oben genannten Annonce nur noch eine ganz kleine Quantität besessen habe, gesagt, er habe keinen Naturwein mehr, sondern nur noch Kunstwein. Der Experte erklärte je doch. daß die durch die Beimischung von Alkohol theure, angeblich zum Ausspülen der Fässer dien ende Mischung zum Theil fertiger Kuustwein sei, j UM Theil noch einiger ergänzender Zusätze be< dürfe und so ziemlich die beim
Kunstwein ge wöhnlich vorkommenden Zahlenverhältnisse auf weise. DaS Gericht verurtheilte Löb wegen Nach machens von Wein zum Zwecke der Täuschung und wissentlichen Verkaufes von solchem zu einer Gefängnißstrafe von 4 Wochen, einer Geldstraf von 1000 Mark, den Kosten deS Verfahrens, )ublikatiou deS Urtheils in einer Straßburger Zeitung und Confiscation deS beschlagnahmten Züeiues, von dem man einen Theil mitZustimm ung deS Löb schon vorher hatte auskaufen lassen (Das Thermometer als Vermittler vo» Krank