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Alpenzeitung
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Pagina 3 di 6
Data: 20.12.1933
Descrizione fisica: 6
1930, der ersten, zweiten, dritten und vierten Trimesters 1931 und des ersten und zwei ten Trimesters 1932; 4. eine Aufstellung des Spediteurs mit Angabe des Zeitpunktes der Aufgabe, die Nummer der Einfuhrdeklarationen, die Anzahl der Kolli und deren Gewicht. Der Aufstellung ist der Zollschein oder in Er mangelung desselben der Frachtschein des Spedi teurs beizulegen. Me Nor« fir die KWlemntWuer Das Finanzministerium hat an die Steueräm- ler, welche die Veranlagung der Komplementär steuer

Ertrages, da mit die Anwendung der Steuer immer nach den opportunen Variationen bemessen wird entweder oöher oder niedriger von dem was das effektive steuerbore Einkommen ausmacht. Die Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch sshr,>ìh<s!kel^!,Dnn,^fie, auch der^gerHMen Verteil lung der 'Neuerläjten entsprechen,' 'jo besteht im merhin die Gefahr daß in der Anwendung Fehler begangen werden, wenn keine präzisen Grundla gen. auf die man sich beziehen kann, bestehen. Das öom Finanzministerium

an die Steuerämter erlas sene Rundschreiben, erklärt vor allem den Zweck der Reform, nämlich die Ungleichheiten .in der Komplementärsteuerbemessung zu vermeiden auf Grund des Besteuerungssystems auf realer Grundlage w'm Einkommensteuer auf Grund- und Gebäudesteuer, das ist, eine Steuer die nach dem festen Beitrag hinsichtlich der Komplementärsteuer bemessen ist, die eine Steuer mit progressiver Grundlage darstellt. » Diese vom Finanzministerium erlassenen Nor men komme» gerade zur rechten Zeit, wann

vorgenommen wurde, zu nehmen. Aon dieser Norm machen die Immobilien,! Grund, Gebäude, Einkommen Ausnahmen welche in diesem Jahre mit Inkrafttreten des kommenden Jahres abgeändert werden. Und dies im Falle, wenn sich das Gesuch um Herabsetzung sich auf die Veranlagung von 1930 oder 1331 bezieht mit In krafttreten im Jahre 1931 und wenn das Steuer amt nicht die deduktive Feststellung eines höheren Einkommens feststellen kann. Eine andere wichtige Frage, welche vorgelegt worden war interessiert

, Gesellschaften und Pri vaten Arbeitsgeber verpslichtet sind, die sür die Angestellten bezahlten Steuern diesen abzuziehen. Falls das nicht geschehen sollte, wird die Steuer noch einmal direkt vom Arbeitsnehmer einkassiert, während die arbeitsgebende Firma einen Zuschlag in der Hohe von 50 Prozent der nicht abgezogenen Steuer zu zahlen haben wird. Die VestiNMWN jiir die Bezahlung der Automobilsleuer Die Provinz-Zweigstelle Bolzano des R. A. C. I. ersucht uns um Bervssentlichung solgender Mit teilung

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Dolomiten
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Pagina 9 di 16
Data: 02.03.1935
Descrizione fisica: 16
Waren ist noch nicht festaeseltt warben, ob die Firmen die Einsnhrgesuche dem Ministe rium cmzureichen haben. ,T, rHicr?T Hm jedes Mißverständnis bezüglich der neuen Bestiinin'.ingen über die Veckehrssteuer, welche mir in der letzten Mittwoch-Nummer der „Dolomiten' veröffentlicht haben, auszu- schließe». bringen wir nachstehend nochmals die Stelle über die Verkehrssteuer für Fuhr werke zum Abdruck: Für Wagen oder andere Fuhrwerke mit Tierbespannung beträgt die Steuer je nach dem Bruttogewicht (Eigen- zuzüglich Höchst

- belastungsgewicht) bis zu 500 Kilo für jedes Rad L 25: über 500 bis 1500 Kilo für jedes Rad L 50 und Uber 1500 Kilo für jedes Rad L 100. Obige Beftinimung ist nicht so zu verstehen, daß für jedes Rad 25 Lire Steuer eingehoben wird, sondern das; bei 25 Lire Steuer der Wagen 500 Kilo Bruttogewicht für jedes Rad haben kann. Wenn also ein vierrädriger Wagen dem nach ein Bruttogewicht bis zu 500 Kilo per Rad, also bis zu 2000 Kilo insgesamt, hat. Io zahlt man dafür L 25 Steuer. Bei einem zweirädrigen Wagen

mit Bespannung ist das für den Steuersatz von 25 L zulässige maxi male Bruttogewicht zweimal 500 Kilo, also 1000 Kilo. Ein vierrädriger Wagen mit Bruttogewicht bis zu 15 Zentner pro Rad, also bis insgesamt 60 Zentner, zahlt L 50 Steuer, ein vierrädriger Wagen mit Brutto gewicht über 15 Zentner, also von insgesamt über 60 Zentner, zahlt 100 L Steuer. Es wird also nicht der Steuersatz pro Rad gerechnet, sondern das Bruttogewicht des Wagens und nach diesem Bruttogewicht wird die Steuer bemessen. Status

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Volksbote
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Pagina 8 di 12
Data: 07.02.1929
Descrizione fisica: 12
(nicht Zeitungsverwaltung). lowie von Brief- marlen rm Betrag von 1 Lira für je eine An frage zu kenden. -Jede Frage ist für sich gesondert auf ein Blatt zu schreiben. Anfragen ohne Unterschrift werden nicht beantwortet. Die Er teilung der Auskunft geschieht unverbindlich und ohne Haftung für die Richtigleit an dieser Stelle oder im „Brieslasten'. Frage: Ich habe im Jahre 1925 mit der Steuer behörde eine Ab'indung abgeschlossen, mit einem steuerpsllchkigcn Einkommen von 2200 Lire iähr- llch. welche Abfindung ab 1926

gelbe war. Weil Ich aber zu hoch «efchähi wurde und ich das Recht hatte, kür das Jahr 1928 neu zu faliereu. hade ich im Jahre 1927 bei der Steuerbehörde um Ermäßigung angesucht. Ich wurde somit von der Kommission erster Instanz mit einem steuer- psllchttgen Einkommen von 1606 Lire für die Jahre 1928 und 1929 eingetragen. Im Oktober v. 2. wurde ich von der Steuerbehörde verstan- dlgk. daß nun mein lleuerpMchiiaes Einkommen mit 2800 Lire eingetragen wurde. Ich habe gleich einen Rekurs

an die Kommission gerichtet. Trotz dem bin ich seht wirklich mit einem Einkommen von 2800 Lire besteuert und muß noch für das Jahr 1928 eine Nachzahlung von Lire 131.90 leisten. Ritte um Auskunft, ob und was sich da machen ließe Antwort: Vermutlich siegt der Fall io, daß zwar die Sleuerkommifston erster Instanz aus Grund Ihres Rekurses im Jahr« 1927 das steuer pflichtige Einkommen für die Jahre 1928/29 mit 1600 Är« festgesetzt hat. daß aber der Steuer- prokurator aegen dies« Entscheidung

werden können. Wenn aber keine Entscheidung der Brovinzialsteuerkommiisiön besteht, könnte entweder eine proviioriiche Eintragung Ihres durch Rekurs an die SieuerkommiiNon erster Instanz anaefocktenen und von Amts wegen iest- geletzten steuerpslichsigen Einkommens vorftegen. was noch dem Gesetze zulässig Ist. wenn die Steuerkommilsion innerhalb 60 Tagen nach Ein bringung des Rekurses noch nicht entschieden hat, oder es siegt tatsächlich ein Versehen des Steuer- amtes vor gegen das ein Rekurs aeaen den Ruo>« eingebracht

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Dolomiten
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Pagina 2 di 8
Data: 27.12.1926
Descrizione fisica: 8
Für sorge und das Ackerbaulniliisterimn: Kriegs- lninister ist der General Tzagitsch mid 2ier- kehrsministcr der General Milosaiuljewitsch. Dein neuen Kabinett gehören somit an: 10 Radikale. 4 Raditschaner und 2 katholische Slowenen. Besondere Gcnugtuung erweckt cs in Südslamien, dasz in der neuen Regie rung alle drei Völker des Reiches, also die Serben, die Kroaten und die Slowenen ver treten sind. Steuer ist bereits in der Gazzetta Ufficiale vom 2>. Dezember erschiene'; und bestimmt

, das; sie ll'.i! 1. Jänner 1927 in Kraft tritt und alle Junggesellen im 'Aller von 25 bis 65 Jahren trifst. D'- Hohe der Diener nt gekta-'clt nach Alter und Clnkommcn. Der Ertrag der neuen Steuer wird aus rund 50 Millionen Lire geschätzt, die ohne Abzug der Reichsverelnigimg für Kinder- n,?d 'Mntterßchntz überwiesen werden. Wie man hört, bin*to die Höhe der Steuer ciiva zwischen 25 und 60 Lire jährlich liegen. Oer Ivorllcmk des Dekrets. A>'I. 1. — Es wird mit Rechtskraft vom 1. Jänner 1927 eine xer'önUche progressive

Steuer sür die Ilmgge'ellcn vom vollendeten 25. bis znm vollcndclen 65. Lcbensjohre rin ge nihrt. Diese Steuer ist l*on den Junggesellen wegen der bloszen Tatsache ihres ledigen Standes zu entwchten und wird durch eine andere progressive Abgabe nach Maßgabe des Ge'-m'e'N-komniens eines fedcn von ih.'.'n ergänzt werden. 'Art. 2. — Durch kgl. Dekret werden ans Nor'chkag des Oberhauptes der Negierung, Ersten Ministers und Inlümmriiifters fow'e des Finan 'Ministers die 'Befreiungen von obiger S'euer

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Alpenzeitung
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Pagina 3 di 6
Data: 11.07.1926
Descrizione fisica: 6
Hat in zwei gleichen Raten an die städt. Esattoria — Banca Cattolica — zu erfolgen und ist der Termin für die Einzahlung der Steuer auf 1l). August uno 10. Oktober 1920 festgesetzt. Steuer pflichtige, welche nicht rechtzeitig ole vorgeschriebene als letzter verblieb Gafser. Dieser fälschte Stempel, Unterschrift und Formulare. Die verschiedensten Mi- litärtommanden waren mit dem Kommando in Bol zano direkt in keiner Verbindung, sodaß sie auch nicht wissen konnten, welche Entscheidungen, Formularien

den von der gegen st« erhobenen Anklage freige sprochen. Schriftleitung! Postgebäude, Tel. 332, Poftf.32 Sprechstunden täglich von4 bisS Uhr nachmitags. s. M der König in Merano Der Sladtmagislrat gibt bekannt: Ain^IS. Hui! trifft, vom Iaufenpaß kommend, S. _ ... Mià König mit Gefolge in Merano ein. Die An Steuer entrichten^ verfallen den durch das Gesetz vor-^-tunflszelt wird in den Maueranfchlägen bekannlgege- geschriebenen Strafen. ^ ben werden. S. M. der König durchfährt die Stadt im Wetterbericht des meteorologischen

Bolzano; 4. 192L Ex- Gemeinde Gries; ö. 1926 Gemeinde Bolzano; 6. 1926 Ex-Gemeinde Gries; Gebäudesteuer: 7. Ruolo fup plettivo Jahr 1924 Gemeinde Bolzano; 3. 1924 Ex- Gemeinde Gries; 0. 1S24 Ex-Gemeinde Gries; 10. 192S Gemeinde Bolzano; 11. 1V2S Ex»GemeInde Gries; 12. 1926 Gemeinde Bolzano; 13. 192g Ex- Gemeinde Gries; ErgÄnzungs-Rentensteuer: 14. Ru olo fupplettivo Jahr 1924 Gemeinde Bolzano; IS. 1924 Ex>iGemelnde Gries; 16 Prozent Steuer auf Inter essen und Prämien: 10. Molo supplettivo Jahr 1924

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Alpenzeitung
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Pagina 3 di 4
Data: 15.05.1941
Descrizione fisica: 4
von Marine-Gasöl für Motor-Fischerschiffe und Motorsegler an Wiederverkäuser Lire 6 pro Hektoliter und Lire 7 pro Zentner. Es wird daran erinnert, daß die Nicht gewährung dieser Skonti einerer Verlet zung Preishlockierung darstellt. Übertre tungen werden mit dem Ausschluß von der Verteilung und mit den im Gesetze voraelhenen Strafe» ii^ol'àl. Vermögens-Steuer Abkommen mit der Finanz Kürzlich Ist zwischen der Finanz und der Konföderation der Kaufleute ein Ab kommen zur Festsetzung der Koeffizienten

getroffen morden, nach denen, multipli ziert mit dem versteuerbaren R. M.-Er» rägnis des Jahres 1939, das Vermögen, das der Steuer unterworfen ist, errechnet wird. Die Koeffizienten sind für nachstehenden Kategorien festgesetzt worden: Grossisten für den Wein- und Liköver- kauf 2.50-6; Detalliften für Wein und Liköre (ohne Lizenz der P. S.) 1—2: Glas und Keramik 3-0; Gros Gros Garn, (männlich ten für Gewebe 6—8: . ten für Kurzmaren, Strickwaren, Strümpfe 3—7; Detaillisten für Bekleidung und weiblich

Danle-Kino: Eine Frau — im Käfig Central-Kino: Andalufische Nächte Mißtraue ollen Na» Ohr des Feinds» hört i«mer zu Gesellschaft mit beMnkttt HMn« und Zahlung der Einnahmesteuer Die Kausleute-Union der Provinz gib», bekannt, daß das Finanzministerium mil Llatt Nr. 62751 vom 30. April 1941. mitteilte, daß die Verfügungen des 2!r 4 der Synditatsübereinkommen vom 27 Dez. 1S40, Nr. 99473, abgeschlossen für die Zahlung der Steuer für die EInnoli ine vom Detailhandel verschiedener Wa ren und der Führung

von öffentliche' mit der Festsetzung de- ^ Steuersatzes der Einnahmen der Gesell- lchasten und korporativen Körperschaften für Gesellschaften und Konsor tien mit beschränkter Haftung nicht Anw^'.^un^ j„ he,, A?. bieten der neue» Provinzen sich befinden, welche auf Grund des österreichisch-unga rischen Gesetzes vom 9. April 1873, Nr. 70 B. L. I., und zwar vor dem Inkraft treten des kgl. Gesetzes vom 4 November 1928, Nr. 2325 gegründet worden sind. Die Steuer muß von den genanten Ge» ^ lellschasten

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Volksbote
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Pagina 4 di 12
Data: 18.05.1928
Descrizione fisica: 12
. Alle diese letztgenannten Bauten aber dir nach dem 25. August 1925 begonnen wurden, haben nur mehr Anspruch auf eine vollkom- inene Steurrsrei-Heit von zwei Jahre, wäh rend vom dritten Jahre an «in Fünfzehntel der Steuer und in jedem weiteren Jahr« um ein Fünfzehntel mehr bezahlt werden muß. sodaß die volle Steuerleistung erst im 18. Jahre nach der Fertigstellung eintritt. 4. Werkstä tten und Fabriken m-rden. wenn sie ausdrücklichst nur dem Zwecke dienen sollen, für den sie errichtet sind, bekanntlich

nicht mit der Gebäudesteuer, sondern zugleich mit der Ricchezza Mobile- steuer jenes Betriebes, für den sie dienen, be steuert. Für fte gewährt der Gesetzgeber jetzt keine Steuerbefreiung mehr. Sobald ein solcher Neubau, der als „Opificio' anzusehen und dessen Erträgnis mit d°r Ricchezza Mo bilesteuer besteuert wird, benützt- wird, wird fein Erträgnis zusammen mit dein gesamten sonstigen Reinerträge der betreffenden In dustrie der Steuer unterzogen. Derartige Neubauten genießen also einerseits den Vor teil

. daß ihr Erträgnis anstatt der 25%i«en Gebäudefteuer mir der 16% Ricchezza Ma- bitefteuer unterzogen wird, anderseits aber haben sie keinen Anspruch aus hie Steuer begünstigungen die oben unter 3. angeführt sind und die' allen sonstigen rein geschäft lichen Zwecken dienenden Neubauten zukom men, welche nicht als Werkstätten und Fa brik (Opofici) angesehen werden können. 5. Schließlich muß noch erwähnt werden, da alle jene Neubauten, welche am 1. Jänner 1924, als die italienische Steuergesetzgebung Aurrug ms vem

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Alpenzeitung
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Pagina 3 di 10
Data: 09.01.1927
Descrizione fisica: 10
zum Wohle und zum Gedeihen unserer Stadt in Ausführung zu bringen. Steuerlisten. Der Präfekturskommissär erinnert daran, daß im Ufficio Tasse, Rathaus, 2. Stock, Nr. 20, durch 8 Tage, vom 10. Jänner an, folgende Steuerlisten zur Ansicht aufliegen: Einkommen steuer Bolzano-Gries: 1. Hauptliste 1927, 2. Ergän zungsliste 192S, 3. Ergänzungsliste 1925, 4. Ergän- zungslisten 1924 und 1925, 5. Ergänzungsliste 1S24. Gebäudesteuer Bolzano: 6. Hauptliste 1927, 7. Haupt liste der Gebäudesteuer zu ö Prozent 1V27

, S. Er- gänzungssteuer 1S27, S. Ergänzungssteuer 1026, 10. Ergänzungssteuer 1925. Gries: 11. Hauptliste 1927. 12. Ergänzungsliste 192S, 13. Ergänzungsliste 1925. Grundsteuer Bolzano: 14. Hauptliste 1927; Gries: 15. Hauptliste 1927. Bodenertragsteuer Bolzano- Gries: 16. Hauptliste 1027. Gemeindezuschlag: 17. Crgänzungsliste 1924ì 15prozentige Steuer auf Di videnden, Interessen und Prämien, Bolzano: 18. Ergänzungsliste 1924. Aich, und Hundetaxe. Der Präfekurskommissär gibt bekannt, daß Besitzer der obgenannten Tiere

werden, Fohlen, Esel, Ochsen, Stiere, Kühe, Schwein«, Schafe. Die Erklärung, die auf eigenen bei dem Ufficio Tasse erhältlichen Formularle» abzugeben ist, hat zu enthalten: a) Vor- und Zuname, Name des Vaters und Wohnort de» Besitzers, b) Oertlichkeit, wo sich das Vieh befindet. cZ Zahl und Ort der Tiere. Von der Steuer sind frei: a) Die Milchtiere, die Pferde, Mull und Esel unter enem Jahrs, b) Die Rinder bis zu sechs Monaten, c) Die Pferde und Muli des Heeres, der Forstwachen und anderer be waffneter

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Alpenzeitung
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Pagina 4 di 8
Data: 11.03.1934
Descrizione fisica: 8
- ? » A zz « Hs Z- ». ZTZ -Z Z2 'S s. «V rs Ä à « <L!S sA vT ZK I »! ? -> « 01 o S A !! 762.? 3.N i 2.» 45, 7 stk'u 14 75'> l 1.'°7 ! Ii.4 7 slcu Iv 759.(1 !>°i) j »,o 5b 8 slcu Vsm Llaihsus Hundesteuern ' Der Bürgermeister der Stadtgemeiude Merano gibt, unter dem 9. März l. I. nach Einsichtnahme in die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen, bekannt: a) daß von heute ab bis zum 17. März l. I. beim Finanzamt der Gemeinde. Rathaus, 3. St., Zimmer Nr. <Z0, die Ergänzungsliste für Hunde steuer. mäbrend der Amtsstunden

zur öffentlichen Einsicht aufliegt. b) daß diese Steuer in Übereinstimmung mit dm, von den zuständigen Behörden anerkannten Gesetzen und mit dem Einheitsgesetz der Lokal- Finanzen, zur Anwendung gebracht wird. Die BillArà-Provwzmeìsterschaft Dritter Spieltag im Retomkamps. Egger-Bol- zano sand sich auch am dritten Spieltag noch nicht auf dem Meraner Brette zurecht, obwohl er bei den Städtekämpfen ein gefälliges, technisch gutes ':picl zeigte, das ihm reichen Beifall eintrug. Num

... c. ist bei ihm ein wesentlicher Fvrmnickgang zu c) dag rie gegeniiamliu)e Beiokfentlichung ge- >verzeichnen. Dennoch genügte es, um gegen den m.gt, umd en Steuerträger am Verfallstag gejetz- ^1-/ki.^.. lich zur Zahlung zn verpflichten. d) daß die Einkassierung dieser Steuer in Z Na- ToäesfäÜe Im Alter von 48 Jahren verschied in Merano am !). Mär,; ^err Lliigi Biaco, Kolonist in Sinigo, gebürtig aus Padova. — Am 1». März starb in Merano Frau Ursula Fontana. geb. Cevla, Arbei- terswiiwe auZ Lagundv, im Alter von 67 Jahren

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Alpenzeitung
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Pagina 7 di 8
Data: 29.07.1934
Descrizione fisica: 8
für das ihm gehörige oder von ihm gemietete Grundstück benützt und densel ben hygienisch einwandfrei abführt. Voraussetzung ist spiezielle Bewilligung seitens der Gemeinde. c) Derjenige, welcher in das Armenregister der Gemeinde eingetragen ist. Bemessung der Steuer Art. 268 des Gemeindefinanzgesetzes sagt aus drücklich: Der Gesamtbetrag der Abgaben für die Müllabfuhr für jedes Jahr darf nicht die Summe übersteigen, welche als wirkliche Spesen des Müll abfuhrdienstes im Gemeindebudget desselben Jah res eingestellt

zu können. Wie bereits erwähnt, darf nach Kap. Xlll. Abs. 3 der Durchführungsverordnung die Müllabfuhr keine gewinnbringende Unternehmung der Ge meinde sein, weshalb die Steuer der Müllabfuhr nur die tatsächlichen hiefür aufgewendeten Kosten einbringen darf. Nach Art. 268 des Gemeindefinanzgesetzes sind die Gemeinden berechtigt, für den Müllabfuhr dienst, den sie neben der obligatorischen Straßen- reinigung einführen, den Kostenersatz für die Müllabfuhr einzubeheben. Daraus geht hervor, daß zwischen den Kosten

dieses Nachweises seinerzeit nicht erfolgt, was auch in Rekursen von den Steuer trägern vielfach als Einwand benützt wird. Andere allfällige Rekursgründe, die je nach dem Einzelfall vorgebracht werden können, sind z. B.: 1. Daß die Wohnung oder das Geschäft des Steuerträgers nicht in der Müllabfuhrzone einbeqriffen sind, bezw. daß keine Kehrichtkübel im betreffenden Hause aufgestellt sind: 2. daß mehr Räume angerechnet wurden, als tatsächlich im Sinne des Gesetzes vorbanden sind; 3. daß der Müllabfuhrdienst

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Alpenzeitung
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Pagina 4 di 6
Data: 16.01.1935
Descrizione fisica: 6
. Buchhal tung. Anlegung von Geschäftsbüchern. Ein führung u. Untermeüuna. Bilanzaufslellungen Verwaltunasbüro e. Kebal, Merano. Prlnc. Umberto 38 Telephon 110.? Provinzialrals-Sleuer Zufolge der Verlautbarung des Podestà ist an der Amtstafel der Gemeinde bis einschließlich den 18. d. M. die Hauptroll« über die an den „Pro- vinzialrat der korporativen Oekonomie' in Bol zano zu leistend« Steuer angeschlagen. Innerhalb eines Monats nach dies-em Termin sind Rekurse, jedoch ausschließlich wegen

Nichtübereinstimmung der «ingetragenen Einkommen mit jenen in der Roll« der Ricchezza mobil« zulässig, und zwar wegen Einbeziehung von nicht dieser Steuer unter worfenen Erträgnissen, gegen welche Einwendun gen erhoben wurden und die darum noch nicht «ndgillig festgesetzt sind, oder aber wegen mat«ri«i- ler Irrtümer. Aus eingereicht« Rekurs« wird d«r Provinzialrat innerhalb eines Monats nach deren Eintreffen beim kgl. Tribunal sich aussprechen. Rekurs« entheben Keinesfalls von der Derpslich- tung zur Bezahlung

der Steuer, welche in sechs Raten jeweils am lv. der Monate Februar, April. Juini, August. Oktober und November fällig wird. Kanzleiverlegungen im Gemeindehaus« Außer den bereits von uns gemeldeten Ver legungen von Amtsräumen im städtischen Amts- gebäud« wurden n<u untergebracht: die Kanzlei des TtadtarzteS im bisherigen Lokal des ZivilstandeS- amieS im ersten Stockwerl des NordlrakteS; jene des Gemeindeveterinär» im dritten Stockwerk. So mit sind nunnvehr disloziert: im Erdgeschoß daS Taxenamt

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Pagina 9 di 16
Data: 11.01.1933
Descrizione fisica: 16
Steuer-Amnestie - Rom, 10! Jänner. Die „E a z z e t t a U f f i c i a l e' verlaut bart das kgl. Dekret bezüglich der bereits an gekündigten Amnestie für die von den Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 1925. Rr. 2834, und den Art. 15 und 16 des kgl. Dekretes vom 17. September 1931. Rr. 1608. für die Steuerträger der direkten Steuern vorgesehenen Geldbußen und Aufschläge. Das Dekret sagt im Artikel 1: Die Steuerträger, welche die Fatierung für die direktere Steuern nicht eingereicht

haben und keine amtliche Festsetzung erhalten haben, sind von der vorgeschrkeSenen Geld buße und dem Aufschlag unter der Be dingung befreit, daß sie innerhalb des peremtorischen Termins von 60 Tagen nach Veröffentlichung vorliegenden Dekretes in der „Eazzetta Ufftcfalc* die Steuer erklärung abgeben. Desgleichen find von dem Straf-Auffchlag alle jene, welche eine un genaue Steuererklärung abgegeben und noch keine amtliche Festsetzung erhalten haben, unter der Bedingung befreit, daß sie eben falls innerhalb 6 0 Tagen

die Steuer erklärung berichtigen und ergänzen. Die östeereichischen Devisenbeschränkungen Keine baldige Aushebung derselben. Wien, 11. Jänner. Bon einer dem Präsidenten der Nationalbank nahestehenden Seite wird mitgeteilt, daß die seit einiger Zeit umlaufenden Gerüchte über eine baldige Aushebung der Devisenverkehrsbeschrän kungen völlig aus der Lust gegriffen seien. Eine Aenderung könne nur sehr langsam und schritt weise vorgenommen werden. Besonders hänge sie zusammen mit dem Einlaufen des Anleihe

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