der Schuldscheine ist die, in welcher gar keine Procente ge fordert werden, sondern bloß eine kleine Provision. Der Schuldner ist entzückt über die Bereitwilligkeit des Wucherers, der ihm ohne Bürgen auf einen kleinen Schein hin Geld borgt; dabei übersieht er aber, daß er durch die versprochene Provision dem Wucherer für die geliehene Summe vielleicht 1000 Procent bezahlt. Weit gefährlichere Fangnetze sind aber die Wechsel. Wie die Schuldscheine, zerfallen auch die Wechsel in verschiedene Arten
. Eine von den Wucherern häufig benutzte ist die, daß dem Wechsel mit Unterschrist ein Wechselvertrag beigefügt wird. Während der Wechsel den Schuldbetrag und das Ziel enthielt, ist in dem Wechselvertrag die Provision und die Conventionalstrafe, d. h. die Summe, welche der Schuldner über sein Darlehen hinaus «och bezahlen muß, wenn er dasselbe nicht am bestimmten Tage zurückbezahlt, verklausulirt. Eine gewisse Summe läßt sich der Wucherer bezahlen für die Ge fälligkeit, dem Schuldner auf einige Monate Geld geliehen
zurückschob, ! durch dessen Zurücknahme er aber die Fortzahlung der Provision für das ganze Darlehen auf sich nahm. Eine andere Art von Wechseln sind die, in welchen die geliehene Summe und die Provision in einer runden Summe ausgedrückt ist. Diese Wechsel, bei welchen man nicht nachrechnen kann, wie hoch die Provision war, und welchen Procentsatz der Wucherer für sein Dar lehen erzielte, werde» immer nur auf sehr kurze Zeit ausgestellt. Ist der Verfalls-Termin herangekommen, und der Wechsel
wird nicht be zahlt, waS meistens der Fall ist, so wird ein «euer Wechsel mit noch größerer Provision ausgestellt. Diese Schröpferei geht so lange fort, bis der Wucherer einsieht, daß das Vermöge» des Schuldners er schöpft ist. Ist dieser Augenblick aber gekommen, so wird schonungslos gegen den Schuldner vorgegangen, bis der letzte Heller der Schuld herauSgepreßt worden ist. Sind die Wechsel schon gefährliche Fangnetze, deren sich die Wucherer bedienen, um ihre Opfer zu Grunde zu richten
und dem von ihnen angerichteten Schaden gesteuert werden kann, gehören unstreitig die Wiedereinführung der Wucher gesetze und die Beschränkung der Wechselfähigkeit. Abgesehen davon, daß die Schuldverschreibungen durch Wechsel für Diejenigen, welche kein Verständniß von Wechseln und Wechselrecht habm, weit größern Nachtheil im Gefolge haben können, als die Wucherfreiheit, so lassen sich die Gesetze gegen den Wucher, ohne Beschränkung der Wechsel fähigkeit, zu leicht umgehen. Würden bloß die Wuchergesetze eingeführt