» Einsicht ausliegen und daß es jedem Beteiligten freisteht, vor der Kommission Einwendungen und Erinnerungen gegen das Projekt und die begehrte» Enteignungen vorzubringen, daß aber nachträgliche Einwendungen nicht berücksichtigt werden können uud von jenen Parteien, welche vor der Kommission nicht erscheinen, angenommen wird, daß sie mit dem Projekte und resp. den begehrten Enteignungen ein verstanden sind. Innsbruck, am 1. Mai 1909. K. k. Statthalter?! für Tirol und Vorarlberg. Kundmachung. Aus Grund
des Erlasses des k. k. Ackerbaumini steriums vom 24. April 1909, Zl. 15.194 findet diel.?. Statthalter« hinsichtlich der Einfuhr von Vieh aus Bosnien und der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg unter gleichzeitiger Behebung der bis- l)er giltigen Perfügung gegen Bosnien und Her zegowina nachstehende «sperrmaßn ahmen mit der Wirksamkeit vom 1. Mai 1909 zu erlassen: Wegen, des Bestandes der Schweinepest ist die Einfuhr von Schweinen ans den Bezirken Bihyc, Bjelina, B. Dubica, B. Krupa, Caziu. Dol. Tuzla
Land, Fojnica, Livno, Ljubuski, Mvstar B., Stolac, Visoko und Vlaseuica verboten. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen, als welche alle jene anztisehen-sind, welche ein Lebendgewicht unter 120 ktz besitzen, aus Bosnien und der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg ist un bedingt- verboten, dagegen ist: > I. Die Einfuhr von fertigen oder halbfertigen Mastfch)veinen> als welche Schweine mit einem Lebendgewicht von wenigstens 120 Kilo zu be trachten
sind, aus den nicht angeführten Bezirken von Bosnien und der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg unter folgenden Be- . dingnngen und Modalitäten gestattet: s) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine müssen nnt, die Provenienz und den Bestimmungsort an- . gebenden Viehpässen,, denen die staatstierärztliche - Gesundheits-Bestätigung, beigefügt ist, gedeckt sein und dürfen yur in plombierten Waggons, ohne irgend eine nicht fahrplanmäßige Unterbrechung, sowie ohne Zn- oder Abladung während der Reise- bewpgung
kann), in die Schlachtstätten zu überführen und längstens binnen 48 Stunden, ohne den Standort gewechselt zu haben, der Schlachtung zu unterziehen, wobei sich von selbst versteht, daß Tiere, unter denen mittlerweile die Scheine- Pest (Schweineseuche) oder der Schweinerotlauf zum Ausbruch käme, dem Wasenmeister zur Ver tilgung zu übergeben sind. II. Die Einfuhr von Fleisch geschlachteter Schweine aus Bosnien und der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg wird zwar nicht verdien, je doch im Hinblicke