einer münd lichen letztwilligen Anordnung gestorben» worin er unter Anderen! auch seinen Bruderssohu Joachim Frenes zum Erben einsetzte. Da dem Gerichte der Aufenthalt dieses Erben un bekannt ist, so wird derselbe anfgesordert, sich binnen einem Jahre von dem unten gesetzten Tage an bei diesem Gerichte zu melden nnd die-Erbserklärung anzubringen. Sollte Joachim Frenes während obiger Zeit weder selbst erscheinen, noch einen Bevollmächtig ten bestellen, so würde die Erbschaft in seinem Namen
von dem für ihn aufgestellten Cnrator Johann Nieder- mayr, Ehrenreich in St. Lorenzen angetreten, die Ab handlung mit deu sich meldenden Erben und dem Curator gepflogen, nnd der dem Joachim Frenes ge bührende reine Nachlaß bis zum Beweise seines Todes oder seiner erfolgten Todeserklärung für ihn bei Ge richt ausbewahrt werden. K. K. Bezirksgericht Brnneck am 8. Oktober 1888. 74 Der k. k. Bezirksrichter beurlaubt: Huber. 2 Kundmachung. Nr. 529S Am 27. Jänner 1337 ist in Davos der Knecht Jakob Klotz von Trumsberg, Bezirk
; falls sich aber Niemand erbserklärt hatte, die ganze Verlassen- schast vom Staate als erblos eingezogen würde. K. K. Bezirksgericht Schlanders am 24. August 1888. 412 Der k. k. Bezirksrichter: Dr. Hepperger. 2 Erben VorrufungS-Edikt. Nr. 1636 Von dem k. k. Bezirksgerichte in Passeier werden die gesetzlichen Erben des den 29. August 1888 zu St. Martin in Passeier verstorbenen Josef Prünster aufgefordert, binnen einem Jahr von dem unten angesetzten Tage an gerechnet
, sich bei diesem k k. Be zirksgerichte zu melden, und unter Answesung ihres gesetzlichen Erbrechtes ihre Erbserklärung anzubringen, widrigens die Verlasscuschast mit jenen, die sich erbs erklärt haben, verhandelt, und ihnen eingeantwortet, der nicht angetretene Theil der Verlassenschast aber, oder wenn sich Niemand erbserklärt hätte, die ganze Verlassenschast vom Staate als erblos eingezogen würde, uud den sich allsällig später anmeldenden Erben ihre Erbansprüche nur so lange vorbehalten blieben, bis sie durch Verjährung