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Alpenzeitung
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Pagina 4 di 8
Data: 09.09.1934
Descrizione fisica: 8
'1 i èciis .Aipènzeililng- Tonntag, den 9. September 193^, Xll Aus Merano unà Die Gemeinäesteuern für ckas Jahr 1935 Der Bürgermeister der Stadt Merano gibt bc- kannt, daß auf Grund der diesbezüglichen gesetz lichen Bestimmungen svwie der Genehmigung der kgl. Präfektur im Jahre 1935 im Stadtgebiete von Merano folgende Gemeindesteuern Zur Anwendung gebracht werden: a) Mietwertsteuer (I. sul valore locativo): b) Viehsteuer (I. sul bestiame): c) Steuer auf Ziegen (I. sugli animali caprini

): d) Hundesteller (I. sui cani): e) Steuer auf öffentliche und private Fahrzeuge (I. sulle vetture pubbliche e private): f) Hausangestellten-Steuer (I. sui domestici): g) Klavier- und Billard-Steuer (I. sui piano forti e bigliardi): h) Handels- und Gewerbe-Steuer sowie für Künste und freie Berufe (I. sulle industrie, i commerci, le arti e le professioni): i) Patentsteuer (I. di patente): l) Lizenzsteuer (I. di licenza): m) Steuer auf Erpreßkaffeemaschinen (I. sulle macchine da caffè tipo espresso

): n) Aufschriften-Steuer (T. sulle insegne): an Steuer für Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und von Straßenuntergrund (T. sulla occupazione spazi ed aree pubbliche e sotto suolo stradale). Die Einwohner der Stadtgemeinde Merano, welche sich in der wie folgt angegebenen Lage be finden, werden aufgefordert, innerhalb dös 2V. Septembers ds. Jrs. beim städt. Finanz- mnte (Rathaus Merano, 2. Stock, Zimmer 60), ° während der Amtsstunden ihre Steuererklärung abzugeben und es werden zu diesem Zwecke seitens

' des genannten Amtes eigene Formulare ausge folgt und für jede eingereichte Erklärung Bestäti gung erteilt: > M i e t w e r t st e u e r: Wer ein mit eigenen oder mit fremden Möbeln eingerichtetes Wohnhaus oder Teile eines solchen innehat. Zur Abgabe dieser Erklärung ist auch der Hausbesitzer verpflichtet, welcher für die Be zahlung der Steuer durch den Mieter verantwort lich ist, jedoch das Recht der Rückforderung gegen denselben besitzt. Diese Steuer wird auf Basis des Mietwertes berechnet

, und zwar: von Lire 1201 bis 3000 mit 4 Prozent: von 3001 bis WM mit 5 Pro zent-, von Lire 0000 bis 12.000 mit 6 Prozent; von Lire 12001 bis 24.000 mit 7 Prozent und von Lire 24.000 aufwärts mit 8 Prozent. Für jedes Kind zu Lasten des Steuerträgers wird die Steuer um 3 Prozent herabgesetzt. Steuer auf den Viehbestand: Diejenigen, welche Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh oder Ziegen besitzen. Die Steuer wird mit 1 Prozent auf den mittleren Wert der Tiere bemessen, ausgenommen die Ziegen, für welche , eine Steuer

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Volksbote
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Pagina 8 di 12
Data: 30.06.1933
Descrizione fisica: 12
Niederschlägen annehmen. Sm Blumenladen. Herr Schmidt kaust einen Rosenstrauß und verspricht morgen beim Vorübergehen zu be zahlen. „Vielleicht nimmt der Herr dann noch einen^Strauß Vergißmeinnicht mit!' redet ihm die Händlerin zu. Wicht« für alle Steuerzahler: Der Termin für die Ansuchen um Steuer- ermaßiounsen en-et am 31. Füll Wer kann anfuchen? Vorausfetzunsen tev Ansuchen u. Form -er Ginbringuns „Wer schweigt, ist einverstanden*, das ist ein altes Sprichwort, das nicht nur im ge wöhnlichen Leben

, sondern auch der Steuer behörde gegenüber seine Geltung hat. Tat sächlich wird das Stillschweigen eines Steuer trägers, der eine Frist, in der er eine Herab setzung seines steuerpflichtigen Einkommens beantragen könnte, unbenützt verstreichen läßt, als Bestätigung der Richtigkeit des ver steuerten Einkommens aufgefaßt. Nachträg liche Klagen über unrichtige und zu hohe Besteuerung sind nutzlos. Wer glaubt, daß der Betrag, für den «r zur Steuer gegen wärtig veranlagt ist, seinen jetzigen Ein künften nicht mehr

bei der Komplementär st euer möglich. Richezza-INobsie-Steuer der Handels, und Gewerbetreibenden und freien Berufe. Bezüglich der Richezza Mobile ist es wohl jetzt allgemein bekannt, daß das steuerpflich tige Einkommen aus Handels- und Gewerbe, bettieben und aus freien Berufen, wenn es einmal auf Grund eines mit der Steuer behörde abgeschlossenen Konkordates oder auf Grund der Entscheidungen der Steuer kommissionen endgültig festgesetzt ist. defini tiven Charakter trägt und durch Jahre hin durch unverändert

in der Steuerltshr er scheinen kann. Das Steueramt darf eine Er höhung der Steuergrundlage erst vornehmen, wenn ein definitiv festgestelltes Einkommen durch 4 Jahre in der Steuerliste etngettagen war. Damit aber der Steuerträger.um «ine Herabsetzung der Steuergrundläge anfuchen kann, müssen folgende zwei Voraussetzungen gegeben sein: 1. Er muß mindestens durch. zwei Jahre (1932 u. 1933) mit demselben steuerpflichtigen Einkommen in der Steuerliste eingetragen gewesen sein. 2. Muß er in der Lage sein, dem Steuer

amte Nachweisen zu können, daß sein Ein kommen aus dem Geschäftsbetrieb im Durch schnitte der letzten beiden Jahre geringer war als jener Betrag, mit dem er gegenwärtig besteuert ist. Ein schlechter Geschäftsgang im heurigen Jahre oder erst seit dem vorigen Jahre würde noch keinen, Anspruch auf eine Herabsetzung der Steuer begründen. Hier bedarf es daher einer gründlichen Ueber- legung, ob eine Aussicht besteht, dem Steuer- amte gegenüber den Nachweis zu erbringen, daß diese Voraussetzung

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Alpenzeitung
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Pagina 5 di 6
Data: 05.05.1928
Descrizione fisica: 6
wird, daß sie bei Zutreffen gewisser Voraussetzungen mn eine Herab setzung ihrer Steuer ansuchen können. Die Stellern werden bekanntlich durch Steu- errollen eingehoben, in welche gemeindeweise 'die einzelnen Steuerträger in alphabetischer Reihenfolge mit ihrem steuerpflichtigen Rein einkommen und ihrer Steuerleistnng eingetra gen sind. Diese Steuerrollen sind inscserne un- veniirderlich. als wenigstens bezüglich der Ric chezza Mobilesteuer Kat. B und C, der Steuer aus den landwirlschaf'!'!. Reinertrag (Reddito Agrario

) und der Komplementärsteucr das einmal in die Steuerrolle eingetragene steuer pflichtige Einkommen auch für die weiteren 'Jahre unverändert bleibt, solange nicht eine lloberpriisung desselben voni Slciiercmite oder vom Steuenräger selbst beantragt wird. Dies kann aber nicht jederzeit erfolgen, sondern nur kann, wenn das Einkommen, dessen Ueberprü- fnnz beantragt wird, schon eine gewisse Reihe von Jahren in den Steuerrollen i-n der glei chen Höhe eingetragen war. War dies durch »i!»deste»s zwei Jahre der Fall

durch drei Jahre mit demselben Betrage In der Steuerrolle ein getragen war. Die beiden vergangenen Jahre waren für viele Wirtschaftszweige nicht gewinnbringend. Eine Herabsetzung der Steuer, die früher auf Grund guter Geschäftsjahre berechnet worden war und den jetzigen verminderten Betriobs- erträgnissen vielfach nicht mehr entspricht, ist schon deshalb notwendig, weil die Steuer- abgäbe eine oft nicht zu unterschätzende Post >in den Produktionskosten darstellt und alles «darangesetzt werden muß

, diese auf das mög lichst-niedere Ausmaß herabzusetzen. Der Steu erträger, bei dem die Boraussetzungen zur Er langung einer Steuerermäßigung vorliegen, sollte es nicht versäumen, in den kommenden «drei Monaten darum anzusuchen. Die solgen- «den Aufklärungen sollen ihm dabei behilflich Hein: Eine Herabsetzung des steuerpflichtigen Ein kommens ist nur bei den sogenannten ver änderlichen Einkommen bezüglich der Nic- chez»za-Mobilesteuer und bei der Komplemen tärsteuer möglich. Ricchezza Mobile-Steuer

Als veränderliche Einkommen gelten bezüg lich der Rlcchezza-Mobilefteuer die Einkom men aus Handels- u>nd Gewerbebetrieben und .jene aus freien Bernsen, also die Einkommen, iwelche unter die Kategorien B und C dieser Steuer fallen (ausgenommen C 2, welche die .Angestellten betrifft). Das steuerpflichtige Ein- ,kommen dieser Gruppen hat, wenn es einmal endgültig festgesetzt ist, definitiven Charakter und kann durch Jahre hindurch immer in der selben Höhe in der Steuerliste erscheinen. Das Steueramt darf

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Volksbote
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Pagina 6 di 12
Data: 23.07.1931
Descrizione fisica: 12
. dringt bis zum 31. Juli das Ansuchen um , Herabsetzung der Steuer aus den landwirt, schaftlichc» Reinertrag ein. Wir haben schon in einer früheren Aus gabe des „Volksbote' darauf aufmerksam ge macht, daß bis zum 31. Juli l. I. die F t zu: Einbringung des Ansuchens um Hera.» setzung der Richezza Mobile-Steuer läuft und haben dabei angegeben, in welcher Weise die Ansuchen zu verfassen und einzubringen sind. Hinsichtlich der Steuer auf den landwirt schaftlichen Reinertrag (Reddito Agrar.o

) haben wir erwähnt, daß diese mit 10?- eines je nach Kulturgattung und Höhenlage, fow e nach der Viehart verschieden: • durchschnitt lichen Reinertrages berechnet wird. Die Ziffern dieses Durchschnittsreinertrages sind im Jahre 1924 für unsere Provinz ein für allemal festgesetzt worden. Normälerwe.ie kann also nur dann innerhalb der jährlich festgesetzten Frist u: Herabsetzung der Steuer- auf den landwirtschaft n Reinertrag gesucht werden, wenn in der Ausdehnung de^ Kulturgrundes, in der Art

desselben oder in der Viehzahl eine Veränderung ein- getreten ist, so daß der betreffende Bauer auf Grund dieser Veränderung mit ein - ge ringeren Durchschnittseinkommen veranlagt werden sollte. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein Bauer in den letzten Jahren Grundstücke verkauft hat, wenn er an Stelle einer wertvolleren Kultur eine minder wert vollere angelegt hat (z. B. ein Weingut in einen Acker verwandelt hat) oder wenn er jetzt weniger Vieh hält als damals, als er zur Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag

veranlagt worden ist. Die Voraussetzungen, unter denen nor malerweise eine Herabsetzung d r Steuer a .f den landwirtschaftlichen Reinertrag verlangt werden kann, sind also recht geschränkt. Der Umstand, daß die Landwirtschaft im gll» gemeinen infolge der Weltkrise jetzt bedeutend geringere Erträgnisse abwirft als damals, wo die durchschnittlichen Reinerträge für 'ie einzelnen KulturgcU:ngen und Vieharten i aufgestellt worden sind, hätte allein noch nicht j zur Einbringung eines Ansuchens

um ■BEBHHBBBMHBHKSUHBnflnnflBBaRBBnaEn Steuerermäßigung berechtigen tönnen. I n sehr anerkennenswerter Wet e hat aber der faschistische Prov.r- zialverband der Landwirte bet der Steuerbehörde erreicht, daß auch die allgen. eine Ertragsver minderung der Landwirtschaft berücksichtigt wird, um eine Herabsetzung der Bodenertrags steuer um 15% z u erreichen. Deshalb soll jeder Landwirt, der seinen Boden selbst bebaut und daher der Steuer auf den landwirtschaftlichen Reinertrag unter worfen ist. es nicht Unterlasten, bis zum 31. Juli beim zuständigen

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Alpenzeitung
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Pagina 4 di 6
Data: 02.09.1936
Descrizione fisica: 6
im Sinne der geltenden Ge setze bekannt, daß mit Wirkung ab 1. Jänner 1937 in der Gemeinde Merano folgende Steuern und Umlagen eingehoben werden: 1. Mietwertsteuer; 2. Viehsteuer; 3. Ziegen steuer; 4. Hundesteuer; 5. Wagensteuer; 6. Dienst botensteuer; 7. Klavier- und Billardsteuer: 8. In dustriesteuer; 9. Patentsteuer: 10. Lizenzsteuer: 11. Expreßkaffeemaschinen-Steuer; 12. Aufschrif' tenfteuer; 13. Steuer für Belegung öffentlicher Plätze. Deshalb werden alle Bürger, auf die sich die im folgenden

angegebenen Umstände beziehen, aufgefordert, bis 20. September im Rathaus die Anmeldung vorzunehmen: dort werden die ent sprechenden Formulare ausgegeben und Bestäti gungen der gemachten Anmeldung ausgefolgt. Mieiwerlsteuer. Besitzer von Miethäusern, die möbliert sind, ob nun die Möbel Eigenbesitz oder nicht sind. Zur Anmeldung ist der Hausbesitzer verpflichtet, der auch für die vom Mieter zu ent richtende Steuer gegen Rückoergütungsanjpruch hastet. Von dieser Steuer erfolgt ein Abzug von 5 Prozent

für jedes im Haushalt lebende Kind; sie wird folgendermaßen bemessen: Mietwert von Lire 1201 bis 3000 mit 4 Prozent, von L. 3001 bis 6000 mit 5 Proz., von L. 6001 bis 12.000 mit 6 .Proz., von L. 12.001 bis 24.000 mit 7 Prozent, von L. 24.000 ab mit 8 Prozent. Vieh- und Ziegensteuer: Besitzer von Pferden. Mauleseln. Eseln, Rindern, Büffeln und Ziegen: Die Steuer beträgt 1 Proz. des Durchschnittswer tes der Tiere, mit Ausnahme der Ziegen, für welche sie L. 10 für die ersten 10 Stück und Lire 20 über 10 Stück beträgt

und andere, auch alkoholfreie Ge tränke verabreicht werden, wie auch Badeanstal ten, Auto- und Wagengaragen, Einstellställe, Tanzsäle. Billardsäle oder andere gestattete Spiel säle. Tarif: 20 Prozent auf den Mietwert der Betriebslokale: 10 Prozent auf den Mietwert der Lokale, wo keine alkoholischen Getränke verab reicht werden: 6 Prozent auf den Mietwert von Tanz- oder Spielsälen: 6 Prozent des Mietwer tes auf sanitäre Anlagen, Badeanstalten, Gara gen und ähnliche. Steuer auf Kaffee-Expreßmaschinen: Besitzer

, ob sie ihnen Verpflegung und Unterkunft aeben oder nicht. Als Dienstboten werden ebenfalls betrach tet Personen, welche als Diener oder Wachperso nen bei Gesellschaften oder Klubs fungieren, wie auch solche, die nur für einige Stunden des Tages Dienst versehen. Für die letzteren ist die Steuer auf die Hälfte herabgesetzt. Tarif: L. 25 für den ersten weiblichen, L. 50 für jeden weiblichen ab zweiten: L. 75 für den ersten männlichen, L. 125 für den zweiten männlichen, L. 200 für jeden weiteren. Steuer auf Klaviere

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Dolomiten
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Pagina 3 di 8
Data: 26.03.1930
Descrizione fisica: 8
werden. Die Ausfälle, welche die Gemeinden durch die Aufhebung des Dazio Confumo erleiden, wer den durch die Einführung einer Verbrauchs steuer auf Wein, und andere alkoholische Ge- träirkc, Bier. Sodawässer. Mineralwässer. Gas. ekktrifchen Strom für Beleuchtungs- Zwecke und Baumaterialien ersetzt. Die Sätze dieser Verbrauchssteuer sind hoher als jene des bisherigen Dazio Confumo auf dieselben Artikel, besonders in den größeren Gemein den. Im großen und ganzen wird die Er leichterung. die der Konsument

. Die Mehreinnahmen, die sie daraus erzielen, find jedoch der Kurverwaltung abzu- fähren. Di« bisher geschloffenen Gemeinden Bol zano mrd Merano» deren Finanzen durch die A»chhöb«ng'des Dezio Eonsumo am schwerste« betroffen werden, können mit Genehmigrmg des P rovinzialve rwaltung saus schuffes die Verbrauchssteuer auf Fleisch und Baumateria lien um 30 Prozent über die Sätze der zweiten und die Steuer auf Gas bis auf 3 Centefimi pro Kubikmeter, sowie die Steuer auf elek trischen Velenchtungsstrvm auf 15 Centefimi

ist ebenfalls ver pflichtet, den Bezug von Fleisch, Fleischwaren und Schweinefett aus einer anderen Gemeinde oder aus dem Auslande bettn Verbrauchs steueramte anzumelden und die Steuer so gleich bar zu bezahlen. Die Mitnahme von nicht mehr als einein Kilogramm frischen Fleisches oder Fleischwaren in eine andere Gemeinde ist jedoch steuerfrei. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen verfügt auch das neue Gesetzdekret, daß die Bezahlung der Verbrauchssteuer für eine Ware, die schon in ihrer Herkunftsgemeinde

nach Tarif (nicht im Abonnement) der selben Steuer unterworfen worden war. berechtigt, in letzterer Gemeinde die Steuer zurückzu verlangen. Reue Bestimmungen gelten auch für die Einhebung der Verbrauchssteuer auf Ge tränke. Für den Wein, der uns am meisten inter essiert, bestimmt das Gesetz folgende Regeln: 1. Verkauf oder unentgeltliche Abgabe direkt durch den Produzenten: -») Der Verbrauch des Produzenten selbst und seiner Familienmitglieder in der Ge meinde, wo der Wein gewachsen fft und die Abgabe

die Verpflichtung zur An meldung, noch zur Bezahlung der Steuer. 2. Verkauf oder unentgeltliche Abgabe durch einen Großhändler (als solche gelten solche Händler, die für gewöhnlich Wein in Mengen von nicht unter 50 Liter verkaufen). ZHefe Großhändler sind zur Führung eines Registers verpflichtet, in das sie' die Menge des eingetagertÄ, und des verkauften und *r. 36 — Sekbe S aus ihren Magazinen entnommenen Dein« - ein trogen und auf Grund dessen sie bei jeder i einzelnen Entnahme allmonatlich die Steuer

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Alpenzeitung
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Pagina 3 di 6
Data: 20.12.1933
Descrizione fisica: 6
1930, der ersten, zweiten, dritten und vierten Trimesters 1931 und des ersten und zwei ten Trimesters 1932; 4. eine Aufstellung des Spediteurs mit Angabe des Zeitpunktes der Aufgabe, die Nummer der Einfuhrdeklarationen, die Anzahl der Kolli und deren Gewicht. Der Aufstellung ist der Zollschein oder in Er mangelung desselben der Frachtschein des Spedi teurs beizulegen. Me Nor« fir die KWlemntWuer Das Finanzministerium hat an die Steueräm- ler, welche die Veranlagung der Komplementär steuer

Ertrages, da mit die Anwendung der Steuer immer nach den opportunen Variationen bemessen wird entweder oöher oder niedriger von dem was das effektive steuerbore Einkommen ausmacht. Die Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch sshr,>ìh<s!kel^!,Dnn,^fie, auch der^gerHMen Verteil lung der 'Neuerläjten entsprechen,' 'jo besteht im merhin die Gefahr daß in der Anwendung Fehler begangen werden, wenn keine präzisen Grundla gen. auf die man sich beziehen kann, bestehen. Das öom Finanzministerium

an die Steuerämter erlas sene Rundschreiben, erklärt vor allem den Zweck der Reform, nämlich die Ungleichheiten .in der Komplementärsteuerbemessung zu vermeiden auf Grund des Besteuerungssystems auf realer Grundlage w'm Einkommensteuer auf Grund- und Gebäudesteuer, das ist, eine Steuer die nach dem festen Beitrag hinsichtlich der Komplementärsteuer bemessen ist, die eine Steuer mit progressiver Grundlage darstellt. » Diese vom Finanzministerium erlassenen Nor men komme» gerade zur rechten Zeit, wann

vorgenommen wurde, zu nehmen. Aon dieser Norm machen die Immobilien,! Grund, Gebäude, Einkommen Ausnahmen welche in diesem Jahre mit Inkrafttreten des kommenden Jahres abgeändert werden. Und dies im Falle, wenn sich das Gesuch um Herabsetzung sich auf die Veranlagung von 1930 oder 1331 bezieht mit In krafttreten im Jahre 1931 und wenn das Steuer amt nicht die deduktive Feststellung eines höheren Einkommens feststellen kann. Eine andere wichtige Frage, welche vorgelegt worden war interessiert

, Gesellschaften und Pri vaten Arbeitsgeber verpslichtet sind, die sür die Angestellten bezahlten Steuern diesen abzuziehen. Falls das nicht geschehen sollte, wird die Steuer noch einmal direkt vom Arbeitsnehmer einkassiert, während die arbeitsgebende Firma einen Zuschlag in der Hohe von 50 Prozent der nicht abgezogenen Steuer zu zahlen haben wird. Die VestiNMWN jiir die Bezahlung der Automobilsleuer Die Provinz-Zweigstelle Bolzano des R. A. C. I. ersucht uns um Bervssentlichung solgender Mit teilung

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Bozner Nachrichten
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Pagina 5 di 8
Data: 18.09.1920
Descrizione fisica: 8
dieser Punkt von der Tages- Ordnung abgesetzt wurde, weil die Gast- wirtegenossenschäft den Wunsch aussprach, für diese Steuer eine Pauschalsumme zu vf- ferieren. Nunmehr müsse aber ein Beschluß in dieser Frage gefaßt werden. Der Antrag des Stadtmagistrates lautet: Angesichts der Tatsache, daß durch eine Zieihe von Beschlüssen des Gemeinderates das Erfordernis des Jahres ISA wesentlich erhöht wurde, während verschiedene Einnahmekatego wuroe, wayreno veriazieoene unnnarimekaieyo- ^ r ^ rien erheblich

Bozen über, tritt für die perzentuale Einhebung - der nachtenden Fremden eine Lokalauflage von Steuer ein v mehr als 2 Lire betragen sollte. Sie ist nur . schieden, daß die Gastwirte durch dle ElN- für die ersten 60 Tage des Aufenthaltes des Hebung der Uebernachtsteuer einen Schaden Fremden in Bozen zu entrichten. Die Besitze^ haben Wenn die Wirte glauben, daß die Zimm°rp«il° nicht mMder T«.- sind verpflichtet, die Lokalauflage von den erung entsprechen, so können sie dieselben Gästen zugleich

mit der Zimmermiete einzu- ja erhöhen. Derzeit sind 'diese Preise in heben und dem Stadtkammeramte unter Ans 1 n übersvannt dak die Gaste fchluß der.Uebernachtungsausweise allwöchent- Drüber c^fh^ ^ GR. Dr. Dinkhauser ist gegen die Pauschalierung, erblickt aber in der Art der Einhebung der Steuer eine Belastung der Wirte. . <- Nachdem GR. Forstinger sür bis Pauschalierung das Wort redete, beleuchtet GR. Stasflerin längerer Rede die Schä den, die dem Gastgewerbe aus dieser Steuer erwachsen. In vielen Punkten

decken sich seine Ausführungen mit den Darlegungen des GR. Innerebner. Wenn man genau die Einhebung der Steuer durchführen wollte, so brauche dies zwei eigene Beamte. Hierauf stellte GR. Staffier einen Vermitt- lungsantrag. Nachdem noch einigß. Redner zu diesem Punkte sprachen und die Sache schon, genug des langen und breiten behandelt.wurde, beantragte VB. Christanell Schluß der Debatte. Der Antrag wurde angenommen und der Bürgermeister schritt hierauf zur Abstimmung. Der Magistratsantrag

auf Einhebung von 15 Prozent wurde mit Mehrheit abge lehnt. Angenommen wurde mit Majori- tät der Antrag auf Einhebung einer zehn- prozentigen Steuer, wovon zwei Drittel der Stadtgemeinde und ein Drittel der Fremdenverkehrskommission zufallen. Die Abfindung mit einer Pauschalsumme, wie die Wirte es beantragten, wurde mit Majo. rität abgelehnt. Die Steuer tritt sosort nach behördlicher Genehmigung in Kraft und- läuft vorderhand bis 31. Dezember 1924. Somit fand dieser strittige Punkt endlich eine Lösung

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Alpenzeitung
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Pagina 4 di 6
Data: 08.09.1937
Descrizione fisica: 6
Seite 4 .AlpenzeNung- Mittwoch, den S. Septei^l Merano und Umgebung Gemeinäe-Steuern 1938 Der Podest« gibt im Sinne der geltenden ein schlägigen gesetzlichen Bestimmungen bekannt, daß mit Wirkung ab 1. Jänner 1938 im Gemeinde bezirk Merano folgende Steuern und Umlagen ein schoben werden: a) Mietwertsteuer: b) Viehsteuer: c) Ziegensteuer; d) Hundesteuer; e) Steuer für öffentliche und pri vate Wagen; f) Dienstbotensteuer; g) Klavier- und Villardsteuer; h) Industrie-, Handel- u. Gewerbe steuer

; i) Patentsteuer; j) Lizenzsteuer): k) Expreß- . kaffeemaschinensteuer; l) Aufschriftensteuer und m) -Steuer für Belegung öffentlicher Plätze. Deshalb werden alle Bürger, auf die sich die im folgenden angegebenen Umstände beziehen, aufge fordert, innerhalb 20. September im Rathaus (mährend der Amtsstunden) die entspre chenden Anmeldungen vorzunehmen: dort werden die erforderlichen Formulare ausgegeben und die Bestätigungen über die gemachten Anmeldungen ausgefolgt. Anmeldungen

haben zu machen für: M i e t w e rt st e u e r: Besitzer von Miethäu- sern, die möbliert sind, ob nun die Möbel Eigen besitz sind oder nicht. Zur Anmeldung ist der Haus besitzer verpflichtet, der auch die vom Mieter zu entrichtende Steuer gegen Riickvergütungsanspruch hastet. Vieh- und Z ie g e nst e u e r: Besitzer von Pferden, Mauleseln, Eseln, Rindern, Büffeln und Ziegen. Hundesteuer: Besitzer von Hunden jeder Art und Rasse. Wagenst euer: Besitzer von privaten und öf fentlichen Wägen, sowie Personen, welche derartige Fahrzeuge in ihren Dienst

gestellt haben. Dienstbotensteuer: Personen, welche zu ihrer oder ihrer Familie Bedienung Dienstboten halten, seien es männliche oder weibliche, gleich gültig, ob sie ihnen Verpflegung und Unterkunft geben oder nicht. Als Dienstboten werden ebenfalls betrachtet Personen, welche als Diener oder Wach- Personen bei Gesellschaften oder Unterhaltungs klubs fungieren, wie auch solche, die nur einige Stunden des Tages Dienst versehen. Steuer aus Klaviere und Billards: Personen, welche eines oder mehrere

Klaviere oder Billards zur Verfügung haben, auch wenn fie da von keinen Gebrauch machen- Dies gilt auch für Personen, die Billards oder Klaviere gemietet ha ben. Steuer auf Indù st rie, Handel, Kun st e und Berufe: Jene Personen, welche, wenn auch nicht ununterbrochen, eine Industrie, einen Handel, ein Gewerbe oder einen Beruf ausüben, aus dem sie eine Einnahme beziehen, die der Ein kommensteuer (Ricchezza Mobile) unterworfen ist. P a t e ntst eu e r: Jene Personen, die, wenn auch nicht ununterbrochen

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Alpenzeitung
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Pagina 5 di 6
Data: 01.12.1937
Descrizione fisica: 6
wird. De? Besuch ist unentgeltlich. Der Unterricht wird im alten Schießstande, 1. Stock, erteilt. Die „Gazzetta Ufficiale' bringt, wie wir bereit mitgeteilt haben, das kgl. Gesetzesdekret vom 15. November 1937, Nr. 1924, mit den verschiedenen Aenderungen hinsichtlich der Umsatzsteuer. Die Be stimmungen traten mit 30. November in Kraft. Nachfolgend ein Auszug der Bestimmungen: 1) Die normale Umsatzsteuer ist um 3 Prozent erhöht worden. Die Steuer ist für jeden Umsatz über 1 Lira zu entrichten. 2) Für Dünge

mit 6 L. jährlich für je 100 Kw. oder Teilen von 100 Kw. der installierten Erzeugungspotenz berechnet. 4) .Für Verkauf von Waren durch Versteigerung für dritte Personen durch Verkausshäuser oder Agenturen ist die Steuer mit 1.5 Prozent festge setzt. ö) Für rohe Baumwolle, Kunstfasern, Seide, Hanf, Iuta, Lein, Ginster, Kasein und andere Fa sern und pflanzliche Rohstoffe, die für die Textil industrie oder die Erzeugung von Zellulose 'be stimmt sind, 0.75 Prozent. Rohstoffe aus Wolle 1.S Prozent; für Seidenkokons

. roher Hanf und Na turwolle, ungewaschen oder gewaschen 1.5 Proz. Sie ist einmalig beim Verkauf an die Provinzial- sammelstellen zu entrichten. Halbverarbeitete Sei den und Baumwolle aus Kunstfasern. Hanf, Lein. Iuta und andere Textilfasern 1.5 Prozent. Halboerarbeitete Wollstoffe und Gewebe aus Wolle, die für die Textilindustrie bestimmt sind, 2.6 Prozent. Die Steuer ist für jeden Umsatz zu entrichten. Seidengewebe und Seidenfäden, Wollgewebe auch gemischte, die für den Handel bestimmt

sind, 6 Prozent. Die Steuer ist einmalig zu entrichten. Fertige Produkte aus Baumwolle, Kunstfasern, Hanf, Lein, Iuta und anderen Textilfasern 6 Pro zent. Fertige Produkte aus Wollend Wolle, ge mischt mit anderen Textilmaterien mit einem Wollgehalt von nicht unter 15 Prozent 10 Proz. Fertige Seidenprodukte mit Seidengehalt von über 50 Prozent Gewicht Z2 Prozent: mit nicht über 50 Prozent Gewicht 9 Prozent. Die Steuer ist ein malig zu entrichten. Wenn die Gewebe als Rohstoff oder Zusatzstoff

für die Herstellung von Produkten, die nicht unter den Konfektionen der Kategorie 16-a des Zollta rifs enthalten sind, ist die Steuer für jeden Umsatz m Ausmaße von 3 Prozent zu entrichten: für die Gewebe aus Baumwolle, Lein. Hanf, Kunstfasern und Iuta 7 Prozent: für die Gewebe aus Wolle, emischter Wolle mit über 15 Prozent Wolle 9 irozent, siir Gewebe aus- Seide oder gemischte Gewebe aus Seide, wo die Seide vorherrscht 6 Prozent. 6) Brothefe 1.5 Prozent, Wermut und Marsala 2 Prozent, Wein, Moste und Weintrauben

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Pagina 5 di 6
Data: 25.02.1937
Descrizione fisica: 6
in Betracht gezogen. Die 3«MMr-MelHe Wh 3««M r-SNtt Màliiiiten ?iir die «Münz — BmrsWun!! der Anleihe durch Die FmWlMje Die Zeichnungsquoten der Jmmobiliaranleihe u.l zahlt dessen Anleihebetrag ein, während der Lie- die außerordentliche Steuer, die für die Anleihe! genschaftsbe,!tzer den Anleihebetrag aus 20 Jahre eingeführt worden ist, werden nach den Modalità-j in Ratenzahlung verteilen kann, dazu noch die Verteilung àer Telsphonverzeichni'se Wie uns mitgeteilt, wird, hat die „Telve' — Agentur

- m'? Restaurant Nußbaumer, Bindergasse. ^aste sind, höflichst eingeladen. ten, die für die direkten Steuern in Kraft sind, eingehoben. Die erste Rate der Anleihe und der Steuer muß vom 1t>. bis 18. März entrichtet wer den. die anderen sind im April, Juni, August, Ok tober und Dezember fällig. Alle, die zur Zeichnung verpflichtet sind, werden einen Zahlungsbigen mit den erforderlichen An gaben hinsichtlich 5er Anleihezeichnung und der au ßerordentlichen Steuer für dieses Jahr erhalten. Es ist bekannt

auch die Möglichkeit der Ablösung der Steuer durch Rückerstattung der Titel der Anleihe an den Staat vor. Mit kgl. Dekret vom 25. Jänner 1937, Nr. 47. wird eine weitere Form der Ablö sung der Anleihe genehmigt, wodurch die Möglich keit von der Ablösung der Quoten der Anleih? und der Steuer geboten ist. wenn die Ablösung inner halb der Stadenz der ersten Rate, das ist bis 13. März, erfolgt. Um dies zu erlangen, haben die Zeichner für se 1W Lire der Zeichnnngssumme de» Betrag von Lire zu entrichten, das ist neun

Zehntel der Höhe der Zeichnungssiimme. Wenn die Ablösung nach dem 18. März gefor dert wird, müssen auch 5 Prozent Zinsen für die Ablösungssumme mit Beginn vom 18. März bis zum Tage der Einzahlung entrichtet werden. Na türlich werden von der Ablösungssumme die Ra ten, die bereits eingezahlt worden sind, mit den Zinsen von 5 Prozent in Abzug gebracht. Die even tuellen Quoten der außerordentlichen Steuer, die eingezahlt worden sind, werden zurückbezahlt, wenn der Ablösungsbetrag eingezahlt

Ist Die Ablösung kann auch bei noch nicht festgesetz ten Werten, für die die Feststellung durchgeführt wird, erfolgen. In diesen Fällen erfolgt die Ablö sung der Anleihe und der Steuer nach dem Be trage der Erklärung mit dem Vorbehalt des even tuellen Ausgleiches. Verbindung der Anleihe mit einer Lebens versicherung. Die Einzahlung der Anleihe kann auch mit Ein gehung einer Lebensversicherung bewerkstelligt werden. Zum Abschließen von Lebenspersicherun gen dieser Art ist die Reichsversicherunasaustalt befugt

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Innsbrucker Zeitung
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Pagina 4 di 8
Data: 14.10.1934
Descrizione fisica: 8
getö- t e t. Drei Knaben im Alter von vier bis fünf Jahren haben gestanden, daß sie bei dem Spiel Räuber und Gendarm einen Strick um den Hals des Opfers gelegt hatten und ihn dann in einem Koffer erstickten, worauf sie den Koffer verschlossen. Rachbestetmvos der BeaztnvvrrStt Die Bundesregierung hat bekanntlich die Einfüh- rung eines außerordentlichen Zuschlages zur Benzin steuer in der Höhe von 4 Groschen für das Kilogramm Eigengewicht des der Benzinsteuer unterliegenden Stoffes beschlossen

) für Ben zin, Benzol, Petroleum, Gasöl und Rohöl vorhande nen Vorräte. Die Besitzer von dem nachträglichen außerordent lichen Zuschläge unterworfenen Vorräten haben diese Vorräte innerhalb sechs Tagen nach Verlaut barung des Gesetzes bei dem zuständigen Steuer aufsichtsamte schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten: Name und Adresse des Anmeldenden, gegebenenfalls auch desjenigen, für dessen Rechnung der Vorrat aufbewahrt wird, ferner Datum, Menge

bis 1000 Schilling können in drei gleichen, Betrüge von mehr als 1000 Schilling in fünf gleichen Monatsraten, deren erste spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Betrages zu entrichten ist, beglichen werden. Der Ertrag des außerordentlichen Zuschlages ist zur Gänze, wie bereits mitgeteilt wurde, für den im Jahre 1933 errichteten Straßenfonds bestimmt. M aus dieser Ertragswidmung hervorgeht, ist die Ein führung des außerordentlichen Zuschlages zur Benzin steuer ein weiterer Schritt

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Dolomiten
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Pagina 3 di 6
Data: 18.11.1936
Descrizione fisica: 6
Liegenschaften seinzeln oder zusammen) den Wert von 10.000 Lire erreichen, aber nicht der Grund- oder Gebäude- steuer unterworfen sind. Die abzu gebende Erklärung betrifft also folgende Liegenschaften: a) die zeitweilig von der Grund-, bzw. Ge bäudesteuer (z. B. Neubauten) befreit sind oder b) einer anderen Steuer unterworfen sind oder c) der Ricchcua Mobile-Steuer unterliegen (Fabriken, Steinbrüche, Bergwerke. Fisch gewässer usw.), d) überhaupt noch nie eingefchätzt oder der kür sie in Betracht kommenden

Steuer nach nicht unterworfen sind oder e) bis zum 6. Oktober l. I. noch nicht fertig gestellt oder noch nicht ertragsfähig waren (z. B. Kulturanlagen, die noch nicht be triebsfähig sind, oder im Bau befindliche Gebäude). Die Besitzer solcher Liegenschaften — immer vorausgesetzt, dass ihre im Inland befindlichen Liegenschaften (allein oder zusammen) , den Mindcstwcrt von 10.000 Lire erreichen — müssen iit der Erklärung den Jahresertrag der ein zelnen unter a). b). c) oder d) angeführten

Liegenschaften angeben: für die unter e) er wähnten Liegenschaften ist entweder das bis 5. Oktober l. I, darin investierte Kavital oder der Wert auf der Grundlage der am 5. Oktober l. gangbar gewesenen Preise anzugeben. Die Besitzer von nicht belasteten Liegenschaften, deren Steuer bc- -rcits fest steht (die also bereits in den iSteuerrollcn eingetragen sind) oder bezüglich Äderen Steuerveranlagung zur Zeit Verhand lungen mit dem Steueramt bereits im Laufe sind, brauchen keine Erklärung abzugcben

hat. Bei Berechnung der Zahlunqspflicht des Eigentümers der Liegenschaft wird der Wert des Fruchtgenusses vom Gesamtwert der Liegen schaft abgezogen. Derselbe Grundsatz gilt auch bei Gebrauchs-oder Wohnrechten (Ausgedinge). Diese Berechnung und Aufteilung der Zah lung gilt für den Fall als die beiden Parteien nicht selbst sich anders einigen. Für die Zeich nung der Anleihe und Zahlung der Immobiliar steuer wird iedoch stets der im Grundbuch an geführte Besitzer in die Liste einaetragen und haften

, Nr. 1698. bestraft, also wie bei den Steuer erklärungen. * Die zahlreichen anderen Bestimmungen über die Anleihe und ausserordentliche Iminobiliar- steuer, die augenblicklich nicht dringend sind, wer den wir gelegentlich nachtragen, so die Be stimmungen hinsichtlich der Zahlungen, der Be lehnung. der Anteihevapiere, Rückzalilungen usw. Alle Haus- oder Erundbesstzer mögen fetzt in ihrem eigenen Interesse an die Abfassung der Erklärungen und Beschaffung der Hypotheken- nachwcise schreiten

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Dolomiten
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Pagina 6 di 8
Data: 27.06.1928
Descrizione fisica: 8
Steuer-Krleichtemngm ffit tinüerreiche Familien In der „Eazzetta Ufficiale' vom 22. Juni 1928 ist das schon seit längerer Zeit angekün digte Gesetz vom 14. Juni 1928, Nr. 1312 er schienen» das Steuererleichterungen für kin derreiche Familien gewährt. Bei der Zuerkennung dieser Begünstigung werden die Beamten und Militärpersonen gegenüber den übrigen Familienvätern be sonders bevorzugt. Die Zivil- und Militär beamten und Pensionisten des Staates, der Gemeinden und sonstigen öffentlichen Kör

, Provinzialsteuer zu der selben, Steuerzuschlag für den Provinzial wirtschaftsrat), die Eebäudesteuer und Grundsteuer mit den dazu gehörigen Pro vinzial- und Eemeindezuschlägen und die Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag. Diese Bestimmung ist derart zu verstehen, daß ein Familienvater, der auf die Be günstigung Anspruch hat, dann, wenn sein steuerpflichtiges Einkommen aus Gewerbe, Haus oder Grundbesitz, aus Darlehenszinsen usw. zusammen 100.000 Lire nicht über steigt, er von allen Steuern, Ricchezza

- Mobilesteuer, Grundsteuer, Eebäudesteuer, Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag und von den Zuschlägen der Provinz, der Gemeinde und des Provinzialwirt schaftsrates zu diesen Steuern vollkommen besreit ist. Wenn aber das gesamte steuer pflichtige Einkommen des betreffenden Familienvaters 100.000 Lire überstelgt, so findet eine verhältnismäßige Verringerung der einzelnen steuerpflichtigen Einkommen bei jeder Steuergattung statt, so daß die Be träge, um welche die einzelnen steuerpflich tigen

Einkommen gekürzt werden, zusammen 100.000 Lire ausmachen. Wenn z. B. ein Kaufmann mit 10 unversorgten Kindern ein steuerpflichtiges Einkommen aus seinem Ge werbe von 60.000 Lire, ein Einkommen aus Grundbesitz von 30.000 Lire und ein Ein kommen aus Hausbesitz von 50.000 Lire hat, von denen das elftere mit der Ricchezza- Mobilesteuer, das zweite mit der Grund steuer und das letztere mit der Eebäude steuer besteuert wird, so gebührt ihm bei sei nem Gesamteinkommen von 140.000 Lire eine Ermäßigung

des steuerpflichtigen Ein kommens um 100.000 Lire, die im Verhält nis von 6:3:5 auf die Ricchezza-Mobile steuer, Grundsteuer und auf die Gebäude steuer aufzuteilen ist. 3. Den begünstigten Familienvätern ge bührt weiters ohne Rücksicht auf ihr sonsti ges steuerpflichtiges Einkommen die voll ständige Befreiung von folgenden Steuern: a) Von der Eemeindepatentsteuer, die in manchen Gemeinden von Betrieben mit weniger als 2000 Lire steuerpflichtiges Ein kommen eingehoben wird; b) von der Mietwertsteuer

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Dolomiten
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Pagina 4 di 8
Data: 11.11.1931
Descrizione fisica: 8
DZe Skeuerpflichk für 1S32 3m Sinne des im September d. 3. erlasse nen Einheitskexkes über die lokalen Finan zen hat der Podefla von Merano beschlossen, ab 1. 3änncr 1932 folgende Steuern und Gebühren zur Anwendung zu bringen: a) ANeklvertskeuer; b) Viehsteuer: c) Ziegenskeucr; d) Hundesteuer: e) Steuer auf öffentliche und privale Fuhr- werke: f) Dienslbolensteuer; g) Klavier- und Billardsteuer: h) Steuer ans Gewerbe, Handel, Künste ' und freie Berufe: i) Bakcnkskeuer: k) Lizenzskeuer

; l) Erpreßkaffcemaschinensteuer: m) Ausschriskenskeuer: n) Steuer auf Belegung öffentlicher. Plätze. Alle Bürger, welche sich in einer der nach stehend genannten Bedingungen befinden, haben innerhalb 3 Ö. November 19 31 beim Gemeindeamt während der öffentlichen Dienststunden die erforderlichen Anmeldungen zu machen. Btiekwerk: Alle jene, welche ein Wohnhaus oder sine Dependance, die mit Möbeln eigenen oder fremden Eigentums ausgestattet sind, zur Verfügung haben. Direkt verpflichtet zur An meldung sind die Hausbesitzer, welche auch für vom Mieter

zu entrichtende Steuer haf ten. Diese Steuer wird für jedes zu erhal tende Kind um 5'/ herabgesetzt. Vieh und.Ziegen: Alle jene, welche Pferde. Esel Muli, Rind vieh oder Ziegen besitzen oder halten. Hunde: Alle jene, welche Hunde besitze» oder hal» ; ten, ohne Unterschied der Rasse. Wagen: Alle jene, welche die Konzession für öffent-, ! liche oder private Wagen haben. DIenslboken: Alle jene, welche Dienstboten männlichen oder weiblichen Geschlechtes haben, und ihnen Wohnung oder Kost geben: als Dienstboten

werden ebenfalls betrachtet Personen, welche als Diener oder Wächter bei Gesellschajtcn oder Unterhaltungszirkcln Dienste leisten, wie auch die Personen, welche nur einige Stun den des Tages Dienst machen. Für diese ist die Steuer am die Hälfte ermäßigt. Klavier und Billard: Alle jene, welche eines oder mehrere Kla viere oder Billards besitzen, gemietet haben oder unter einem anderen Titel in ihrem Be sitz haben, gleichgültig, ob sie benützt werden oder nicht. Gewerbe. Handel. Künste, freie Berufe

): es ist gleich gültig. ob der besetzte Platz auf oder unter dem Straßenboden li 'gt. Wer seiner Pflicht u;r Anmeldung nicht nachkommt, hat eine Mehrgebühr zu Zahlen, welche ein Drittel der für das ganze Jahr zu bezahlende Steuer ausinacht. Wer eine gefälschte Anmeldung vorlegt, so daß er wenigstens die Halite der Steuer hin terzieht. hat als Mehrgebühr ein Drittel der Differenz zu zahlen, welche zwischen der ge schuldeten Iahressteuer und der angemeldeten liegt. Die Anmeldung braucht nicht gemacht

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Der Bote für Tirol
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Pagina 2 di 8
Data: 08.03.1895
Descrizione fisica: 8
ergebenst bit- lln, von einer Gleichstellung derselben mit den lediglich von der Absicht auf Gewinn geleiteten Actiengesell- schasten rücksichtlich der Besteuerung Umgang zu nehmen und die Steuern der Sparcassen mit Rücksicht auf den Humanitären Charakter in mäßiger uud billiger Weise zu bemessen. Nach dem Entwürfe des SteuerausfchusseS würden die Sparcassen getroffen: von der Er wer bste uer, 1>) von der Rentensteuer. Anbelangend die Erwerb steuer , können die Spar cassen billigerweise nicht vergangen

, dass sie von jeder Steuerleistung befreit werden, dieselben glauben jedoch be rechtigten Anspruch erheben zu können, dass sie als huma nitäre Anstalten nicht den ErwerbSgesellschaftcn gleich gestellt und mit 10°/o des Reinerträgnisses besteuert weiden. Der Steuerauschuss hat nun wohl die Re gierungsvorlage dahin geändert, dass für die Spar cassen uiit kleineren Reinerträgnissen die 10°/gtige Steuer bis auf 5°/g herabgemindert wird; allein die gefertigten Sparcassen glauben kein unberechtigtes Ver

Ergebnis handelt. Was nun die Rentensteuer anbelangt, so ist dieselbe wohl nicht eine Besteuerung der Sparcassen, sondern nur eine Besteuerung der Einleger. Da jedoch .die Perception dieser Steuer den Sparcassen aufge bürdet wird, da der SteuerauSschuss für die Einlagen verschiedener Anstalten einen verschiedenen Steuerfuß normiert hat und daher die größeren Sparkassen zwingt, um konkurrenzfähig mit den kleineren zu werden, auf 4L0 die Rückvergütung der Steuer zu verzichten, so bildet

auch die Rentensteuer eine indirecte Besteuerung der Sparcassen. Diese indirccte Besteuerung der Spar cassen trifft dieselbe um so schwerer, da ihre Concur- renzanstalten — die Postsparkassen — von der Ren tensteuer befreit wurden und da die Sparcassen durch die ihnen anserlcgte Perception der Steuer ohnehin dnrch die unabweisliche Blamlenvermehrung hart ge troffen werden. Die Rentensteuer entspricht überdies dadurch, dass sie sämmtliche Einlagen ohne Unterschied der Höhe trifft, nicht den Bcstimmuugcu deS Z 125

uud 155, woruach Bezüge von jährlich nicht mehr als 300 fl. resp. 600 fl. von der Zahlung jeder Renten steuer frei fein sollen. Es wäre daher für die Staats verwaltung confequent und nur gerecht, wenn dieselbe die Einlagen in die Sparcassen, gleich den Postspar kassen Einlagen, von jeder Rentensteuer freilassen wollte. Wenn jedoch die Befreiung der Sparkasse-Einlagen von der Rentensteuer dem Principe der neuen Steuergesetze widersprechen sollte und daher unzulässig wäre, so glauben die gefertigten

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Der Bote für Tirol
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Pagina 4 di 6
Data: 28.02.1852
Descrizione fisica: 6
Zur allgemeinen Richtschnur be kannt gemacht: 1. Jedermann, der im Stadtbezirke vcn Innsbruck wohnt und hier einen oder mehrere Hunde hält, ist verpflichtet, jährlich einen Betrag von zwei Guldeu Reichswähruug für jeden Hund als Steuer zu den Geineindebedürfnissen ZI» entrichte». 2. Für das Jahr >852 ist diese Steuer für alle Jene verfallen, welche sich 8 Tage nach Bekanntmachung dieser Verordnung noch im Besitze eines Hnndes befinden. 3. Jeder Besitzer vcn Hunden ist verpflichtet, diesen Besitz

bei der aufgestellten Koimnission anzuzeigen, den Hund vorzuführen, und die Steuer sogleich zu bezahlen. Für das Jahr 1852 wird gleichfalls der Thierarzt Jos. Lecher die Ausnahme der Anzeige» und die Steuerer hebung besorgen. Es hat für dieses Jahr die Anzeigung der Hunde und die Sleuerbezahluug vom 1. bis ein schließlich 12. k. Mts. März Vormittags von 9 bis I l Uhr und Nachmittags von 2 bis 4 Uhr im Fleischbankgibäude zu ebener Erde rückwärts am Jun (äußere Treppe neben dem Schmiedhause) zu geschehen. Am Samstage

k. nnd Sonntage 7. k. MtS. werden gar keine Anmeldungen angenommen. 4. Wer nach dieser allgemeinen Beschreibung im Ver laufe des Jahres 1852 sich einen Hund einstellt, hat die Obliegenheit, hievon bei dem genannten Kommissär binnen längstens 3 Tagen nach erfolgter Uebernahme des Hundes die Anzeige zu machen und die Steuer zn entrichten. 5. Von der Besteuerung sind einzig und allein junge Hunde bis zum Alter von 4 Monaten befreit. 6. Ueber die entrichtete Steuer wird der Partei eine Bescheinigung

, auf das Jahr der Ausstellung gültig u»d ein Zeichen verabfolgt, welches dein vorgemerkten Hunde angehängt werden muß; die Kosten des Letzter« sind abgesondert zu vergüten. 7. Wer die oben vorgeschriebenen Anmeldungen lind Steuerzahlungen uuterläßt, verfällt in eine Strafe des dreifachen Betrages der Steuer. Der Abdecker wird beauftragt, jeden Hund, welcher »ach Verlauf obiger Aninclduugssristen nicht mit dem übergebenen Zeichen versehen und wahrscheinlicher Weise bei der Steuer verschwiegen worden

ist, zum Kommissär zu stellen, welcher die magistratliche Strafverhandlung veranlaßt. Dem Abdecker gebührt bei Straffällen der dritte Theil der Strafe als Anzeigebühr. 3. Die Hunde jener Partheien, welche die Steuer oder Strafczahluug verweigern, oder vcn welchen diese Betrage Ariuuths halber nicht eingebracht werden können, sollen über Auftrag des Magistrates vom Abdecker ver- tilgt werden. 9. Die polizeilichen Vorschriften bezüglich der Ver wahrung der Hunde und der Abwendung der Gefahren des Wuthausbruches

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Der Bote für Tirol
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Pagina 10 di 10
Data: 27.01.1883
Descrizione fisica: 10
Mxtea-ZVetlaae zum „Note« für Tirol und VoOÄvKVera' Mr. S». Nichtamtlicher Theil. Rede Sr. Exeelkeuz des Gerrn Finanz- Ministers Dr. STitter t». Dunajewski in der Sitzung des Abgeordnetenhauses ym Rv. Jü'nuer A88S» (Fortsetzung.) Um nun auf die Prioritäten zurückzukommen, so hat der geehrte Herr Abgeordnete, wie ich glaube und- wenn anders ich ihn richtig verstanden habe, die Sache nicht ganz richtig dargestellt Die Sache steht nämlich so: In dem Gesetze über die Rente'-- steuer heißt

; wenn aber ditse, Zeit^ um - ist., dann weiß ich. keinek Grund, warum man derartige und in 5er Regel nicht kleine Einkünfte vollständig von einer Eitragssteuer los sprechen solle/ Ich, muss da das hohe Haus auf den Umstand ausmerksam. machen dass wir in Oesterreich seit län gerer Zeit einen sehr gef-hrlichen Weg in Bezug auf; Steuerbefreiungen betreten haben. Man darfi ja nicht vergessen, welche Rückwirkung dies ausübt! auf die übrigen Steuer>r.:ger. / Es ist Gewohnheil in Oesterreich, dass an 'äfSlich irgfnd

. einer, Anleihe, irgend^ eines öffentlichen oder! Wohlthäüg'eitszweckes gleich Befreiung von allen möglichen.Steuern v.rlangt wird. Einen ganz ge nauen ^Ausweis kann ich. Ihnen nicht geben, auf jeden^ aber die Versicherung beifügen, dass die von nnr anzuführenden Ziffern h nter der Wirklich keit zurückstehen, wobei die unificierte Rente noch ganz außer Rechnung kömmt Wir haben an steuer- freien Capitalien: da» Capital' an öffentlichen An leihen vyst» ;4öSMX).tXXt.>fl.)i.,an Pfandbriefen von Millionen

, welche der jetzigen directen Steuer unterliegen. (Zustimmung rechts.) Ich muss es aber ganz entschieden zurückweisen —- ich glaubte auch wirklich nicht> von dem . verehrtelt Herrn Abge ordneten' hier im hohen Hause solche Worte erwarten zu sollen: „Hass gegen das> Capital', ,>Abschlach tnng des Capitals'. (Beifall rechts.) Es ist von Hass oder irgeno welchen Brutalitäten und Grau- tamkeiten nicht die Rede. Es handelt sich einfach um das Princip der Gerechtigkeit, welches die Re gierung in Form des Gesetzes

Ihnen vorlegt. An Ihnen ist es dann natürlich zu beurtheilen.- inwie weit auch diesem Principe in der jetzigen Form Rechnung getragen wuide.' Ich wiederhole also, die gesetzliche Steueibefreiung von« Obligationen, Priori täten u. s. w. bleibt nach den Intentionen der Re gierung aufrecht) weil sie'ein bestehendes Recht nicht tangieren will. Sobald aber die Zeit der Steuer freiheit um sein wird oder neue Anlagen sich bilden, wird die Regierung ihrerseits nicht den Muih haben zu sagen, sie sollten für ewige

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Pagina 3 di 8
Data: 04.09.1933
Descrizione fisica: 8
September erfolgen. Jede Teil nehmerin kann drei Arbeiten einsenoen, die bis 15. November beim Sekretariat sinlangen muffen. Hl- . Bolzano unö Amvobung Schriftleitnng: Museumstraße 42. — Telephon 13-38 und 18-87. EteuerWerungsürlW Aus dem Rathaus wird mitgedeilt: Jeder, der irgend einer der untenange führten Steuern oder Taxen unterliegt» muß innerhalb 20 Tagen sine Steuer erklärung wbgeben. wie er auch innerhalb des gleichen Tevmines jedwede Aenderung, die eine Erhöhung der Steuer zur Folge hat, anm

-slüen muß. Jeder Steuerträger nmß vor allem wissen, daß nach dem 20. Sep tember durch das städtisch« Steuerwmt di« Rollen für di« Steuern und Taxen für das kommende Jahr zusammengestellt werden und daß daher jeder Steuerzahler Interesse daran hat, vor dem 20. September di« dies bezügliche Steuererklärung abzugeben, um zu vermeiden, daß er in den Rollen ein geschrieben wird und di« betreffende Steuer zahlen und langwierige Instanzenwege ein- schlagen muß, um die Vergütung der Steuer zu erreichen

. Jeder muß folgende Winke beachten: Bei der Pat«ntsteu«r muß di« Auf nahme, Einstellung oder der Wechsel eines Betriebes oder eines Berufes angegeben werden. Boi der Lizenz st euer muß die Eröffnung neuer Betriebe, Wechsel der Lizenzinhaber, Vergrößerung oder Uober- siedlung (Hotels, Restaurants. Klubs usw., Sanatorien, Badeanstalten, Autogaragen, Mietwagen, Mietstallungen usw.) gemeldet werden. Bezüglich der Steuer auf fremdsprachige Aufschriften müs sen neue Aufschriften, Aenderungen oder Auflassen

st eu er, Steuer für öffentliche und privates Wagen, Ziegen- mch Hundesteuer: Neubesitz und Aenderungen anmelden. Bon der Klavierstcuer sind Musiklehrer und -Lehrerinnen, Dirigenten und Sänger für ein Klavier befreit. Zu diesem Zweck muß eine Bestätigung beigebracht werden. Die Steuer ist um die Hälfte verringert für Familien mit einem Jahreseinkommen von unter 10.000 Lire, welche das Klavier für die musikalische Ausbildung ihrer Kinder be nützen. Das Familienoberhaupt muß zu diesem Zwecke eine Bestätigung

des Steuer amtes und ein Zeugnis eines Musikinstitutes oder «neu notariellen Akt beibringen, aus

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