oder Stellvertreter die Pflicht, dasselbe zu machen. 2. Die hier wohnhaften, jedoch anderswo ge borenen Jünglinge, haben beim Verlangen ihrer Eintragung den ordnungsgemäß legali sierten Geburtsschein vorzulegen. 3. Die Jüngling, welche nicht in hiesiger Ge meinde wohnhaft sind, jedoch den ständigen Wohnsitz im Sinne des Art. 16 des bürgerlichen Gesetzbuches haben, sind ermächtigt, sich infolge ihres Wohnsitzes in diese Stellungslisten ein tragen zu lassen. In diesem Falle ist ihr An suchen
in Stellungsangelegenheiten beim Nach weis der Aufenlhaltsänderung im Sinne des darauffolgenden Art. 17 desselben Gesetzes gleichwertig. 4. Falls im Jahre 1915 geborene Jünglinge gestorben sein sollten, müssen die Eltern. Vor münder oder Anverwandte einen gesetzlicheil Totenschein, welcher vom Standesbeamten des Standesamtes auf stempelfreiem Papier aus gestellt wird, vorweisen. 3. Von amtswegen werden von alterswegen jene Jünlinge eingetragen, welche nicht in den Standesamtsregistern entHallen sind, jedoch be kannterweise
oder die Stellungspflichiigen in betru- -icrischer Weife sich der Stellungspflicht ent--, '.iehen wollen, unterliegen dieselben außerdem noch der vom Art. 135 des obzitierten G, T. des Nekrutierungsgefetzes vorgesehenen Arrvst- und Geldstrafen. '. Die in der Stellungsliste Eingetragenen, i»eliKs Anspruch auf verkürzte Dienstzeit haben sollten, können im Sinne des Gesetzes dieselbe nicht erlangen, wenn der Titelnachweis auf Grund der erforderlichen und kompletten Do kuments dem Stellungsrate während der Stel lung