g e kund i g t'worden, die geltend gemachte Kündigungsfrist sei nicht verinbart, so daß die längere gesetzliche Kündigungsfrist im Sinne der Tiroler Aus zieh ordnung anzuwenden sei. Einer der Gekündigten machte auch geltend, daß der Landes hauptmann ihm zugesagt habe, daß, wenn der Bund die Räume einmal benötige, für eine andere Wohnung unter den gleichen Bedingungen Sorge getragen würde. Wieder ein anderer wendete ein, daß zwischen dem Bund und der In valid e ne n tsch äd i gun gskommis- sion
ein Vertrag abgeschlossen töotföen sei, wonach die gegenständ lichen Wohnungen überhaupt unkündbar seien. Das Bezirksgericht Innsbrrrck fOLGR. Dr. Hagleithner) hat die Kündigungen für rechtswirkfam erklärt und ausgesprochen, daß die Gekündigten die Wohnungen teils sofort, teils am 1. Mai 1936 zu räumen haben. In den Urteilsgründen heißt es: Das Gericht hat die im Sinne des § 19, Absatz 2, Zahl 9 a, Mietengesetz vorgesehene Allfrage an das zuständige Bundesministerium für Han del und Verkehr durchgeführt
gen im Gange, das Garnisonsspital gänzlich und dauernd für die Invaliden zu' bekommen, allein die Verhandlungen haben zu keinem Ergebnisse geführt. Wenn Beamte des Landes oder auch des Bundes Aeußerungen machten, die einem Versprechen nahe kamen, so müssen sie wohl im Sinne obiger Ausführungen als unverbindlich bezeichnet werden. Die Kündigungen mußten daher für rechtswirkfam erklärt werden. Belrugsprozeß gegen einen Grazer Rechtsanwalt. Graz, 2. April. Vor einem Grazer Schöffensenat begann