sein, wenn er die Ausgabe einer katholischen Volksschule fordern und er reichen will. Er soll sich deßwegen auch am Religions unterrichte betheiligen und zwar etwa nicht blosi der Nach hilfe willen, die er beim Religionsunterrichte zu leisten hat, sondern auch wegen seines Einflusses auf die Schule und wegen feines Ansehens. Meine Herren, ich will mich in dieser Beziehung anf kin Zeugniß berufen, das Sie gewiß nicht als ein par teiisches betrachten werden. Der OrganisationScntwnrs der Stadt Zürich vom Jahre 1361
schreibt Folgendes vor: „Der Unterricht in der christlichen Religion darf dem Klassenlehrer nicht vorenthalten werden (da dieser Unter richt, der nicht als besonderes Fach, sondern alS Weihe jedes Tages in der Schule erscheinen soll, die Weihe deS Gesammtuntcrrichtcö sein muß).' Daraus dürfte doch ersichtlich sein, das, daö Ziel der Volksschule nur auf Grundlage deS positiven Christenthums erreicht werden kann, und daß der Lehrer, wenn nicht auch er diesem Zwecke dieut, aufhört, ein wahrer Nolksbildner
, die auf der Basis eines bestimmten Glaubensbekenntnisses ruhen muß, zu überwachen? Der Staat kann nichts an deres thun, als entweder voraussetzen, eS werde von denen, die an der Erziehung und am Unterrichte der Jugend ar beiten, in dieser Beziehung kein Mißbrauch getrieben und somit sei eine Aufsicht nickt nothwendig — und daö dürste doch schwer zuzugeben sein — oder aber er muß diejenigen herbeiziehen, die natur- und sachgemäß dazn berufen sind, die Volksschule in dieser Beziehung zu über wachen und zu leiten
. Thut er dies nicht, so begeht er ein großes Unrecht an sich selbst. Endlich, wenn der Kirche dieses Doppclrecht, von dem ich früher gesprochen, daS der Pflege deS religiösen Bewußtseins in der Volksschule und daö der Aufsicht über dieselbe in dieser Beziehung vorenthalten wird, wird von Seite des Staates selbstver ständlich ein großes Unrecht geübt gegen die Kirche, denn eS wird ihr einer der schönsten Zweige der Seelsorge ent weder ganz entzogen, oder wenigstens sehr verkümmert
. Wenn dieses Unrecht in Tirol noch mehr gefühlt wird als anderöwo, so ist das wohl wesentlich dem Umstände zuzuschreiben, daß unleugbar gerade der KliruS von Tirol für die Volksschule sich große Anstrengungen hat kosten lassen. Der SeelsorgSkleruS von Tirol ist der reformirenden Gesetzgebung der Kaiserin Maria Theresia vorausgeeilt; denn bekanntlich erschien die allgemeine Schulordnung der Kaiserin Maria Theresia am 6. Dezember 1774. Der Weltpriestcr Karl Agsthoser, ganz begeistert für die Volks schule und einzig