Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
— 872 — § 18 wacht und stiure gibt.*) Da dies auch bei Gädemlern und Inwohnern zutraf, waren sie gleichfalls zum Ausschank des eigenen Wernes, be rechtigt, in Bozen aber nur von Georgi (24. April) bis zur Weinlese, während die Bürger ihren Wein im kleinen das ganze Jahr hindurch ungehindert ausschenken durfte.**) Anderswo sollten Gewerbetreibende, die einen Laden besaßen, keinen Wein schenken, taten sie dies, so sollten sie keinen Laden haben. ***) In Kitzbühel war der Weinausschank nur frei
von der Zeit des Mostens bis Martini (11. Nov.), während er die übrige Zeit der Erlaubnis des Rates unterlag, f) Wer ohne Wacht und Steuer zu leisten, Wein in die Stadt einführt, hat von jedem Fuder 1 Pfd. B. der Stadt zu entrichten und darf denselben nur fuder- oder yhrenweife verkaufen, ff) Die Wirte, bei denen diese Gäste beherbergt sind, haben darüber auszusagen, fff) Das Einlagern der Weinfässer in den Keller hat nur in Gegenwart von drei Ratsmitgliedern zu ge- schehen *f) Niemand soll Wein
. 111/52, S. 73). Wieder anderswo waren Handwerker, die Wein schenkten, verpflichtet, dies nicht nur das ganze Jahr hindurch p tun, sondern auch Gäste zu beherbergen. So in Lienz (T.W. IV, 603, 60g). 10 ZFTV. 111/52, S. 48. In hall war für die Erlaubnis, das Schani- gewerbe innerhalb des Mauerringes zu treiben, eine Gebühr von 10 MB. zu erlegen (Straganz 335). Doch betras dies wohl nur Stadtfremde. ff) Die am meisten verbreitete Bozner Dhre (urna) enthielt 77'81 1, acht Mren machten ein Fuder
(carrada), also 622-48 1 (Rottleuthner, in: ZFTV. 111/44, S. 11). fff) ZDA. VI, 417. T. W. IV, 387, 426. Die Chorherren (Domherren) und andere städtische „Psasfheit' in Brixen dursten ihren Wein gleichfalls nur suder- oder yhrenweife verkaufen, aber keinen Wein schenken (im kleinen verlausen). Das Brixner Rechtsbuch (T. W. IV, 386) verbietet unter Hinweis auf die ein- heimische Produltion das Ausschenken von Wein, «-an der in der herschaft ze Tyrol gewachsen ist, bei 50 Psd. B. Strase an Stadt
von jedem Fuder Wein 1 Kr. Lohn (Weber 46). ***+) Stampfer, Meran 346. In Brixen erhielten die Weinschätzer, deren mindestens zwei fein mußten, für ihre Mühe zwei Maß Wein (T. W. IV, 388, vgl. ZFTV. 111/52, S. 85, 87}.). Nach Rottleuthner war eine Maß der 7. oder 8. Teil einer Pazeide. Wer ungeschützten ©ein schenkte, zahlte in § 18 — 873 — 1493, rekapituliert in der LO. von 1499, wiederholt das Verbot des Ausschankes ungeschätzten Weines für alle Städte und Gerichte; die Wirte und Weinschenken dürfen