einer Geldstrafe bis zu 400 X. ^ / . Desgleichen machen sich Personen, welche die vor geschriebene Anzeige über die Empfänger steuerpflichtiger Dienstbezüge in der gesetzlichen Frist unterlassen, , nach den ZZ 243. P. 6 und 244 der Steuerverheimlichung schuldig und unterliegen einer Strafe mit dem Zwei- bis Sechsfachen jenes Betrages, um welchen die Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde, eventuell, wenn diese Unterlassung nicht in der Absicht erfolgte, das, Steuerobject zu verheimlichen
, Geldstrafen bis zu 40 Der Sl'uerhinterziehnng machen sich ferner nach den ZZ 240 und 24 l jene schuldig, welche iu der zu lie fernden A» zeige über die Empfänger steuerpflichtiger Dienstbezüge wissentlich mit der Absicht, die Steuer zu verkürzen, unrichtige Angaben machen oder sich Verfchweigmigen zuschulden kommen lassen, welche ge eignet sind, die Vorschreibnng der gesetzlichen Steuern zu vereiteln oder die Vorschreibung geringerer als der gesetzlichen Steuern zu veranlassen; dieselben unter liegen
einer Geldstrafe im Ausmaße deS Drei- bis Neunfachen des Betrages, um welchen die Steuer ver kürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde, eventuell, wenn die unrichtige Angabe nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgte, einer Geldstrafe bis zu 100 15, außerdem der Nachzahlung des verkürzten StenerbclrageS. K. K. Finmlz-LlMdcS-Direction. Innsbruck, am 22. October 1901. Dr. Sauter. Kuudlnüchung» Gemäsz dem Gesetze vom 25. Juli 1371, Nr. 96 N. G- Bl., wird das Grundbuch der Kataftralqe-, ineinde Latsch