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Pagina 9 di 16
Data: 11.01.1933
Descrizione fisica: 16
Steuer-Amnestie - Rom, 10! Jänner. Die „E a z z e t t a U f f i c i a l e' verlaut bart das kgl. Dekret bezüglich der bereits an gekündigten Amnestie für die von den Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 1925. Rr. 2834, und den Art. 15 und 16 des kgl. Dekretes vom 17. September 1931. Rr. 1608. für die Steuerträger der direkten Steuern vorgesehenen Geldbußen und Aufschläge. Das Dekret sagt im Artikel 1: Die Steuerträger, welche die Fatierung für die direktere Steuern nicht eingereicht

haben und keine amtliche Festsetzung erhalten haben, sind von der vorgeschrkeSenen Geld buße und dem Aufschlag unter der Be dingung befreit, daß sie innerhalb des peremtorischen Termins von 60 Tagen nach Veröffentlichung vorliegenden Dekretes in der „Eazzetta Ufftcfalc* die Steuer erklärung abgeben. Desgleichen find von dem Straf-Auffchlag alle jene, welche eine un genaue Steuererklärung abgegeben und noch keine amtliche Festsetzung erhalten haben, unter der Bedingung befreit, daß sie eben falls innerhalb 6 0 Tagen

die Steuer erklärung berichtigen und ergänzen. Die östeereichischen Devisenbeschränkungen Keine baldige Aushebung derselben. Wien, 11. Jänner. Bon einer dem Präsidenten der Nationalbank nahestehenden Seite wird mitgeteilt, daß die seit einiger Zeit umlaufenden Gerüchte über eine baldige Aushebung der Devisenverkehrsbeschrän kungen völlig aus der Lust gegriffen seien. Eine Aenderung könne nur sehr langsam und schritt weise vorgenommen werden. Besonders hänge sie zusammen mit dem Einlaufen des Anleihe

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