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Anno:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Pagina 69 di 176
Autore: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: 169 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: I 100.868
ID interno: 351504
63 Bon dem Diseiplinarrathe. KK. 1—7. Bei dem Disciplinarrathe fungirt ein Anwalt der Kam mer mit Einem, bei größerem Geschäftsumfange mit zwei Substituten. §. 6. Ueber einverständlichen Antrag der Advocaten- kammern benachbarter Sprengel innerhalb desselben Ober- landesgerichts-Sprengels kann der Justizminister verfügen, daß von den Kammern dieser Sprengel ein gemeinsamer Disci plinarrath am Sitze der einen oder anderen Kammer bestellt werde. Diese Verfügung kann der Justizminister

auch ohne solchen einverständlichen Antrag nach Einvernehmung der betheiligten Kammern treffen, wenn eine dieser Kammern weniger als 25 Mitglieder zählt. Er kann aber auch, wenn eine Kammer, die weniger als 25 Mitglieder zählt, es ablehnt, sich an der Bestellung eines gemeinsamen Disciplinarrathes zu betheiligen, die Disciplinar- angelegenheiten derselben an den Disciplinarrath einer ande ren Kammer ständig übertragen. Ist ein gemeinsamer Disciplinarrath bestellt, so sind die Beitragsleistungen dieser Kammer zu den Kosten

des Disci plinarrathes, soserne zwischen ihnen nichts Anderes vereinbart wird, nach dem Verhältnisse der Anzahl der zu jeder dieser Kammern gehörigen Advocaten Zu bestimmen. ’ §. 7. Der Präsident, die Mitglieder und Ersatzmänner des Disciplinarrathes, sowie die Anwälte und Anwalts- substituten werden/in der Plenarversammlung der Advo caten, und wenn ein gemeinsamer Disciplinarrath zu bestellen ist (§, 6), in einer gemeinschaftlichen Plenarversammlung -er betheiligten Kammern auf dieselbe Art

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Libri
Anno:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Pagina 74 di 176
Autore: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: 169 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: I 100.868
ID interno: 351504
Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende hat keine Stimme; wenn aber die Stim men der Mitglieder gleich getheilt sind, gibt er für diejenige Meinung, der er beitritt, den Ausschlag. §. 26. Zuständig zur Ausübung der Diseiplinargewalt ist der Diseiplinarrath jener Advocatenkammer, bei welcher der Beschuldigte zur Zeit der Anzeige in der Liste der Advo caten oder Candidate« eingetragen ist. Entsteht zwischen, den Disciplinarräthen zweier Kammern über die Zuständigkeit ein Streit, so entscheidet darüber

das Oberlandesgericht, in dessen Sprengel die Kammern ihren Sitz haben; falls aber jede Kammer in einem anderen Ober- landesgerichts-Sprengel gelegen ist und die betreffenden Ober landesgerichte sich nicht einigen können, der oberste Gerichtshof. §. 27. Die Bornahme einer Disciplinaruntersuchung und Verhandlung kann wegen Befangenheit des Disciplinarrathes einer Kammer oder aus anderen wichtigen Gründen über Antrag des Beschuldigten oder des Anwaltes der Kammer an den Diseiplinarrath einer anderen Kanrmer

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