„geäußerte Ansicht, als ob in Tirol und Vorarlberg noch die kgl. baier'schen Gesetze über die volle Freiheit der christlichen Religionsbekennt nisse zn gelten hätten,' sei irrig. (Fortsetzung folgt.) Ansichten über das Verhältniß von Staat und Kirche zur Volksschule. III. Die bisch öflich en Schulinspektoren und der Schulrath als Volksschulinspektor. Im lutherischen Sachsenlande in Siebenbürgen führt dem Vernehmen nach der Weg aus dem theologischen BernfSstudium zu einer Pfarrstelle durch die Volks
in einer Volksschule verbunden und blieben darum blos theoretisch und mangelhaft. Was es mit dem Unterricht aus den genannten Fächern gegenwärtig für eine Bewandtniß habe, davon kann ich aus eigener Erfahrung nicht reden. Vermöge der früher erwähnten Vorbildung während des theolo gischen Studiums bringt der Geistliche, wenn er sich nicht anderwärts unter glücklichen Umständen znm Schulfach mehr herangebildet hat, dafür an prak tischer Vorbildung nur soviel mit, daß er als An fänger in der Volksschule
aus der Neligionslehre Un terricht ertheilen kann. Er kaun sich für die Volks schule, wenn es ihm an stätem Fleiß und an Vor liebe zu den Kindern nnd znr Schule nicht fehlt, als Scelsorgsgeistlicher weiter fortbilden; doch braucht er dazu Geduld und Ausdauer, besonders wo es an guter Anleitung und an einem praktischen Vorbilde mangelt. Diese Hingabe an die Volksschule, wodurch eine gründ, liche Fortbildung bedingt wird, ist jedoch nicht Sache eines jede». Auch ist die Anforderung hierzu nicht so dringend
, weil der Geistliche, um eine selbständige Stelle als Seelsorger zu erreichen, sich nicht als Lehrer oder Katechet in der Volksschule hervorthun muß. Er kann Lokalkaplan, Kurat oder Pfarrer, mithin, was eine solche Stelle mit sich führt, Lokalschulinspektor werden, ohne daß er ein Schulmann geworden ist. ES kann ferners ein Seelsorger, als guter Kanzel« redner, wegen seines Eifers am Krankenbette oder wegen anderer Vorzüge ein geachteter und beliebter Seelsorger sein, ohne daß er ein geschickter nnd thätiger
zu höheren Rangstufen ein höherer Grad von Tüchtigkeit im Schulfach maßgebend wäre. So lange dieß nicht der Fall ist, sind die bischöflichen Inspektoren der Volksschule nicht immer gebildete Fachmänner, und deswegen thut die Ne« gierung siichts UeberflÜsssges, wenn sie sich im Schul, rath einen gebildeten Fachmann wählt, der richtig beurtheilen kann, »b und wie der vorge, schrieben? Lehrplan ausgeführt wird. Ein zweiter Grund für daS Bedürfniß eines Schulrathes liegt im seelsorglichen Berufe