^ ist wohl überzeugt, es sei den pädagogischen Grundsätzen gemäß, dass den schulpflichtigen Kindern in der Volksschule der Unterricht in ihrer Muttersprache ertheilt, und jeder Gemeinde die Möglichkeit gegeben werde, die Sprache des Ortes als Unterrichtssprache in der Volksschule festzuhalten. Ebenso erkennt das Comit6 an, dass bei der Organisation der Schulaufsicht und Leitung in Tirol auf die italienische Nationalität die ge- bürende Rücksicht zu nehmen sei. Jedoch hält das Comito im Hinblicke
deutschen Volksschule in Trient — uud um diese (schule, meine Herren, handelt es sich, wie mir scheint, denn doch haupt sächlich — so muss ich mir erlauben, meine gegen- theilige Meinung auch fernerhin arfrccht zu erhalten. Ich begründe diese gegentheilige Meinung auch heute wieder hauptsächlich durch den Hinweis anf die stattliche Frequenz der deutschen Volksschule in Trient, welche i-n heurigen Schuljahre mit Einschlnss des Kindergartens 455 Kinder zählt, eine Frequenz, vou der ich uur nenerdingS
bei dem praktischen Sinne, welche, glaube ich, die betreffenden Bcvölkeruugskreise der Stadt Trient gewiss anszeichuet, angenommen w r- den, dass diese über die Nützlichkeit des Bestehens dieser Volksschule anderer Meinun-, sind, als der Herr Antragsteller, und dass sie den Nutzen dieser Anstalt anerkennen. In der weitern Anssührnng der Motivirnng der Anträge des Herrn Abgeordneten Bertolini uud Ge- uosseu werde ich rücksichtlich meiner Aenßerungen über die gesetzliche Grundlage des Bestandes der deutschen
Volksschule iu Trieut aus der Sitzung vom 8. d. Mts. einer irrigen Anssassnng geziehen. Wird mir in dieser oder in einer andern Frage, in welcher ich im hohen Landtage zn interveniren be rufen bin, von was immer für einer ^eite ein Irr thum wirklich nachgewiesen, so kann ich den Herren nur die Versicherung geben, daß ich denselben sofort anerkennen und eingeftehen und nur die Bitte stellen werde, mit mir ob meines Irrthums nicht allzu- ftrenge in das Gericht zu gehen. Allein im vorlie genden Falle
der deutschen Volksschule in Trient kein bestehendes Ge setz und keine bestehende Verordnung verletzt wird. Die Staatsverwaltung war aber, wie ich bereits einmal kurz anzudeuten mir erlaubte, gewissermaßen gesetzlich genöthigt diese Schule zu errichten. Deun dnrch deu starken Znsprnch, welchen die vordem in Trient bestandene PrivatvolkSschnle des Caplan Wörndle mit deutscher Unterrichtssprache hatte, war die Thatsache coustatirt, daß sich iu Trieut nach mehrjährigem Dnrchschnitte zum uiiudesteus 4(1 Kiuder