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Anno:
[1951]
Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
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Pagina 47 di 572
Autore: Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Luogo: Wien
Editore: Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Descrizione fisica: VIII, 559 S. : Ill.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II Z 3.091/3(1951)
ID interno: 238819
40 Bednar, Namens Richenza, die Gattin des Gerold von Immenhausen 3 ). Es wird demnach auch von dieser Seite her (auf Grund des Rufnamens Richinza) wahrscheinlich, daß die ver mutete Vorfahrin der Richinza von Perg-Waldegg (nämlich die ältere Richinza von K.ülb) ihren Rufnamen von der Richenza von Reinhausen geerbt hatte, d. h., daß die ältere Richinza von Külb durch ihre Mutter eine Enkelin des Meginhard von Formbach und der Mathilde von Reinhausen, sowie eine Schwester Hermanns von Augsburg

und der erschlossenen Gattin Haderichs von Hadersdorf gewesen sei. Da also der gesamte Ort Willendorf am Frauenbach vor der Mitte des 12. Jahr hunderts in der Hand dreier Nachkommen zweier Töchter von Graf Rapotos zweiter Gattin aus der Meginhard-Linie der Formbacher gewesen war, so müßte nun untersucht werden, ob nicht vor der Bestiftung der Siedlung Willendorf der Grund und Boden dortselbst elterliches Erbe der Zweitgattin Rapotos von Cham gewesen sei und letzterem als Teil des Heiratsgutes derselben in die Ehe

. Man könnte demnach vermuten, daß hier einstens ein einheitliches Besitzgebiet der Eltern dieser beiden formbachischen Brüder vorgelegen sei; freilich könnte diese Besitznachbarschaft auch Zufall sein. Ob die erstere oder die zweite Möglichkeit tatsächlich zutrifft, zeigt nachstehende Überlegung. Sofern der Grund und Boden für die nachmalige Siedlung Willendorf am Frauenbach überhaupt früher formbachischer Besitz gewesen und erst durch seine Zweitgattin aus formbachischem Haus als Heiratsgut

von Nachkommen zweier Töchter Rapotos festzustellen ist, so hätte unter obiger Voraussetzung in einem Ort solchen Namens, also der Stiftung und dem Besitz der einen Rapototochter namens Willa, kaum auch die andere Tochter und deren Nachkommen Besitz erlangt. Demgemäß ist der Grund und Boden für Willendorf ehemals gar nicht formbachisch, darum auch nicht Heiratsgut der Meginhardtochter an den Grafen Rapoto gewesen. Der Besitz der Benedikta von Ollersbach, der Enkelin des Formbachers Bruno in Urschendorf

und Winzendorf, konnte also mit Willendorf einstens kein einheitliches Besitzgebiet gebildet haben, sondern der Grund und Boden des letzteren Ortes mußte schon vor Rapotos Zweitheirat dessen Eigen gewesen sein. Wenn somit, wie dargelegt, das Willendorfer Gebiet schon vor der Zweitheirat Rapotos in dessen Besitz gewesen war, von welcher Willa mag dann dieser Ort Willendorf am Frauenbach seinen Ortsnamen haben, bzw. wann und von wem wird er auch tatsächlich bestiftet worden sein ? Nach obigem müßte

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Libri
Anno:
[1951]
Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
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Pagina 49 di 572
Autore: Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Luogo: Wien
Editore: Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Descrizione fisica: VIII, 559 S. : Ill.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II Z 3.091/3(1951)
ID interno: 238819
stärkstens in Angriff genommen worden (vgl. die große Landschenkung von 1035 an den Markgrafen Adalbert) 3 ). Aus der Zugehörigkeit der wahrscheinlichen Begründerin der Ansiedlung Willendorf am Frauenbach zur Familie der chiemgauischen Sigeharde ist zu ersehen, daß dieses Grund- herrngeschlecht auch hier am Steinfeld über Kolonisationsland verfügen konnte, wie es auch sonst an der Neubesiedlung des Ostens der Mark Ostarrichi in führender Weise beteiligt war 4 ). Weil nun gemäß der obigen Darlegung Graf

Sigehard XI. (= Sizo von Chiemgau, f 1046) den Grund und Boden für das spätere Willendorf um 1025 seiner Tochter (Willa) als Heiratsgut geben konnte, so wird man daraus auch schließen müssen, daß wohl er es selber gewesen sei, dem durch Königsschenkung unbesiedeltes Kolonialland dortselbst verliehen worden war; denn eine solche Landschenkung in der Zeit nicht allzu lange vor 1025 würde vollständig in den Rahmen dessen passen, was sich besiedlungsgeschichtlich aus den zwei Schenkungsurkunden von 1002

an Sigehart XI. wenigstens teilweise wiederum gutzumachen, u. zw. durch Verwertung des Ortsnamens, der Rufnamenvererbung, der Verwandtschaftsverhältnisse und der parallelen Besitzabfolge anderwärts als indirekter Quellen ; an der Hand der hier erarbeiteten neuen Erkenntnisse zur Besiedlungs- und Grund besitzgeschichte jener Gegend ergibt sich somit die Möglichkeit, ein ausgeprägteres Bild sich zu machen von der geschichtlichen Gesamtsituation und den Machtfaktoren in den östlichen Grenzgegenden der jungen

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Libri
Categoria:
Storia
Anno:
1855
Oesterreich unter Maria Theresia
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Pagina 360 di 591
Autore: Wolf, Adam / von Adam Wolf
Luogo: Wien
Editore: Gerold
Descrizione fisica: 594 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;z.Geschichte 1740-1780 ; <br>p.Maria Theresia <Österreich, Erzherzogin, 1717-1780>
Segnatura: II 141.825
ID interno: 101111
Zl»2 Dui?tenbestìmmnng geschah nach sogenannten Porten. Der Begriff einer Porta wechselte in den Jahrhunderten; der Landtag von 1609 verstand darunter vier Bauernhöfe; später begriff man darin ganze Dörfer nnd Herrschaften. Die Matrikel aus dem 17. Jahrhundert war dafür maß gebend. Jede Porta traf ein Satz von 688 fl. 50 kr. Für die specielle Vertheilung und Einhebung hatte jeder Comitat selbst zu sorgen '). Ein Hauptgrundsatz des ungarischen Steuerwesens war, daß Grund und Boden frei sei

2). Die Einführung der fixirten Steuer hatte die Steuerfreiheit des Adels nicht berührt; sie wurde noch besonders 1741 sanctionirt. Jene Steuer wurde daher ganz auf das „arme beitragende Volk' ausgemessen. Alle der Contribution unterworfenen Personen nnd Sacken wurden unter Rubriken gebracht; es waren ihrer nicht weniger als 51. Es war die Kopftaxe der ansässigen Bauern, Jener, welche keinen Grund besitzen (lnciuiìmoi-um), der Knechte und Mägde, der Steuer-, Zug- und Mastochsen, der melkbaren und unmelkbaren

Kühe, der Zug- nnd Gestütpferde, der Füllen, Schafe, Ziegen, der Bauern häuser, Ackerfelder, Wiesen, Weinberge, Gärten, Branntweinkessel, der Gewerbs- und Handwerksleute, die Steuer der Kaufmannschaft, der Fuhrleute u. s. w. Der steuerpflichtige Unterthan mußte für alles, was er hatte, was ihn umgab, zahlen, nicht nur für jedes Stück Vieh, sondern selbst für seine unmündigen Kinder, für seinen Tisch und Stuhl und seden noch so ärmlichen Hausrath ; Grund und Boden war frei, aber er zahlte

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1880
Zur Entstehungsgeschichte der Theresianischen Halsgerichtsordnung, mit besonderer Rücksicht auf das im Artikel 58 derselben behandelte crimen magiae vel sortilegii
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Pagina 17 di 69
Autore: Maasburg, Michael Friedrich ¬von¬ / von M. Friedrich von Maasburg
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VI, 60 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich / Strafgesetzbuch ; z.Geschichte 1769-1787 ; s.Entstehung ; <br />g.Österreich ; s.Halsgerichtsordnung ; s.Entstehung
Segnatura: II 75.243
ID interno: 232169
zu verweisen und diß aus allen Ländern, damit einmahl diese so einfältige und abergläubische Wahne aus dem grund gehoben werden, weilen nichts solches existirt und viele unschuldige ungerechter Weis leyden können. Diesen Molak) auf freyen Fuß zu setzen oder auf St. Marx zu schicken.' Sofort nach dem Herablangen dieser Entscheidung berief der damalige oberste Iustizpräsident Graf von Aorten sky den in derselben Sache früher versammelten Senat 24 h zu einer nochmaligen Berathung zusammen. Das Resultat

bei Durchführung des wider Johann Pol al anhängig gemachten Inquisitionsprocesses nur im Sinne der Lriminalconstitution E a r l V., der I 0 se p hin i sch e n Halsgerichts ordnung und der königlich böhmischen Stadtrechte vorgegangen sei. Alle diese Gesetze hätten aber gleich den einschlägigen Bestimmungen der Ferdinandeischen Candgerichtsordnung ihren Grund in vielen Stellen der hl. Schrift, sowohl des alten als neuen Testaments, wie auch „in denen acl Fraxim criminalcm schreibenden und allgemein

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