, können ihren Beruf bis 30. Juni 1922 ausüben und wenn sie oin diesbezüg liches Ansuchen gestellt haben, bis zur Entscheidung des Mini» steriuins des Innern über dasselbe. Art. 10. Das gegenwärtige Dekret ttitt am Tage seiner Verlautbarung im Amtsblatts (das ist a m 25. Ok tober 1921) in Kraft und wird dem Parlamente zrvecks Umanderüngin ein Gesetz vorgelegt werden. Lin italienisches Urteil über die Zensur in Südtirol. Bor einigen Wochen veröffentlichten die „Bogner Nachrich ten' einen -in der Genueser Zeitung
das Vergehen der „Herabwürdigung behördlicher Entscheidungen im Sinne des 8 300 St.-G.'. Diese Äonfiskationspraxis, nach der nicht einmal Re i ch s i ta l i en e r in Südtirol ihre politischen Ansichten frei und offen aussprechen dürsten, scheint nun in Italien doch böses Blut erzeugt zu haben. Die in Genua erscheinende Zeitung „Jl Lavoro' wendet sich in ihrer Nummer vom 26. Oktober d. I. mit äußerster Schärfe gegen diese Vergewal tigung der freien Meinungsäußerung und geißelt mit bitterem Sarkasmus
die Methoden, nach denen die italienischen Ratto- nalisten Südtirol regieren möchten. Die Kritik, die die Zeitung an diesem System übt, ist um so bemerkenswerter, als der Autor — ebenso wie Dr. Roncali — keineswegs zu den Ber- zichtspolitikern gehört, vielmehr vom Standpunkte ausgeht, daß Italien Südtirol aus strategischen Gründen zu annektieren ge zwungen war und an sich an der Brennergrenze unbedingt re sthalten müsse. Wir geben im folgenden den wesentlichen Inhalt dieser Ausführungen — unter Weglassung
einiger allzu scharfer Stellen — unverändert wieder: Der Verfasser stellt zunächst fest, daß die Ausführungen Dr. Roncalis durchaus vernünftig und maßvoll gewesen seien und fährt dann fort: „Aber in Südtirol, im neuen äußersten Rand des Vater landes, geschweige denn, daß man solche Dinge nicht schreiben darf! Ja nicht einmal lesen darf man fiel Nein, auch nicht lesen, denn Südtirol ist Italien, insofern« Besuche des Königs und der Faschisten in Betracht kommen; es ist aber noch Oester reich, was die Zensur
anbelangt Vernünftig gewesen zu sein, wenn -auch erst aus zweiter Hand, bekam Len „Bozner Nachrichten' schlecht. Die kgl. Staatsanwaltschaft von Bozen beschlagnahmte jene Nummer der Zeitung, in der der -betreffende Artikel abgedruckt war. Wir haben vor uns die inkriminierte Nummer der „Bozner Nach richten' mtt den weißen Spalten, wie sie die Herausgeber pflichtschuldigst Herstellen mußten, wenn sie sie verkaufen wollten, liegen. Die Preßfreiheit besteht also in Südtirol darin: die Ar tikel