und daß die Anordnung getroffen ist, daß am hiesigen Turnplätze dieses Gerüst bis Sep tember l. IS. scrlig hergestellt sein müsse. Einige Worte über die Sammlung der „Gesetze und Verordnungen in Beziehung auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol nnd Vorarlberg' von Dr. Johann Georg Wörz. Innsbruck. Rauch. 1334. 1835 und 1342. Wer immer sich mit historischen Studien über die Gesetzgebung in Sachen der Landeskultur befaßt, dem wird die Schwierigkeit nicht entgehen, mit welcher daS Auffinden authentischer
für sein mühevolles Unterneh men, wenn gleich ziemlich spät, abzustatten, soll hier dasselbe besprochen und hierbei zuerst dessen Inhalt nach dem Systeme, daS der Arbeit zu Grunde liegt, kurz angelernet werden. Wie sich aus der Einleitung entnehmen läßt, stellte der Verfasser sich den Zweck, zu zeigen, wie die Gesetz gebung in Tirol und Vorarlberg von jeher bemüht war, in diesem Lande den vorgefundenen öden Boden fruchtbar zu machen und das bereits kultivirte Ter rain nicht nur als solches zu erhalten
von den so genannten Elewentarereignissen, nämlich von Feuer-, Wasser- oder anderen Schäden, herrühren. In dem Abschnitte über die Maßregeln zur Erhal tung der Kultur behandelt der Verfasser das grund- rechtliche Verhältniß, wie es sich im Laufe der Zeit in Tirol und Vorarlberg herangebildet hat, ferner die Empditeusis (Erbpacht und SrbzinS), endlich die FideS- commisse, worauf er zum v o ll st ändigen Eigenthume übergeht und dabei die RechtSbestimmungen über Zehente und Dienst barkeiten angibt. Zuletzt
, daß die Sammlung nunmehr die Natur eineS Boven- kulturkoderes für Gesammttirol und Vorarlberg an sich trügt. Wirklich bietet der Anhang, welcher in den drei Bän den bald einzelnen Paragraphen, bald ganzen Abschnit- ten beigefügt ist, in Ansehung der mit Tirol später ver einigten LandeStheile, Materialien, welche sür die Rechts und Gesetzkunde um so schätzbarer sind, als viele der selben auS keiner andern Quelle geschöpft werden können und bisher soviel als v-rloren, wenigstens ganz unbekannt waren. Man sehe
der für Tirol und Vorarlberg be stehenden Gesetzsammlungen und machte bei Darstellung der verschiedenen Quellen, aus denen er seinen Stoff schöpfte, zugleich auf die Reichhaltigkeit deS tirolfsch- vorarlbergischen «tatulenwesenS aufmerksam, wobei er sehr viele Landes-, Thals-, Gerichts- und OrtSstatute namentlich angab. , Nicht weniger dankenSwerth ist die Aufnahme der tirolischen Literatur über die Kultur deS BodenS (erster Band, §. 4 S. 57—63), und was den Nutzen deS Werkes noch mehr erhöht