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Volksbote
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Pagina 6 di 8
Data: 12.09.1940
Descrizione fisica: 8
. Ueberbacher in Thalmann Anna nach Joses. S. Candido. Bia Foscolo 162. Besitzerin. Unter. Huber in Fuchs Maria nach Bartholomäus. Dobbiaco. Bia Mazzini 13. Besitzerin. Unter, weger Franz nach Franz. Brestanone. Costa d'Elvas 4. Besitzer. Biodomair Josef des Anton, Brunico. Dia Riscone 1. Besitzer. Wirtschaft und SM Der Kriegszuschlag zur Komplementärsteuer Wie bereiis vor einiger Zeit berichtet, ist mit Gesetz Nr. 890 vom 25. Juni L I. ein außer ordentlicher Kriegszuschlag zur Komplementär- steuer

halten, daß die K o m p I e» mentärsteuer eine progressive Steuer ist. d. h. ihr Perzentsatz. steigt mit der Höhe dos Einkommen». Eie steigt von 1% für da» steuer- vllichtiae Mindesteinkommen von 3000 L (auf diesen Mindestbetrag kann nämlich durch die vorgesehenen Abzüge für Kinder. Pastiven. Steuern usw. das steuerpflichtige Einkommen herabgeseht werden) bis zu 10% für Einkom men von ein» Million aufwärts. Der K r i e g s» Zuschlag wird nun von der Komplementär- steuer errechnet

. So z. B. ist der Perzentsatz der Steuer für Einkommen von 10.000 L nur 1.61%, die Komplementarsteu» also in diesem Falle 161 L. Der Kriegszufchlag betragt 25% hievon, das ist 41 L (ausgerundet). Für ein vermögen von 80.000 L ist der Steuersatz der Komplemen- tärsteu» 2,49%, die Steuer betragt also 747 L. der Krieg«uschlag ist 25% der Steuer, also in diesem Falle 187 L. Bei einem Vermögen von 50.000 L ist die Komplementärsteuer 3.05%, also 1525 L. Der Kriegszuschlag wird jedoch für den Teil der Komplementärsteuer

(E. C. A.) und da, Agio der Esaltoria. ^ Nach Art. 3 de» Gesetze» vom 25. 6.1940 wird dieser Kriegszuschlag nicht angewendet für die Zusatzquoten der Junggesellen. steuer. Weiter, enthält das Gesetz die Bestimmung (Art. 1. letzt» Absatz), daß die Komplemen- tarsteuer für die Einkommen d» Riech. Mo bile Kat. D (Gehälter. Löhne und Pensionen der öffentlichen Angestellte«) von >4 auf 1% (fixer Perzentsatz) erhöht ist ob 1- Steh 1940. lw.) Regelung deS Maischehandels In der.am 10. ds. stattgehabten Sitzung

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Volksbote
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Pagina 8 di 12
Data: 28.02.1929
Descrizione fisica: 12
für die Richtigkeit an dieser Stelle • oder im „Briefkasten'. Frage: Habe im Jahre 1927 am 1. Juli mein Gewerbe beim Steueramte abgemcldet. Ich bezahlte die Steuer weiter bis 1. Jänner 1928. In der neuen Steuerrolle 1928 erschien ich nicht mehr eingetragen. Im Mai oder Juni 1928 erhielt ich aber vom Steueramte eine Verständigung, datz meine Eewerbeabmeldung laut Beschluh der Steuerkommisfion nicht an genommen worden sei. Ich leitete gegen diesen Beschluh den Rekurs ein» welcher mir bls } ’eute

noch nicht beantwortet wurde. Im Juli 928 erschien ich wieder in der Ergäiirnngs- steuerlifte und im Jänner dieses Jahres in der ordentlichen Steuerrolle. Soll ich nun die Gewerbeabmeldung noch einmal machen und was soll ich tun, salls man mir selbe wieder nicht annehmen sollte. Muh ich die Steuer einstweilen weiterbezahlen? Amwori: VermmUch ist die seinerzeitige Abmeldung des Gewerbes vom steueramte deshalb nicht zur Kenntnis genommen worden, weil Cie trotz der Abmeldung noch das | Gewerbe weiter betrieben

haben. Bis zur Erledigung Ihres Rekurses Legen die Nicht anerkennung der Eewerbeabmeldung müssen Cie die in der Cteuerroüe eingetragene Steuer bezahlen. Wenn Sie das Gewerbe tatsächlich gar nicht mehr ausüben. raten wir Ihnen, neuerdings eine Steuerabmeldung denuncia di cesiaztonej auf dem oorgeschriebrnen 9rot» mular beim Steueramte einzubringen uno eine Bestätigung des Provinzialwirtschaits- rates <frühere Handelskammer) über die Ab meldung des Gewerbes, iowie eine Bektäit- a oer Gemeinde, dah Sie das Gewerbe lich

nicht mehr ausüben, beizulegen. Frage: Mein unverheirateter Sohn befindet sich seit Mal 1928 aus Arbeit im Ausland. Run habe ich den Auftrag erhalten» kür ihn die Jnnggesellenfteuer für 1927 und 1928 zu zah len. Bin ich als Mutter hiezu verpflichtet? Antwort: Nach dem Gesetze über die Jung» ge> ellensteuer ist der Vater, und in zweircr Linie die Mutter verpflichtet, die Junggesellen- steuer für ihre Söhne zu bezahlen, wenn diese nicht selbst eine Grund-, Gebäude oder Nicchezzu Steuer bezahlen

Sie allerdings die Steuer bezahlen, erhalten Sie aber bei günstiger Erledigung wieder rückvergütet. Auf reden Fall müssen Sie dem Steueramte sogleich Mitteilen, daß Ihr Sohn sich schon seit Mai 1928 im Auslände befindet. Frage: Welche Rangordnung haben rück ständige Dienstbotenlöhne im Fall des Kon kurses eines Bauerngutes? Was ist zu tun, dah ein Dienstbote bei der exekutiven Euis- verlteigernng zu keinem Lohn kommt? Antwort: Die aus dem letzten Halbjahre i vor dem Tage der Erteilung des Zuschlags

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Dolomiten
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Pagina 2 di 8
Data: 28.09.1932
Descrizione fisica: 8
benützt, sondern sie unter was immer für einen Titel an andere abtritt, vorausgesetzt natürlich, daß dies zur Erzeugung von Wernen in der Gemeinde ge schieht, so ist in diesem Falle zu unterscheiden, ob der Verkauf oder die Ueberlassung direkt an den Verbraucher. an Großhändler, an Klein» verschleißer oder an Erzeuger von Weinen ge schieht. und zwar: . ^ a) Für Konsumenten: Die Steuer wird im Ausmaß von 65 Prozent des Weinergebnisses In Anwendung gebracht. Der Konsument

kann über die für die Weinbereitung bestimmten Trauben verfügen, ohne an anderweitige Ver pflichtungen gebunden zu sein. „ , b) Für den Großhändler: Die zum Verkauf gebrachten Trauben müssen angemeldet und mit der vorgeschriebenen Ballette versehen sein. Rach erfolgter Weinbereitung wird die Quantität in das entsprechende Verzeichnis eingetragen und die Steuer wird dann nachträglich eingehoben werden. „ , c) Pt den Kleinverschleißer: Dieselben haben Leim Ankauf der Trauben sich mit der Begleit bollette zu versehen

und haben auch gleich dle Steuer im Ausmaß der daraus erhaltenen fest- gestellten Weinmenge zu entrichten. o) Für die Weinproduzenten: Um den eige nen Wein aufzubessern (wenn dies nicht zehn Prozent der eigenen Produktion übersteigt), wird für die diesbezüglichen Ankäufe keine Steuer angewendet, ausgenommen, wenn der Produzent den eigenen Wein zum Verkauf bringt. Wenn der Ankauf der Trauben die angeführte Menge übersteigt, wird er als Eroß- f iändler angesehen und unterliegt den ent« prechenden Steuern. 3. Moste

, welch« in der Gemeinde verkauft oder abgegeben werden: Für den verkauften Most sind die gleichen Besttmmungen wie für den Wein in Geltung. Dle Steuer wird im Ausmaß von 96 Prozent zu jener auf den Wein angewendeten, eingehoben. 4. Trauben und Moste, welche in andere Ge meinden ausgeführt werden: Für Trauben und Moste, welche der Produzent in andere Ge meinden ausführt, hat er beim nächsten Amt die Begleitbollette für die Bestimmungs gemeinde zu holen. S. Trauben und Most«, welche ln die Kel tereien

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Dolomiten
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Pagina 3 di 8
Data: 14.01.1931
Descrizione fisica: 8
NN Haus nach ürzere Steuer, i hat. die im en ist. sei es sher kraft fei- stsuerfrei war ten Jahre ars oendet wurde. Steuerfreiheit eine im Jahre -rhghung des eines Hauses öhung minde» gen. zur Be» renrages be- d ist, minde» rundlage. mit bisher in der nt. Also nicht ges um das chon zur An dern nur jene oert des Hau- arunter fallen .'schönerungen, »eben geeignet der örtlichen Straßen oder nde Erhöhung Normale Cr- ngcs werden [Steigerungen zur Steuer« er betreffende itlichen Der» eimiete abgc

» > einer priva» fünfjähriger ^ . Es kommt ^ ner einzelnen ! um die Der» j »er Ertrags» j kt haben, daß ! betreffenden ! Hälfte jener i Steuergrund» : rrrollen ein» it inteinkommen »tten im ab- 000 Lire er» Ende Jänner inzungsfteuer !ueramte ein- lerfonen, bei hauptsächlich eien Berufes g zum Kom» dann, wenn nteinkommsn Ergänzungs» zusammen- >lle einzelnen 1 der betref- >nd». Haus» schon ln den zw., falls es ?lt. Jene Be» toblle-Steuer hat. gen des Ge lben Richtig- innen gegen- „Vosomffen' formulare

Divisionskommandant wird in den nächsten Tagen In Bolzasio eintreffen. Ä r 1931 müf» »re 1930 das >. sich beim Inde für die )Iejelbe Der- lgefellen, die >hr vollendet 3. Jahre die teuer zu be- t länger und otwendig zu rllen. die im ie, die das )t vergessen, kramte an- ein Stufe der der gänzlich , Auch jene >t geheiratet Verehelichung sr zur Strei- [efellenfteuer en Steuer- Gemrinden, rdet bei die» direkt beim inmeldungs- Imhtmkt linöPferörbesitzer Aus Leserkreisen ging uns folgende Zu schrift zu: Die strenge

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Alpenzeitung
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Pagina 3 di 6
Data: 10.10.1928
Descrizione fisica: 6
nur „a forfait' gearbeite: werden, das heißt nur mit einer täglichen Durch'Mntts-rzeugung. für welche die Steuer für eine Arbeitszeit von 24 Stundeil berechnet wird, wobei außer der Deftillierung auch die Rektifizi-r.ing mit einbegriffen ist. Es ist nicht gestattet, lveniger als einen ganzen Tag den Apparat in Tätigkeit zu halten. Die Durch schnittsquote wird von Fall zu 5all auf Grund des tatsächlichen Inhaltes des Kessels, der Zahl, der in 24 Stnnden mögliäM Nachfüllungen und des Erträgnisses

der verwendeten Rohslosse bee rechnet. BìennlizenjNi Die Brennlizenzen, die jeder, der Branntwein erzeugen will, einholen muß, gelten nur für das Sonnenjahr und un.'krliegen einer festen Steuer von Lire 10. Eingeholt werden d'e Lizenzen beim technischen Finanzamt, an welches ein diesbezüg liches Gesuch auf Stempelpapier von Lire 2. dem ein Stempel von 3 Lire beigelegt werden muß. sowie die Empfangsbestätigung über den Erlag von Lire 10.15. Wenn der Ansuchende «ine alte Lizenz hat, so muß dieselbe ebenfalls

, wobei letztere Summe nicht niedriger als das doppelte der Steuer und nicht mehr als deren zehnfacher Wà berechnet wird Apparat«, Produkte, und Rohmaterialien verseilen natürlich der Konfis kation. Als Beweis für heimliche Schnapsbrennerei gilt auch schon dos Vorhandensein von Appara ten oder wesentlichen Bestandteilen derselben, so wie alkoholischer Materien, ohn^ daß dieselben vorher angemeldet werden sind. In« Falle als in dea Lokalen nur ein Apparat, oder wesentliche Bestandteils

fälschlich herstellt und weitergibt und er diese Falsifiucite wissentlich gebraucht, wirö mit cm er Haft Z bis 5 Jah ren bestraft. Wer die Siszel. Meßinstrumente usw. entfernt oder deren Aufzeichnungen fälscht oder irgend wie den Alkohol der Steuer zu entziehen ver-, sucht, wird mit Kerker von 1 bis 3 Jahren be straft. Nicht erlaubte Aufbewahrung von fäl schen, oder auch schien Siegeln der Fcnanzver- waltung wirü mit Kerker von 1 bis ö Monaten und sür dm Fabrikanten ins ^ 1 Jahr bestraft. Die!ian!nchen

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Volksbote
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Pagina 13 di 16
Data: 12.11.1925
Descrizione fisica: 16
. Neuregelung der Entrichtung der Umsatz steuer für Dein, Most. Weintrauben und Trestern. Während bisher die Umsatzsteuer für obige Produkte jenen Gemeinden, in welchen W« Konsumabgabe hiefür im Abfindungswege eingehoben wird, ausnahmslos auf Grund der von den Gemeinden dem Registeramte einzusendenden Abschrift des bezügllchen Ab- stndungsvertrages bei diesem Amte direkt zu entrichten .oar, wurde durch Ministerial- dekret vom 12. Oktober 1925, Nr. 48.101, und Durchführungsverordnung vom 24. Oktober 1925

zurückbleibenden Juxta und die andere Sektion (mit dem Bild nisse des Königs) auf der der Partei einzu- händigenden Bollette (Quittung) anzubringen und durch Aufdruck des Datums oder lieber- fchreibung der einzelnen Sektionen mit dem selben Datum, und zwar mit fetter Tinte, bezw. mittels Perforators zu entwerten ist.) Die Marken find von der die Ballett« (Quit tung) ausstellenden Amtsperson anzubringen und darf vor der Entrichtung der Umsatz steuer die bezüglich« Bollette (Quittung) der Partei nicht ausgefolgt

über di« Wein- konfumsteuer das Weinquantum angelwn mußten, müssen selbe künftig außerdem auch den Preis dieses Quantums beisetzen und falls auf Grund desselben sich eine Umsatz steuer von nicht mehr als 100 Are ergibt, die selbe wie oben selbst einheben. Zur Erleichterung der Berechnung dessel ben erhalten nun die Gemeinden bis läng stens 25. Dezember, bezw. 25. Juni, jeden Jahres eine Tabelle über die der Berechnung der Umsatzsteuer zu Grunde zu legenden mitt leren Weinpreise, und zwar für Flaschen weine

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