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Pagina 2 di 12
Data: 07.12.1927
Descrizione fisica: 12
Sinne und gewissen Ausnahmebestimmungen gegen die katholische Kirche ist in der Schweiz das Kirchen- und Kultuswesen den Kantonen verblieben, die eine unterschiedliche Ordnung aufweisen, der Hauptsache nach aber das System der Lan deskirchen beibehalten haben. Der erste Versuch einer Trennung von Kirche und Staat im Kanton Neuenbürg, der in der Volksabstimmung vom 20. Jänner 1907 scheiterte, ging von frcikirchlichen Kreisen aus, die sich gegen die Unterstützung der Landes kirchen durch den Staat

mit Rücksicht auf die Steuerbelastung des nicht-reformierten Dolks- teiles klangt hatten, wandten sich gegen die Besatzung der Trennung im kommunisti schen Sinne und Geiste, um die Trennung auf einen Zeitpunkt zu verschieben, wo die beiden Gewalten der Kirche und des Staates ein ander freundlich gegenüberstehen und eine gerechte Ablösung auch für den Staat finan ziell tragbar ist. — Diese wuchtige Ablehnung des kommuni stischen Trennungsantrages hat erneut ge zeigt, daß das Schweizervolk von dem kirchen

der Stadt j bereit erklärt, das Recht des Spitales auf ! Lohmbezug aus dem Trautmannsdorser § Lehmbruch für zwei Ziegelbrände pro Jahr im Ablösungswege zurückzukaufen. Rach Ansicht des Magistrates ist dieses Recht sin ' emphnteutilches Verhältnis und nicht ein erkauftes Realrecht, daher im Sinne der . Grundentlafftingsbeftiinmungsn unablösbar. Man mühte übrigens diesfalls auch die Wei sung der Oberbehörde einholen. 1 In der Sitzung vom 8. November begut- , achtet der Magistrat das Ansuchen des Herrn

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