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Alpenzeitung
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Pagina 4 di 8
Data: 09.09.1934
Descrizione fisica: 8
'1 i èciis .Aipènzeililng- Tonntag, den 9. September 193^, Xll Aus Merano unà Die Gemeinäesteuern für ckas Jahr 1935 Der Bürgermeister der Stadt Merano gibt bc- kannt, daß auf Grund der diesbezüglichen gesetz lichen Bestimmungen svwie der Genehmigung der kgl. Präfektur im Jahre 1935 im Stadtgebiete von Merano folgende Gemeindesteuern Zur Anwendung gebracht werden: a) Mietwertsteuer (I. sul valore locativo): b) Viehsteuer (I. sul bestiame): c) Steuer auf Ziegen (I. sugli animali caprini

): d) Hundesteller (I. sui cani): e) Steuer auf öffentliche und private Fahrzeuge (I. sulle vetture pubbliche e private): f) Hausangestellten-Steuer (I. sui domestici): g) Klavier- und Billard-Steuer (I. sui piano forti e bigliardi): h) Handels- und Gewerbe-Steuer sowie für Künste und freie Berufe (I. sulle industrie, i commerci, le arti e le professioni): i) Patentsteuer (I. di patente): l) Lizenzsteuer (I. di licenza): m) Steuer auf Erpreßkaffeemaschinen (I. sulle macchine da caffè tipo espresso

): n) Aufschriften-Steuer (T. sulle insegne): an Steuer für Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und von Straßenuntergrund (T. sulla occupazione spazi ed aree pubbliche e sotto suolo stradale). Die Einwohner der Stadtgemeinde Merano, welche sich in der wie folgt angegebenen Lage be finden, werden aufgefordert, innerhalb dös 2V. Septembers ds. Jrs. beim städt. Finanz- mnte (Rathaus Merano, 2. Stock, Zimmer 60), ° während der Amtsstunden ihre Steuererklärung abzugeben und es werden zu diesem Zwecke seitens

' des genannten Amtes eigene Formulare ausge folgt und für jede eingereichte Erklärung Bestäti gung erteilt: > M i e t w e r t st e u e r: Wer ein mit eigenen oder mit fremden Möbeln eingerichtetes Wohnhaus oder Teile eines solchen innehat. Zur Abgabe dieser Erklärung ist auch der Hausbesitzer verpflichtet, welcher für die Be zahlung der Steuer durch den Mieter verantwort lich ist, jedoch das Recht der Rückforderung gegen denselben besitzt. Diese Steuer wird auf Basis des Mietwertes berechnet

, und zwar: von Lire 1201 bis 3000 mit 4 Prozent: von 3001 bis WM mit 5 Pro zent-, von Lire 0000 bis 12.000 mit 6 Prozent; von Lire 12001 bis 24.000 mit 7 Prozent und von Lire 24.000 aufwärts mit 8 Prozent. Für jedes Kind zu Lasten des Steuerträgers wird die Steuer um 3 Prozent herabgesetzt. Steuer auf den Viehbestand: Diejenigen, welche Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh oder Ziegen besitzen. Die Steuer wird mit 1 Prozent auf den mittleren Wert der Tiere bemessen, ausgenommen die Ziegen, für welche , eine Steuer

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Alpenzeitung
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Pagina 5 di 6
Data: 03.03.1937
Descrizione fisica: 6
' si. Teil in 120 Dias) einen Lichtbildervor trag halten wird. Freunde der Fotografie und des schönen Re nalis sind höflichst eingeladen, als Gäste des Klubes an dem Bortrage teilzunehmen. Dèe Ammobiliar » Anleihe und Immobiliar-Steuer ìehr à'MisimIOerill' Nach der bereits veröffentlichten amtlichen Mit telung wird im Monate März die Division »Pu- stcrin', die an den erbittertsten Kämpfen für die Eroberung des Imperiums teilgenommen hat, für Rückkehr ins Mutterland eingeschifft werden, à Nachsicht

für Da in diesen Tagen den Haus- und Grundbesit- zern die Zahlungsaufträge betreffend JmmobiUar- anleihe u. Jmmobiliarfteuer zugestellt werden, ist es zweckentsprechend, noch einmal dieses Thema, u. zwar möglichst volkstümlich zu behandeln. Nach Erkundigungen, die beim hiesigen Steuer-- amt eingezogen wurden, erfolgt einstweilen die Be- Messung der Jmmobiliarcmleihe bezw. der jähr lichen, durch 25 I. dauernden Abgabe auf Grund der in der Steuerrolle bereits eingetragenen Rein erträge, bezw. auf Grund

> dann an Zentralsteuerkommission gerichtet werden. Wie oben erwähnt, erfolgt dermalen keine amt-- liche Benachrichtigung seitens des Steueram'es, da Anleihe wie jährliche Steuer einstweilen nur auf Grund der in der Steuerrolle eingetragenen Reinerträge bezw. nach den Erklärungen der Zeich- nunasverpflichteten bemessen werden, und mit die sen Beträgen in die Steuerrolle eingetragen sind, und es erhalten die Zeichnungsvervslichteten nur eine Verständigung seitens der Steuerzahlstelle (Esattoria). Nun kann es aber doch der Fall

sein, daß ein Besitzer in dieser Rolle der Zeichnungspflichtigen eingetragen ist. obwohl er nicht zeichnungspslichtig ist. oder mit einem höheren Betrag eingetragen ist, als er zu zeichnen verpflichtet ist. In einem solchen Falle muß er allerdings einst weilen die vorgeschriebenen Summen laut Vor schreibung zahlen, jedoch bat er das Recht, die Ab schreibung bezw. den Rückersatz der gezahlten Be träfe zu verlangen. Diese Eingabe ldenuncia) ist auf stempe>kre>em Papier zu machen und an das Zuständige Steuer- cimt

sind verpflichtet, Zprozentig des reinen Jmmobi- liarweries in dieser Anleihe, die in 25 Jahren zn- riickzahlbar ist lind für die der Staat 5 Prozent Zinken zahlt, zu zeichnen. 2. Eben dieselben Besitzer müssen aber auch für die Verzinsung und seiner- zeitigen Rückzahlung dieser Anleihe aufkommen, in dem sie eine dem Betrage ihrer Anleihe entivre- chende Steuer durch 25 Jahre zahlen müssen. Diese Steuer beträgt 3.5 Lire pro Tausend des reinen Jmmobiliarwertes. der zur Berechnung der An leihe diente, oder kurz

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Dolomiten
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Pagina 4 di 16
Data: 10.10.1931
Descrizione fisica: 16
L. 20 Für einen zweiten Dienstboten 40 Für jeden weiteren Dienstboten ... „10 Männliche Dien st boten: Für einen Dienstboten L. 60 Für einen zweiten Dienstboten ,100 Für jeden weiteren Dienstboten 160 Die Steuer wird auf die Hälfte herabgesetzt, wenn der einzige weibliche Dienstbote nur für eine Stunde des Tages beschäftigt wird. Klavier- und Billardsteuer. L. 10.— für jedes Klavier, L. 100.— für Billarde bei Privaten, L. 200.— für Billarde in Klubs oder öffentlichen Lokalen. Steuer auf Gewerbe» Handel, Künste» freie

Berufe. 37° des für die Einkommensteuer veranlagten Einkommens nach Kategorie V (Handel und Gewerbe), 2.47° des für die Einkommensteuer veranlagten Einkommens nach Kategorie C 1 (freie Berufe), ASflo des Einkommens nach Kategorie B, das kraft besonderer Gesetze von der Einkommen steuer befreit ist, 3.67° des Einkommens nach Kategorie C 1, das kraft besonderer Gesetze von der Einkommen steuer befreit ist. Patentsteuer. (Steuer auf Kleinhandel und Klein gewerbe.) Diese trist alle jene, die ein Gewerbe

, einen Handel, eine Kunst, einen freien Beruf aus üben, aus denen sie ein Einkommen haben, das der Einkommensteuer nicht unterliegt oder für diese Steuer noch nicht erfaßt ist. Die Steuer wird auch dann vorgeschrieben, wenn der Verdienst kein ständiger ist. Zur Bemessung der Steuer werden die in Frage kommenden Steuerzahler in sieben Verdienst kategorien eingeteilt. Für Bolzano sind fol gende Steuersätze festgelegt: Verdienst in der 1. Kategorie L. 1801 bis 2000 Steuer L. 60.— 2. „ „ 1501 „ 1800

„ „ 50.- 3. „ .. 1201 „ 1500 „ „ 40.— 4. ' „ „ 1001 „ 1200 „ 30.— 5. „ „ 801 „ 1000 „ „ 25.— 6. ,, 501 „ 800 „ „ 20.- 7. „ bis Lire 500 „ „ 15.— Kur-(Aufenkhalls) - Steuer. Lire 30.— pro Person für jene, die sich in Bolzano zur Kur» Unterhaltung oder aus sonstigen Gründen nicht weniger als fünf 'auch wenn diese durch kurze 2tb= sage Wesenheiten unterbrochen werden — in Gast höfen. Hotels, Villen. Pensionen oder son stigen Ue'oer nochtun gsstellen aufhalten. Der sich weniger als fünf Tage in Bolzano aufhält, bezahlt

als Steuer 10 Prozent des Zimmcrprcises. Surbeitrag. Den Kurbeitrag müssen jene bezahlen, die in Ausübung eines Gewerbes» Handels, eines freien Berufes aus dem Fremdenverkehr in Bolzano Nutzen ziehen. Der Beitrag wird mit einem halben Prozent des Einkommens bemessen, das für die Steuer auf Gewerbe. Handel. Künste, Patent und freie Berufe veranlagt wird. Lizenzsteuer. 1. Kategorie: Betriebe, in denen Kleinver kauf alkoholischer Getränke allein oder auch der Verkauf von Wein und anderen Waren erfolgt

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Dolomiten
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Pagina 11 di 16
Data: 06.11.1937
Descrizione fisica: 16
Samstag. Sen < 5 . Tlnocinftcr I937/XV7 t „Dolomit en Nr. 133 — Seite TT / Wirtschaft un- besetz ' HMniMMHniBiOTMMMMnMMMwnHBaaiMmiaReinvBaiiniaMWMnraMaMnMiBMiiaaMNi AbtmderungsbesttmiWNgen für SrmeiMsteuerir Mt kgl. Dekret-Gesetz Rr 1769 nenn 9. September -1937, verlautbart in der „Gazz. Uff.' Nr. 250 vom 20. Oktober wurden nicht nmvesentliche Blenderungen zum Gemeinde steuer-Geseke verfügt, die wir linieren Lesern hier zur Kenntnis bringen. Die Mietwertftener Der Art. 101 des Einheitstcxtcs

angeschlosscneii Wohnung, auch wenn für dieselben keinerlei Miete entrichtet ivird. Das Ansmatz der Steuer Die Steuer wird nach dem Miclwerle der in Betracht kommenden Lokale ausstcigeiid van 5 r '' bis (1% bemessen, nach der dem Gesetze an geschlagenen Tabelle, die der Kategorie der Ge meinden und der Höhe der Mietwertc c»l- ivrcchend Rechnung trägt. Wir lassen hier wegen Raummangel die Tabelle weg und benierken nur. datz in unserer Provinz das Steuer - nusmatz wohl nirgends H' - :. der allgemein übliche

» Mieten überschreiten wird, ja beim grötzten Teile der Mieten wird nur ein Satz non 6G zur Anwendung gelangen. Das Ausmatz der Steuer ist unverändert geblieben. Sehr wichtig ist die neue Bcstiminung. welche den bisherigen Art. lO.'l des Einheitstextcs er setzt. welch letzterer vielfach zu verschiedeneil Auslegungen Anlatz gab und z» Streitigkeiten mit den Gemeindeverwaltungen führte. Die neue Bestimmung ist sehr klar gesagt und be sagt unzweideutig, datz die Steuer für das ganze Jahr zu entrichten

ist: wen» aber die Wohnung nicht »liier einem Monat und nicht über sechs Monate gemietet mar, die Steuer nur für ein Semester des Jahres zu bezahlen ist. Bestimmung des Mietwertes Der Art. in des Einheitstexteo wird durch folgenden neuen ersetzt. Der Mietwert wird auf Grund des wirklichen oder des angenommenen Mictbetragcs bestimmt. Der wirkliche Micibetrag ergibt sich aus dem nargeschricbcncn und 'registrierten Miet verträge, während er in allen anderen Fällen nur als angenommen gilt

der Wohnung angenommen, nutzer wenn der Steuerträger die Einschätzung des Mietwertcs nach den allgeineinen Grund sätzen verlangt. Auf keinen Fall aber kann der Mietwert in Hinsicht auf diese Steuer iii einem niedrigeren Ausmatze festgelegt werden als der Bruttoertrag, der für die staatlichen Steuern in Betracht kommt. Bei der Festsetzung des Mietwertes sind jedoch voni wirklich entrichteten Mictbetrage die in demselben inbegriffenen Beträge für Leistungen an Beheizung. 215

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Volksbote
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Pagina 6 di 12
Data: 23.07.1931
Descrizione fisica: 12
. dringt bis zum 31. Juli das Ansuchen um , Herabsetzung der Steuer aus den landwirt, schaftlichc» Reinertrag ein. Wir haben schon in einer früheren Aus gabe des „Volksbote' darauf aufmerksam ge macht, daß bis zum 31. Juli l. I. die F t zu: Einbringung des Ansuchens um Hera.» setzung der Richezza Mobile-Steuer läuft und haben dabei angegeben, in welcher Weise die Ansuchen zu verfassen und einzubringen sind. Hinsichtlich der Steuer auf den landwirt schaftlichen Reinertrag (Reddito Agrar.o

) haben wir erwähnt, daß diese mit 10?- eines je nach Kulturgattung und Höhenlage, fow e nach der Viehart verschieden: • durchschnitt lichen Reinertrages berechnet wird. Die Ziffern dieses Durchschnittsreinertrages sind im Jahre 1924 für unsere Provinz ein für allemal festgesetzt worden. Normälerwe.ie kann also nur dann innerhalb der jährlich festgesetzten Frist u: Herabsetzung der Steuer- auf den landwirtschaft n Reinertrag gesucht werden, wenn in der Ausdehnung de^ Kulturgrundes, in der Art

desselben oder in der Viehzahl eine Veränderung ein- getreten ist, so daß der betreffende Bauer auf Grund dieser Veränderung mit ein - ge ringeren Durchschnittseinkommen veranlagt werden sollte. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein Bauer in den letzten Jahren Grundstücke verkauft hat, wenn er an Stelle einer wertvolleren Kultur eine minder wert vollere angelegt hat (z. B. ein Weingut in einen Acker verwandelt hat) oder wenn er jetzt weniger Vieh hält als damals, als er zur Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag

veranlagt worden ist. Die Voraussetzungen, unter denen nor malerweise eine Herabsetzung d r Steuer a .f den landwirtschaftlichen Reinertrag verlangt werden kann, sind also recht geschränkt. Der Umstand, daß die Landwirtschaft im gll» gemeinen infolge der Weltkrise jetzt bedeutend geringere Erträgnisse abwirft als damals, wo die durchschnittlichen Reinerträge für 'ie einzelnen KulturgcU:ngen und Vieharten i aufgestellt worden sind, hätte allein noch nicht j zur Einbringung eines Ansuchens

um ■BEBHHBBBMHBHKSUHBnflnnflBBaRBBnaEn Steuerermäßigung berechtigen tönnen. I n sehr anerkennenswerter Wet e hat aber der faschistische Prov.r- zialverband der Landwirte bet der Steuerbehörde erreicht, daß auch die allgen. eine Ertragsver minderung der Landwirtschaft berücksichtigt wird, um eine Herabsetzung der Bodenertrags steuer um 15% z u erreichen. Deshalb soll jeder Landwirt, der seinen Boden selbst bebaut und daher der Steuer auf den landwirtschaftlichen Reinertrag unter worfen ist. es nicht Unterlasten, bis zum 31. Juli beim zuständigen

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Dolomiten
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Pagina 12 di 20
Data: 04.03.1933
Descrizione fisica: 20
Volkswirtschaftlicher Teil Die Einkommensteuer -er Prtval-Ansestettten ^ Sn welchem Ausmaß find dl« Dienstgeber «er» pflichtet, den Stenerahzng dnrch Gehalt», erhöhnng «ettznmeche«? Durch das Eesetzdekret vom 30. Jänner l. J„ Nr. 18, ist, wie wir bereits ausführlich berichtet haben, verfügt worden, daß die Einkommen steuer der Privatangestellten (Ricchezza-Mobile Steuer Kat. E 2), die bisher gewohnheitsmäßig von den Dienstgeber« selbst getragen wurde, vom 1. Jänner l. I. an den Angestellten

durch Gehaltsaufbesserungen wettzumachen. Durch ein Dekret des Korporationsminitte« riums und Finanzministeriums ist nun für die einzelnen Gehaltsstufen genau fest gelegt worden, welchen Anspruch auf Au», gleichszahlungen jene Privatange« stellten haben, denen fetzt infolge des neuen Gesetzes die Steuer von den Bezügen ab. gezogen werden muß. Wir haben den Inhalt dieses Dekretes bereits in der Mittwochnummer der „Dolomiten' dargelegt, ersehen jedoch aus mehrfachen An fragen, daß die Bestimmungen desselben noch nicht allseits klar

verstanden worden sind, wes halb wir sie Hier nochmals folgen lassen und jeweils mit einem Beispiel »ersehen, au» welchem die Verrechnung sehr leicht ersichtlich ist. Das Dekret sieht folgende drei Gehaltsstufen vor: 1. Gehalte bis zu 8000 Lire jährlich: Der Dienstnehmer hat Anspruch aus «in« Erhöhung seiner Bezüge um mindestens 80% der Steuer, die ihm abgezogen wird. . Bei einem Jahresbezuge von 6000 Lire beträgt die Steuer beispielsweise 180 Lire, um die der Bezug gekürzt wird. Da de« Angestellten

aber 807°. das sind .181 Lire, im Wege einer Gehalt», erhühung wieder rückvergütet werden müsien, beträgt die Steuer zu seinen Lasten tatsächlich 06 Lire. 2. Erhalle von 6001 bis 18.000 Lire fähr« lich: Der Dienstnehmer hat Anspruch aus mind«. stens 50% der Steuer durch Gehaltserhöhung wieder ersetzt zu bekommen. Bei einem Iahresbezug von 10.000 Lire z. v. betrögt die Stener 800 Lire, von welchen aber dem Dienstgeber mindesten« 100 Lire wieder er. setzt werden müsse», so daß er tatsächlich höch» stens

100 Lire an Steuer au« eigenem bezahlt. 0. Gehalte von 18.000 bl» 30.000 Lire jäh«, lich: Der Dienstnehmer hat Anspruch auf «kn« Erhöhung seiner Bezüge um mindesten» 107° der Steuer. Bei einem Jahreseinkommen von 20.000 Lire z. B. beträgt die Steuer 1600 Lire, von «elchen den, Angestellten mindesten» 610 Lire ersetzt werden müsien, so daß höchsten« 060-Lire zu Lasten des Angestellten gehen. Infolge der Verpflichtung der Dienstgeber, den Angestellten einen Teil der Steuerabzüge durch Gehaltszulagen

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Dolomiten
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Pagina 11 di 16
Data: 08.01.1938
Descrizione fisica: 16
ist für die anerkannten Kur- und Derkchrsstationen obligatorisch. lieber die Art der Anwendung oder Einführung der Steuer ist das Gutachten der örtlichen Verkehrsverbändc einzuholen, das Reglement unterliegt der Genehmigung durch den Provinzvcrwaltungsaus^chust nach vorheriger De- gutachtnng seitens der Provinzialkörperschaft für Fremdenverkehr, sowie der Genehmigung des Innenministeriums. Falls die vorgenannten Ge meinden die Steuer nicht binnen zwei Monaten nach ihrer Anerkennung als Kur- und Verkehrs- orte

einführen, kann die Einführung über Antrag des örtlichen Verkclirsvrreins oder von Amts -wegen durch den Proviinial-Vcrwaltnngsaus- fchnh erfolgen, wobctzdas Gutachten der Provin- zialkörpcrschaft für Fremdenverkehr einzuholen ist. Das Bolksbilvungsministerinm kann auch die Anwendung der Anfenthaltssteuer für jedweden Ort obligatorisch erklären und die betreffenden Tarife vorlchreiben. Die Höhe der Steuer. Die Höhe der Steuer wird nach den Kategorien der Gastbetriebe. Sanatorien. Privatzimmer usw

. nl'gestnst und mit fixen Beträgen als Gebühr pro Person und Tag festgesetzt, die von L. 0.50 bis 4.— betragen kann. Die Beträge sind für Kinder unter 12 Jahren und für Familien mit fünf oder mehr Kindern auf die Hälfte ermäßigt. In jenen Orten, für welche laut Hotelsahrbuch eine Saison anerkannt ist. kann der Steuer- betrng pro Person und Tag um 1 L. erhöht werden. Für die Hotels und Pensionen gilt di« all gemeine Klasiifizioriing, die auf Grund des kgl. Dekrets Nr. 375 vom 18. Jänner 1337 er folgt

werden, welche wegen ihrer geringen Bedeutung den Kategorien des Hotel- jahrbuchcs nicbt mehr vergleichbar sind. Steuerbefreiungen. Bon der Steuer befreit sind: 1. Alle jene, die in der Gemeinde ihren Wohn sitz haben oder der Mietwertsteuer unterwor fen sind. 2. Botschafter. Gesandte. Konsuln ausländischer Staaten. 3. Rcgierungsbcamtc, Offiziere des Heeres und der Miliz, falls sie in dienstlichem Aufträge reisen. 4. Kricgsinval'de und Arme, die auf öffentliche .Kosten zur Kur weilen. 5. Angehörige der Wehrmacht

und Beamte ausdehnen, welche zum Zweck der Arbeitsleistung im Dienste dritter Personen sich in der Gemeinde aufhalten. Die Verwendung der Steuer. Das Erträgnis der Steuer ist zu einem Vier tel für das Muttcrwcrk bestimmt: vom übriaen Betrag werden in den erklärten Kur- und Ver- kehrsö'ten 15-1. in den übrigen Gemeinden 5lK-> ab 1. Jänner d. I. der autonomen Hotelkredit- Sektion zur Bildung des Earantiefondes (bis zu einem Höchstbetrag von 125 Millionen) über wiesen. ' Nach einem weiteren Abzug sür

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Pagina 3 di 6
Data: 20.12.1933
Descrizione fisica: 6
1930, der ersten, zweiten, dritten und vierten Trimesters 1931 und des ersten und zwei ten Trimesters 1932; 4. eine Aufstellung des Spediteurs mit Angabe des Zeitpunktes der Aufgabe, die Nummer der Einfuhrdeklarationen, die Anzahl der Kolli und deren Gewicht. Der Aufstellung ist der Zollschein oder in Er mangelung desselben der Frachtschein des Spedi teurs beizulegen. Me Nor« fir die KWlemntWuer Das Finanzministerium hat an die Steueräm- ler, welche die Veranlagung der Komplementär steuer

Ertrages, da mit die Anwendung der Steuer immer nach den opportunen Variationen bemessen wird entweder oöher oder niedriger von dem was das effektive steuerbore Einkommen ausmacht. Die Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch sshr,>ìh<s!kel^!,Dnn,^fie, auch der^gerHMen Verteil lung der 'Neuerläjten entsprechen,' 'jo besteht im merhin die Gefahr daß in der Anwendung Fehler begangen werden, wenn keine präzisen Grundla gen. auf die man sich beziehen kann, bestehen. Das öom Finanzministerium

an die Steuerämter erlas sene Rundschreiben, erklärt vor allem den Zweck der Reform, nämlich die Ungleichheiten .in der Komplementärsteuerbemessung zu vermeiden auf Grund des Besteuerungssystems auf realer Grundlage w'm Einkommensteuer auf Grund- und Gebäudesteuer, das ist, eine Steuer die nach dem festen Beitrag hinsichtlich der Komplementärsteuer bemessen ist, die eine Steuer mit progressiver Grundlage darstellt. » Diese vom Finanzministerium erlassenen Nor men komme» gerade zur rechten Zeit, wann

vorgenommen wurde, zu nehmen. Aon dieser Norm machen die Immobilien,! Grund, Gebäude, Einkommen Ausnahmen welche in diesem Jahre mit Inkrafttreten des kommenden Jahres abgeändert werden. Und dies im Falle, wenn sich das Gesuch um Herabsetzung sich auf die Veranlagung von 1930 oder 1331 bezieht mit In krafttreten im Jahre 1931 und wenn das Steuer amt nicht die deduktive Feststellung eines höheren Einkommens feststellen kann. Eine andere wichtige Frage, welche vorgelegt worden war interessiert

, Gesellschaften und Pri vaten Arbeitsgeber verpslichtet sind, die sür die Angestellten bezahlten Steuern diesen abzuziehen. Falls das nicht geschehen sollte, wird die Steuer noch einmal direkt vom Arbeitsnehmer einkassiert, während die arbeitsgebende Firma einen Zuschlag in der Hohe von 50 Prozent der nicht abgezogenen Steuer zu zahlen haben wird. Die VestiNMWN jiir die Bezahlung der Automobilsleuer Die Provinz-Zweigstelle Bolzano des R. A. C. I. ersucht uns um Bervssentlichung solgender Mit teilung

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Pagina 12 di 20
Data: 08.04.1933
Descrizione fisica: 20
, ihren Angestellten eine Einkommens- crhöhung nach folgenden Ausmaßen zu gewähren: — für den 8000 Lire jährlich nicht übersteigen den Einkommcnsteil darf die Gehaltserhöhung nicht weniger als 80% der zurückbehaltenen Ein. kominenstener ausmachcn; — für den Teil des Einkommens von 6000 bis l8.000 Lire jährlich darf die Gehaltserhöhung nicht weniger als 50% der zurückbehaltenen Steuer ansmachen; — für den Teil des Einkommens von 18.000 bis 30.000 Lire jährlich darf die Gchalts- crhöhuug nicht weniger

als t0% der znrilitbehal- tenen Steuer ausmachcn. Der Schlnßabjatz dieses einzigen Artikels des Dekretes bestimmt, daß durch diese Bersügung besondere Abmachungen der Syndikatsorganisa- tioncn nicht betroffen werden. » Das Erscheinen dieses Dekretes beendet endlich den feit anfangs Februar in allen Blättern und Fachzeitschriften geführten Streit über die Be rechnung der Aufteilung. Ein Beispiel dieses Streites brachten auch wir ans dem „Sole' vom 14. März, wo der Standpunkt vertreten wurde, daß die Steuer vom erhöhten

Gehalt zu be rechnen fei. Das Dekret legt klar scst. daß die Steuer vum bisherigen Gehalt zu bemessen ist und vor allem, daß die Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gestaffelt zn erfolgen hat. Das heißt, daß der Arbeitgeber einem Angestellten, der z. B. 20.000 Lire Jahreseinkommen und da her jährlich 1600 Lire an Einkommensteuer ab- zuliefcrn hat. nicht 40% dieser Steuer als Ge haltserhöhung zu bewilligen hat. sondern 80% der Steuer für die ersten 6000 Lire, 50% der Steuer der 12.000

Lire von 6000 bis 18.000 und 10% der Steuer für die zwischen 18.000 bis 30.000 Lire liegenden Summen, insgesamt also 928 Lire. In Zahlen schaut die Staffelung und Berech nung sonach folgend ans: 480.— 960.— 160.— ’ 20.000 ’ Steuer 8% --- 1600.— 6.000 Steuer 8% 12.000 Steuer 8% -- 2.000 Steuer 8% -- Arbeitgeber 80% 384.— Arbeitgeber 50% --- 480.— Arbeitgeber 10% .= 84— Arbeitgeber 028.— Arbeitnehmer 20% --- 86.— Arbeitnehmer 50% = 480.— Arbeitnehmer 60% --- 06.— Arbeitnehmer 672.— Melkhandel 1932

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Pagina 5 di 16
Data: 04.09.1937
Descrizione fisica: 16
'. iiiiiiiuuimuuiuuuuj Merano föcittctttbcficitcvit für 15)37 in Merano. Der Padesta gibt nach Einsichtnahme in den Einheitstcrt der lokalen Finanzen sowie auf Grund der von der kgl. Präfektur genehmig ten eigenen Beschlüsse bekannt, daß ab 1. I ä n n e r 1088 in der Gemeinde Merano folgende Steuern entrichtet werden müssen: l. Mictwertstcucr: 2. Biehsicuer: 8. Ziegen stencr: I. Hundesteuer: Steuer auf öffent liche »nd private Wägen: 6. Dienstboten- stencr: 7. Klavier- und Billardsteiier: S. Ge werbe

- »nd Handelsstcner: 0. Patentstencr: >0. Lizcuzstcuer: ll. Steuer auf Kafscc- Erprcßmaschinen: 12. Aiiffchrirlensteuer: 18. Steuer für die Benützung öffentlichen Badens. Diesbezüglich fordert der Podefta alle Bür ger. welche für die nachstehend angeführten Steuern in Betracht kommen, auf. bis zum 20. September die Anmeldung im Ec- meindcamt (während der Amtsftiindcn) vor zunehmen. Das Amt liefert dafür eigene Formulare u.nd stellt nach durchgcführtcr Anmeldung eine Bestätigung aus. Mietwertsteuer

: Alle Wohnungsinhober mit eigenen oder fremden Möbeln sind zur Zahlung der Steuer verpflichtet. Der Hausbesitzer ist un mittelbar zur Anmeldung verpflichtet und haftet für die vom Mieter zu bezahlende Steuer, welche er vom Mieter znrückverlangen kann. Vieh- und Ziegenftouer: Gilt für alle Besitzer von Pferden. Maultieren. Eseln. Rindvieh, Büffel und Ziegen. Hundesteuer: Aste, die Hunde der verschiedenen Rassen besitzen oder halten, sind zur Zahlung ver pflichtet. Steuer auf öffentliche und private Wägen: Gilt

non einem oder mehreren Klavieren und Billards, auch wenn sie nicht benützt werden. Auch wenn sie blaß gemietet sind, ist die Steuer fällig. Gewerbe- und Handelssteuer. Jeder, der. auch nicht ständig, ein Gewerbe, einen Ho»del. eine Kunst oder einen Beruf ausiibt, für dessen Er trag er Einkommensteuer zahlt, innß diese Steuer zahlen. Patentsteuer: Jeder, der. auch nicht ständig, ein Gewerbe, einen Handel, eine Kunst oder einen Beruf ausiibt, aus dem er eine» Ertrag unter 2000 Lire nimmt

, unterliegt dieser Steuer. Lizenzsteuer: Kilt für Besitzer oder Bctricbs- führer eines östentlichen Betriebes, wie Hotel, Gasthäuser. Peusioiic», Gastwirlschnstcn, Eascs oder andere Betriebe, in deiicn Wein. Bier, Liköre und auch nicht alkoholhaltige Getränke ausgeschenkt werde», sowie Badeanstalten. Miet- garagcn, Autovermietnnge». Einstcll-StaNungcn ». dgl., Tanzlokalc und öffentliche Lakale für Billard und andere erlaubte Spiele. Kassce-Exprcßmaschinenstcucr: Für .Kaffee- Ezprcßmaschinen

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Pagina 5 di 6
Data: 09.05.1928
Descrizione fisica: 6
an dm Betriebssteuer auf den Verkauf von alkoholischen Getränken Es steht fest, doß in zahlreichen Provinzen »och immer die Lizenzstener sür den 'Ausschank von alkoholhaltigen Getränken eingehoben wird, laut Dekret vom 23. Oktober 1932, ver schärft lind obligatorisch gestaltet durch das fol gende Dekret vom 18.'Nov. 19Z3, Nr. 2538. Diese Steuer wurde den Gemeinden zu gestanden und damit die ehemalige Steuer für die Konzession der Li-zenz umgewandelt. Die Höhe dieser Gebühr wird nach dem Miet- wert: des Betriebes

bemessen und kann sogar 5>9 Prozent desselben für jene öffentlichen Be triebe, in denen alkoholische Getränke aus geschenkt werden, erreichen. Wein, man in Betracht zieht, daß diese Steuer nur für diejenigen Räume, in denen tatsächlich.Alkohol ausgeschenkt wird, eingeho ben wird, tan» man verstehen, zu wie vielen Unzukömmlichkeiten die Bemessung ' dieser Steuer, die an sich sehr «drückend ist, führen kann. Aus diesem Grunde hat sich der ehemalige Verband der Inhaber öffentlicher Betriebe

. M d. «. ?s!.à so^ào 7«i.4S2 Viktor em2nuvl.pi->»- 2 Nach langen Bemühungen wurde das De kret vom 13. Februar 192ö, Nr. 1l7, erreicht, das bestimmt, daß an Stelle dieser Steuer bei ihrer Einfuhl ins Gemeindegebiet eine Ge- meindezuscchsteuer einzuheben sei. In diesem Falle hätte jedoch auch die Steuer in ihrem früheren Ausmaße, nämlich l> Prozent 'des Mieàerles. wenn die Lizenz für die Eröff nung eines nenen Betriebes, und ein Zehntel von sechs Prozent, wenn dieselbe -für die jähr liche Erneuerung eingeholt wird, bestehen

blei ben können. Gleich rmch der Verösentlichung des Dekretes machten die Geineinden von der ihnen zu gestandenen Erlaubnis Gebranch, denn es war klar, daß die Einhebung der Quote auf dein Wege der Konsumsteuer einen bedeutend höheren Ertrag abwarf als es jener war, der durch die Steuer auf den Verkauf von alko holhaltigen Getränken hereinkam. Ans der Feststellung jedoch, daß uns von zahlreichen Sektioneil immer noch Rekurse über das Weiterbestehen 'dieser Steuer zukom men, haben wir ersehen

, daß einige Gemein den diese Steuer trotz der ihnen durch das ob- genannte Dekret gemährten Erlaubnis, die Quote auf dem Wege der Konsumsteuer cinzu- heben, beibehalten, haben. Damit nun der fascistische Lerban'd der Kauf mannschaft eine en<>sprech:nde Aktion beim Finanzministerium unternehmen kann, aus daß.von demselben die noch ausständigen Ge meinden aufgefordert würden, die Option an zuwenden, 'die gleichzeitig >für die Gemeinde vorteilhafter und für die Inhaber von öffent lichen Betrieben weniger belastend

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Pagina 2 di 6
Data: 29.03.1930
Descrizione fisica: 6
Noiiinlni Nr. 9 von den Kaufleuten die einen Großhandel oder eine Detailhandlung besitzen, die vorgeschriebene Erklärung einzubringen. Vom 1. bis zum 20. April l. I. wird die Ver waltung die Anerkennung der Betriebs vorneh men und die Lagerbestände feststellen für welche die Differenz zwischen der Steuer und dem be stehenden Zolle In Betracht kommt. Bis zur ge nannten Zeit wird die Einhebung der Steuer für die oben angeführten Waren nach dem Sy steme der geschlossenen Zollregimes vorgenom men

, Für die Liquidierung der Steuer auf die Lagerstände sind mir die Zoltbolletten gültrg. Tin Falle der Nichteinbringnng der Erklärung und der vorgeschriebenen Anmeldung wird die Steververwaltung die Feststellung der Waren amtlich vornehmen. Nichtbeachtung der Ver fügung zieht eine Geldstrafe von SV bis zu 5W Lire hinter sich. Für die Warenmagazine und landwilrschaft- lichen Magazine im geschlossenen Zollgebiete der Gemeinde gelten für die Uebergangszeit folgen, de Bestimmungen. Sie haben den Betrieb anzu- nnlden

ohne die Warenbestände anzugeben. Die Feststellung der Bestände wird von» Steuermnie vorgenommen Die Rückstände werden in cm eigenes Register eingetragen. Für die Fraktio nen Gries und Oltrisarco gelten für die Enitcei- buni, der Konsumsteuer die Betriebslizenzen, die den'Kleinkaufleuten für den Konsunnoll ansge- stellt worden sind und ebenso bleiben auch die Koi'siilnsteuerabkommen bis zu ihre' Fälligkeit in Kraft. Sie müssen jedoch für die Waren, die der Steuer unterworfen sind, revidiert «'erden, um den Betrag

im Gemeindegebiele Wenn der Produzent der genannten Wann sie direkt an den Konsumenten verkauft oder ab tritt, so ist er vor der Uebergabe verpflichtet bel deni Konsumsteueramte (früher Zollamte) die Meldung zu erstatten und die bezügliche Steuei zu entrichten. W-enn der Produzent hingegen die Getränke an den Großkausmann verkanst, so ist er nicht verpflichtet die Steuer zu entrichten, er muh je doch vom Käufer verlangen, daß er die vom Sreueramis ausgestellte Begleitboilette vorweist. Die Waren müssen

von dieser Bollette auf dem Ti anspart zum Magazine des Groszkauf.nan- nes begleitet sein, welcher dann die Waren in das Belastung?- und Entlastungsregistec ein trägt. Wenn der Produzten die Waren an einen Kleinkaufmann verkauft oder abtritt, so hat er sich an die nämlichen Bestimmungen zn halten, nur daß sich der Käufer vorher anstatt der Be- gleitsbollette die Bollette der entrichteten Steuer ' beschaffen muß, wenn er die Waren in sein Ber ka»,fslokat einführt. Dabei hat er sich an die Be stimmungen des Art

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Pagina 6 di 8
Data: 23.03.1938
Descrizione fisica: 8
Die neue Kursierter abgeänderl Bei Daucraufenthalt auf»6 Tage beschränkt—Die provisorischeHoteMaffifizierrrug BeitraashSbc erwischen Lire —.5« und Lire 1-, aber nicht starr gebunden Saifonznschlag beweglicher gestaltet Kürzlich hat die Abgeordnetenkam»«r dre Um- Wandlung des Gefctzdekrcts vom 28. November 1937 betreffend die neue Kur- und Aufenthalts- Steuer (siehe darüber ausführlich „Dolomiten' vom 8. Jänner, bzw. „Volksbote' vom 13 Jän ner) genehmigt, Hiebei wurden einige Bestim- mungcn

des ursprünglichen Eefetzdckrctcs abge- ändert. Hierüber erstattete in der Kammcrfitzung Abg. Giarratana Bericht, dem wir folgen des entnehmen: Hinsichtlich der bereits seinerzeit d-rgelegten Gründe der Abänderung der Kur- und Aufent- baltssteuer genügt die Bemerkung, daß nicht nur getrachtet worden ist, mehr Einnahmen zur Deckung der Ausgaben des Staates zu erlangen, sondern diese Einnahmen auch größtenteils dem Zwecke zuzuführcn, für den sie bestimmt sind. Bei der ersten Anwendung der neuen Aufenthalts steuer

haben sich durch irrige Auffassung einige Unzukömmlichkeiten ergeben. Es mutz allerdings bemerkt werden, daß die alte Steuer, die 1910 cingeführt worden ist, verschiedene Umänderungen erfahren hat. die oft soweit gingen, daß sie in manchen Orten schließlich im Pauschal- abfindungswcge eingehoben wurde und damit die Körperschaften, welchen die Erträg- nisie zugute kamen, benachteiligt wurden. Diese Form der Einbcbung ist von nun an nicht mehr gestattet. Die Kontrolle der Stener- entrichtung ist nach dem neuen Gesetz

sie für die anderen Gemein den nur fakultativ ist. Dies ermöglicht die Ver legung des Aufenthaltes von einem Orte zum anderen, manchmal in ganz geringer Entfernung. Damit wird nicht nur eine Umgehung der Steuer ermöglicht, sondern auch ein weiterer Zweck der Steuer in Frage gestellt, nämlich die Aufbrin gung der 25 Millionen Lire, welche das Ministe rium im Laufe von fünf Jahren der Gewährung der Hotclkredite zuwendcn will. Der Art. 6 des Gesetzes besagt jedoch, daß das Innenministerium im Einvernehmen

mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Äolksbildnna die Anwendung der Änfcnthalts- steuer für jedwede Gemeinde als obligatorisch er klären kann. Es ist daher außer Zweifel gestellt, daß die Provinzialkörperfchaften des Tourisnrus in den oben angeführten Fällen das Einschreiten des Ministeriums anrnfen können. Es wurde auch die Frage gestellt, ob die Kurverwal- 1 ringen die Frage selbst einheben können. Zweifellos kann die Gemeinde nach Art. 10 die Kurverwaltungen mit der E i n h c b u n g be auftragen

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Pagina 5 di 8
Data: 27.01.1928
Descrizione fisica: 8
, hatte bekanntlich die sasci- stische Regierung im vergangenen Jahre ver schiedene Steuererleichterungen beschlossen, wo von aber nur einige gleich in Kraft traten : 'd die am schwersten von der Wirtschaftskrise ge- troffe:..' Klasse der Landwirte unterstützten. Die übrigen im August 1927 beschlossenen Steuer erleichterungen, welche die Industrie, den Han del und im allgemeinen die Besitzer der Immo bilien in den Städten betreffen, sind erst mit 1. Jänner 1928 in Kraft getreten, und so wird deren Wohltat erst

Steuererleichterungen, und zwar: a) Die ärarische Grundsteuer wird um 23 Pro zent reduziert, d. h. während früher der Pro zentsatz von 10 Prozent aus das Kataster- einkommen berechnet wurde, nunmehr nur 7.50 Prozent an Steuer zu zahlen ist: b) die Ricchezza Mobile-Steuer auf die land wirtschaftlichen Einkommen, zu Lasten der Be sitzer, Kolone und Pächter, ist auf 50 Prozent reduziert, sodaß .die-Besitzer von Feldern 5 Pro zent an Steuern, die Kolone 2.50 Prozent und die Pächter 8 Prozent für die genannte Steuer zu entrichten

haben. Diese Prozentsätze gelten im ganzen König reiche, tind so ist ein jeder imstande, die Steuer last im voraus zu berechnen, bezw. die Steuer- zettel, die im Laufendes Monates Jänner zu gestellt werden sollen, zu kontrollieren. So werden für ein Einkommen von L. 30.000 seitens des Besitzers, der seinen Besitztum direkt verwaltet, L. 1500 entrichtet werden müssen, während der Kolone für ein gleiches Einkommen L. 750 Und der Pächter L. 2400 an Steuer zu zahlen haben wird. Wenn man nun bedenkt, daß die Steuer

, der sch auf die Reduzierung des Prozentsatzes für die Kategorie C 2 bezieht, d. i. für die Gehäl ter der Privatbeamten, für die die Arbeit geber laut Art. 17 des Gesetzes für die Ricchezza Mobile die Steuer, eventuell gegen Abzug, vom Gehalt, Lu bezahlen haben. Diese Maßnahme geht fast zur Gänze zu Gunsten der Industrie- und Zaiidelsuntern'ehmen, weil 'in der Praxis sind nur diese diejenigen, die für ibre Angestellten die Ricchezza Mobile-Steuer -'blen. ' Unverändert bleiben dagegen die. Prozentsätze

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Pagina 6 di 6
Data: 30.06.1928
Descrizione fisica: 6
«ens q .AIpenzeitung' Samstag, den 30. Juni 1923. Steuer-Erleichterungen skr linderreiche Familien In der „Gazzetta Ufficiale' vom 22. Juni 1928 ist das schon seit längerer Zeit angekün digte Gesetz vom 14. Juni 1S28, Nr. 1312 er schienen, das Steuererleichterungen für kinder reiche Familien gewährt. Bei der Zuerkennung dieser Begünstigung werden die Beamten und Militärperjonen gegenüber den übrigen Familienvätern beson ders bevorzugt. Die Zivil- und Militärbeam- tcn und Pensionisten

des Staates, der Gemein den und sonstigen öffentlichen Körperschaften können schon dann Anspruch auf die Steuer begünstigung erheben, wenn sie 7 oder mehr unversorgte Kinder, die italienische Staats bürger sind, besitzen. Den übrigen Familienvätern wird die Steuerbegünstigung Vann zuerkannt, wenn sie 10 oder mehr unversorgte Kinder, die italie nische Staatsbürger sind, haben, oder wenn sie 12 oder mehr lebend oder lebensfähig geborene Kinder, die italienische Staatsbürger sind, ge habt haben, von denen

mit allen ihren Zu schlägen (Gemeindesteuer auf Geweroebetriebe, Provinzialstcuer zu derselben, Sceuerzuschlag sür den Provinzialwirtschastsrat), die Gebäude steuer und Grundsteuer mit den dazu gehörigen Provinzial- und Gemeindezuschlägen und die Steuer auf den landwirtschaftlichen Neinertrag. Diese Bestimmung ist derart zu verstehen, daß ein Familienvater, der auf die Begünsti gung Anspruch ha'l, dann, wenn sein steuer pflichtiges Einkommen aus Gewerbe, Haus oder Grundbesitz, aus Darlehenszinsen usw. zusammen 100.00V

Lire nicht übersteigt, er von allen Steuern, Ricchezza-Mobilesteuer, Grund steuer, Gebäudesteuer, Steuer auf den land wirtschaftlichen Neinertrag und von den Zu schlägen der Provinz, der Gemeinde und des .Provinzialwirtschastsrates zu diesen Steuern vollkommen befreit ist. Wenn aber das gesamte steuerpflichtige Einkommen des betreffenden Familienvaters 100.000 Lire überPelgt. so fin det eine verhältnismäßige Verringerung der einzelnen steuerpflichtigen Einkommen bei jeder Sceuergattung statt

ihm bei seinem Gesamteinkommen von 140.000 Lire eine Ermäßigung des steuer pflichtigen Einkommens um 100.000 Lire, die im Verhältnis von 6:3:5 auf die Ricchezza- Mobilesteuer, Grundsteuer und auf die Ge- bäudssteuer aufzuteilen ist. 3. Den begünstigten Familienvätern gebührt wciters ohne Rücksicht aus ihr sonstiges steuer pflichtiges Einkommen die vollständige Befrei ung von folgenden Steuern: a) Von der Gemeindepatentsteuer, die in manchen Gemeinden von Betrieben mit weni ger als 2000 Lire steuerpflichtiges Einkommen

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Pagina 4 di 6
Data: 08.09.1937
Descrizione fisica: 6
Seite 4 .AlpenzeNung- Mittwoch, den S. Septei^l Merano und Umgebung Gemeinäe-Steuern 1938 Der Podest« gibt im Sinne der geltenden ein schlägigen gesetzlichen Bestimmungen bekannt, daß mit Wirkung ab 1. Jänner 1938 im Gemeinde bezirk Merano folgende Steuern und Umlagen ein schoben werden: a) Mietwertsteuer: b) Viehsteuer: c) Ziegensteuer; d) Hundesteuer; e) Steuer für öffentliche und pri vate Wagen; f) Dienstbotensteuer; g) Klavier- und Villardsteuer; h) Industrie-, Handel- u. Gewerbe steuer

; i) Patentsteuer; j) Lizenzsteuer): k) Expreß- . kaffeemaschinensteuer; l) Aufschriftensteuer und m) -Steuer für Belegung öffentlicher Plätze. Deshalb werden alle Bürger, auf die sich die im folgenden angegebenen Umstände beziehen, aufge fordert, innerhalb 20. September im Rathaus (mährend der Amtsstunden) die entspre chenden Anmeldungen vorzunehmen: dort werden die erforderlichen Formulare ausgegeben und die Bestätigungen über die gemachten Anmeldungen ausgefolgt. Anmeldungen

haben zu machen für: M i e t w e rt st e u e r: Besitzer von Miethäu- sern, die möbliert sind, ob nun die Möbel Eigen besitz sind oder nicht. Zur Anmeldung ist der Haus besitzer verpflichtet, der auch die vom Mieter zu entrichtende Steuer gegen Riickvergütungsanspruch hastet. Vieh- und Z ie g e nst e u e r: Besitzer von Pferden, Mauleseln, Eseln, Rindern, Büffeln und Ziegen. Hundesteuer: Besitzer von Hunden jeder Art und Rasse. Wagenst euer: Besitzer von privaten und öf fentlichen Wägen, sowie Personen, welche derartige Fahrzeuge in ihren Dienst

gestellt haben. Dienstbotensteuer: Personen, welche zu ihrer oder ihrer Familie Bedienung Dienstboten halten, seien es männliche oder weibliche, gleich gültig, ob sie ihnen Verpflegung und Unterkunft geben oder nicht. Als Dienstboten werden ebenfalls betrachtet Personen, welche als Diener oder Wach- Personen bei Gesellschaften oder Unterhaltungs klubs fungieren, wie auch solche, die nur einige Stunden des Tages Dienst versehen. Steuer aus Klaviere und Billards: Personen, welche eines oder mehrere

Klaviere oder Billards zur Verfügung haben, auch wenn fie da von keinen Gebrauch machen- Dies gilt auch für Personen, die Billards oder Klaviere gemietet ha ben. Steuer auf Indù st rie, Handel, Kun st e und Berufe: Jene Personen, welche, wenn auch nicht ununterbrochen, eine Industrie, einen Handel, ein Gewerbe oder einen Beruf ausüben, aus dem sie eine Einnahme beziehen, die der Ein kommensteuer (Ricchezza Mobile) unterworfen ist. P a t e ntst eu e r: Jene Personen, die, wenn auch nicht ununterbrochen

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Pagina 5 di 6
Data: 01.12.1937
Descrizione fisica: 6
wird. De? Besuch ist unentgeltlich. Der Unterricht wird im alten Schießstande, 1. Stock, erteilt. Die „Gazzetta Ufficiale' bringt, wie wir bereit mitgeteilt haben, das kgl. Gesetzesdekret vom 15. November 1937, Nr. 1924, mit den verschiedenen Aenderungen hinsichtlich der Umsatzsteuer. Die Be stimmungen traten mit 30. November in Kraft. Nachfolgend ein Auszug der Bestimmungen: 1) Die normale Umsatzsteuer ist um 3 Prozent erhöht worden. Die Steuer ist für jeden Umsatz über 1 Lira zu entrichten. 2) Für Dünge

mit 6 L. jährlich für je 100 Kw. oder Teilen von 100 Kw. der installierten Erzeugungspotenz berechnet. 4) .Für Verkauf von Waren durch Versteigerung für dritte Personen durch Verkausshäuser oder Agenturen ist die Steuer mit 1.5 Prozent festge setzt. ö) Für rohe Baumwolle, Kunstfasern, Seide, Hanf, Iuta, Lein, Ginster, Kasein und andere Fa sern und pflanzliche Rohstoffe, die für die Textil industrie oder die Erzeugung von Zellulose 'be stimmt sind, 0.75 Prozent. Rohstoffe aus Wolle 1.S Prozent; für Seidenkokons

. roher Hanf und Na turwolle, ungewaschen oder gewaschen 1.5 Proz. Sie ist einmalig beim Verkauf an die Provinzial- sammelstellen zu entrichten. Halbverarbeitete Sei den und Baumwolle aus Kunstfasern. Hanf, Lein. Iuta und andere Textilfasern 1.5 Prozent. Halboerarbeitete Wollstoffe und Gewebe aus Wolle, die für die Textilindustrie bestimmt sind, 2.6 Prozent. Die Steuer ist für jeden Umsatz zu entrichten. Seidengewebe und Seidenfäden, Wollgewebe auch gemischte, die für den Handel bestimmt

sind, 6 Prozent. Die Steuer ist einmalig zu entrichten. Fertige Produkte aus Baumwolle, Kunstfasern, Hanf, Lein, Iuta und anderen Textilfasern 6 Pro zent. Fertige Produkte aus Wollend Wolle, ge mischt mit anderen Textilmaterien mit einem Wollgehalt von nicht unter 15 Prozent 10 Proz. Fertige Seidenprodukte mit Seidengehalt von über 50 Prozent Gewicht Z2 Prozent: mit nicht über 50 Prozent Gewicht 9 Prozent. Die Steuer ist ein malig zu entrichten. Wenn die Gewebe als Rohstoff oder Zusatzstoff

für die Herstellung von Produkten, die nicht unter den Konfektionen der Kategorie 16-a des Zollta rifs enthalten sind, ist die Steuer für jeden Umsatz m Ausmaße von 3 Prozent zu entrichten: für die Gewebe aus Baumwolle, Lein. Hanf, Kunstfasern und Iuta 7 Prozent: für die Gewebe aus Wolle, emischter Wolle mit über 15 Prozent Wolle 9 irozent, siir Gewebe aus- Seide oder gemischte Gewebe aus Seide, wo die Seide vorherrscht 6 Prozent. 6) Brothefe 1.5 Prozent, Wermut und Marsala 2 Prozent, Wein, Moste und Weintrauben

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Pustertaler Bote
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Pagina 4 di 8
Data: 14.10.1927
Descrizione fisica: 8
ist beiläufig der unter den Obst bäumen befindliche unproduktive Erdboden berechnet. — Steuer-Ermäßigung wegen An« wetterfchSdeu. Bezüglich der Grundsteuer gelten in Italien keine einheitlichen Vorschriften. Es besteht wohl ein eigenes Gesetz über den Steuernachlab bei Elementarschäden, welches aber auf jene Provinzen, die noch den alten Steuer- Kataster haben, beschränkt ist. Doch auch in den Provinzen mil neuem Kataster ist die Finanz» Verwaltung nach Arl. 33 des Gesetzes vom 1. März 1886. Nr. 3682

Provinzen noch immer das Gesetz vom 12. Juli 1896. R.>G.-Bl., Nr. 118. über die Trundsteuerabschreibung gegen Elementar, fchäden in Kraft fleht. Für die Abschreibung der Steuer auf den landwirtschaftlichen Reinertrag (Red- dito agraria) bestimmt das kgl. Dekret vom 20. Nov. 1926, Nr. 1643. daß für den Fall, als die Grund, steuer gänzlich oder zum Teil abgeschrieben wurde, im selben Verhältnis auch ein autzerordentlicher Nachlab der Steuer aus den landwirtschaftlichen Reinertrag gewährt

werden kann. In diesem Falle ist in einer besonderen Eingabe an das Sleueramt innerhalb drei Monaten vom Siemen, tarereigniste an gerechnet ein Ansuchen um Lerab. setzung der Steuer des landwirtschaftlichen Rein» erlrages einzubringen. Für dieses Ansuchen kün» nen stch die Parteien der gewöhnlichen, für die Ricchezza Mobile-Steuer bestimmten und bei den Steuerämlern und Semeinden erhältlichen Fo» mitteilen, dab wir uns auf solche unreellen Ge. schäste nicht einlassen können.' — Arg verspätet. .Der Fisch schmeckt

.' „Ich kenne meine Frau sowohl brünett als blond — und kann's nicht finden!' mularien (dennuncia di cessozione) bedienen. Das selbe. wie für den landwirtschaftlichen Reinertrag gilt auch für das Einkommen aus Pachtungen landwirlschästlicher Güter, welches der gewöhn lichen Ricchezza Mobile-Steuer unterliegt. Aller dings kann nach den allgemeinen Vorschriften über die Ricchezza Mobile-Steuer die Abschreibung der selben nur dann erfolgen, wenn durch das Ele- menlarereignis der Ertrag gänzlich vernichtet

ist, da ja nur in diesem Falle das Einkommen aus der landwirtschaftlichen Pachtung vollkommen ent fällt. Wenn ober durch den Wasserschaden der Erlrag eines Pachtgutes nur gemindert wurde, so könnte erst beim nächsten ordentlichen Termine für die Ansuchen um Slsuer-Ermäbigung, das ist zwischen dem 1. Mai und dem 31. Juli 1928 unter Berufung auf die Verminderunq des Ein. Kommens im Jahre 1927 um eine Ermäbigung der Steuer angesucht werden. — Lehrerpenfivniften, Achtung! Der Präsident de» Komitees ersucht die Kolleginnen

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Pagina 5 di 8
Data: 19.05.1930
Descrizione fisica: 8
ihm deu ausfolgen solle. -■ --»•—at’! i i Volkswirtschaft Die R.M.- ».Komplementär- Steuer der Angestellten kn Handels- und Gewerbe betrieben. von dcm meisten Handelsgesellschaften unb Geschäftsleuten dürfte ein Erlaß des Finanz ministeriums unbeachtet geblieben fein, der bezüglich der Befteuenlng der Bezüge der An gestellten mit Beamtettcharakter von Handels und Gewerbebetrieben ergangen ist. Bekannt lich müssen die Handels- und Gewerbebetriebe dem Steueramte die Bezüge ihrer Angestell ten

. die nicht rein manuelle Arbeit verrichten, die gewöhnlich im Monatslohn entlohnt wer- den und deren Gesamtbezug jährlich 2000 Lire erreicht. Mitteilen. Die Steuer dieser An gestellten wird dem Dienstgeber als Rkcchezza Mobile Cat. C, vorgefchrieben. muß von ihm bezahlt werden, kann aber den Angestellten vom Gehalte abgezogen werden. Meist wird allerdings seitens der Dienstgeber von diesem Abzugsrechte kein Gebrauch gemacht. Der Erlaß des Finanzministers lautet nun dahin, daß die Summe der Gehälter

der Angestellten eines Handels- oder Gewerbe betriebes, di« im Jahre 1930 in die Steuer- rollen der Ricchezza Mobile Cat. C, ein getragen werden, nicht größer fein darf, als jener Betrag, der in der Steuerrolle des Jahres 1930 als Angestelltengehalt ein getragen war. Diese Begünstigung, die einer Blockierung der Steuerlast für die Angestell ten von Handels- und Gewerbebetrieben gleichkommt, ist allerdings an gewisse Dor- russetzungen gebunden. Sie findet nur dann Anwendung, wenn die betreffende Handels

gesellschaft oder Firma die Steuer für die Angestellten selbst tragt, also von dem dem Dienstgeber zustehenden Rechte, die Steuer vom Gehalte abgugiehen, keinen Gebrauch macht. Eine weitere Boraussetzung ist die, daß im Gesamtstande der Angestellten und daher auch in der Gesamtsumme der Entlohnungen seit dem Jahre 1928. das der Steuer für das Jcchr 1929 zil Grunde liegt, keine durch greifende Aendenmg eingetreten ist. Eine solche würde z. B. dann gegeben fein, wenn eine Firma einen neuen Geschäftsbetrieb

ist, wonach die Gesamtsumme dieser Gehälter höher fest gesetzt ist als der Betrag, der im Jahre 19A iwr Ricchezza Mobile-Steuer Cat. C, zu Grunde gelegt war, besteht kein Anspruch mehr auf die gleiche Besteuerung wie im Borjahre. Hingegen bildet di« heuer im Jänner während der dafür bestimmten FM eingebrachten Anmeldung des Dienstgebers iber die Aufnahme eines oder mehrerer neuer Angestellten, wenn nicht eine radikale Er höhung des Angestelttenftandes stattgefunden >at, und die Anmeldung erfolgter Gehalts

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Pagina 1 di 6
Data: 07.10.1936
Descrizione fisica: 6
der Ministerrat eine Maßnahme für die Auflegung einer Zeigen rückzahlbaren Anleihe und für die Einführung einer außerordentlichen Steuer auf den Immobiliarbesitz im Zusammenhang mit dieser Anleihe. Die auf Grund der Abwertung der wichtig sten Auslandswährungen zur Durchführung kommenden währungsvolitischen Maßnahmen treffen nur zum Teil den Immobiliarbesitz. Im Hinblick auf diese besonders begünstigte Lage und angesichts der Tatsache, daß die Kriegslasten zum Großteil vom. Mobiliar- a mittels

jahr begonnen werden, in 25 Jahren tilgbar. Um den Zinsendienst und die Amor- tisiernng sicherzustellen, wird eine außer ordentliche Steuer der u n b e rv e g- lichenVermögen eingeführt, welche in folge ihrer breiten Grundlage niedrig ge halten wird. Besondere Maßnahmen sichern im Bedarfsfälle den Zeichnern die Bar mittel. Die Bedingungen dafür werden, so gehalten, daß die Darlehen sich durch die Zinsen amortisieren. Auch die Zahlung der Steuern wird durch die Entgegennahme dieser Wertpapiere

zi» günstigen Bedingungen er leichtert, um ihre Absorbierung zu be schleunigen. Dividendensteuer, Der Ministerrat genehmigte schließlich eine Maßnahme bezüglich einer außerordentlichen progressiven Dividenden-Steuer aus die Dividenden der Handelsgesellschaften. Die mit Dekret-Gesetz vom 5. September 1935, Nr. 1613, eingeführte zeitweilige Be schränkung der Dividendenausschüttung der Handelsgesellschaften auf 67- während des Krieges wird nach siegreicher Beendigung des afrikanischen Krieges fallen gelassen

, aber gleichzeitig wird eine progressive Dividenden steuer eingeführt, die über die 6% oder den in den letzten drei Jahren ausgeschlltteten DurLschnittsbetrag hinausgeht, um haupt sächlich die Ausschüttung von Konjunktur gewinnen hintanzuhalten. Diese Steuer ; kpmmt nur für. die a u s g e t e i l j e n R e i n- gewinn e. in Betracht, während' die Re servefonds, welche den Zweck haben, das Ver mögen der Gesellschaften' und der Produk-. ; tionsorgane des Landes zu stärken,, si e u e r- frei find. Ausdrücklich

von der Steuer befreit sind,die Reingewinne der' Unternehmen in den Kolonien und Besitzungen unter Berück sichtigung des größeren Risikos und im Interesse des Landes, Unternehmen zum Ausbau der Wirtschaft des Imperiums zu fördern. Am Samstag, 19. Oktober, findet wieder 'ein Ministerrat statt. TttrchsnhrttllgS-Bcstimumttgen für die Preiskontrolle Rom. 6. Oktober. Am 6. ds. verlautbarte die „Eazzetta U f f i c i a l e' die vom Ministerrat am 5. ds. genehmigten Maßnahmen samt den dazugehöri gen Durchführungs

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Pagina 12 di 20
Data: 25.03.1933
Descrizione fisica: 20
Volkswirtschaftlicher Teil Konsumsteuer-Aragen Ja Beantwortung einiger entsprechender An sragen des Kaufleute-Reichsvcrbandes hat das Finanzministerium erklärt: 1. Dem vom Detailhändler zur Anbringung oder Entfernung der Siegel bezeichneten Kon- lumsteuer-Agenten gebührt außer den vom Ee- ineindetarif vorgesehenen Versiegelungstarif keinerlei andere Gebühr. 2. Wenn es nicht möglich ist, aus anderen Gemeinden kommende Waren direkt beim Kon- iumsteueramt vorzubringen, so mutz der Steuer träger

(Jmposta di Ricchezza Mobile) Kat. C2. die das Arbeitseinkommen der Privatangestellten trifft, von 9 auf 87- herab gesetzt. dafür aber angeordnet, daß die Steuer den Angestellten vom Gehalte abgezogen werden mutz und daß die Dienstgeber zu Kontrollzwecken in jedem Jänner genau anzugeben haben, welche Bezüge die Angestellten im letzte» Jahre ge nossen haben. Dadurch wird natürlich künftig das gesamte Diensteinkommen der privaten An gestellten von der Steuer erfaßt, wahrend bis her ein beträchtlicher

Teil dieses Einkommens der Besteuerung hinterzogen war, einerseits wegen der feit einigen Jahren bestehenden Blockierung dieser Steuer, infolge welcher Ge haltserhöhungen der Privatangestellten nicht angemeldet werden mußten, fei es wegen der bestehenden Hebung, auch bezüglich der An- gestelltengehalto mit dem Steueramte ein Kon kordat abzufchließen. in welchem diese nur mit einer Pauschalsumme festgesetzt wurden. Der Umstand, daß jetzt die gesamten Bezüge der einzelnen Privatangestellten

sind, jetzt aber gewärtig fein mästen, daß das Steucr- amt auf Grund der obligatorischen Meldungen der Dicnstgeöcr zur Kenntnis der einzelnen Be züge kommt und daher alles Jntereste haben, mit der Einkommen-Ergänzungssteuer in Ord nung zu kommen, ohne eine Steuerstrafe zahlen zu müssen. - . . Nicht gering wird auch die Zahl jener An gestellten sein, die zwar seinerzeit ihr kommen aus den Dienstbezügen zu dieser Steuer nngemeldet haben, aber die mittlerweile etwa cingetretene Erhöhung ihrer Dienstbezüge

der Steuerbehörde nicht zur Kenntnis gaben, so daß sie immer noch nach den seinerzeitigen Bezügen besteuert sind, während in Wirklichkeit ihr Ge halt seitdem sich erhöht hat. Auch diese müsten damit rechnen, datz die Steuerbehörde durch die Abmeldungen der Dienstgober zur Kenntnis ihrer tatsächlichen Bezüge kommt, und daher trachten, sich bis zum 31. Juli l. 2. durch die Anmeldung der Erhöhung mit der Steuer in Ordnung zu setzen, um nicht wegen Steuer hinterziehung straffällig zu werden. Zum Ausgleich

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