¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
63 Bon dem Diseiplinarrathe. KK. 1—7. Bei dem Disciplinarrathe fungirt ein Anwalt der Kam mer mit Einem, bei größerem Geschäftsumfange mit zwei Substituten. §. 6. Ueber einverständlichen Antrag der Advocaten- kammern benachbarter Sprengel innerhalb desselben Ober- landesgerichts-Sprengels kann der Justizminister verfügen, daß von den Kammern dieser Sprengel ein gemeinsamer Disci plinarrath am Sitze der einen oder anderen Kammer bestellt werde. Diese Verfügung kann der Justizminister
auch ohne solchen einverständlichen Antrag nach Einvernehmung der betheiligten Kammern treffen, wenn eine dieser Kammern weniger als 25 Mitglieder zählt. Er kann aber auch, wenn eine Kammer, die weniger als 25 Mitglieder zählt, es ablehnt, sich an der Bestellung eines gemeinsamen Disciplinarrathes zu betheiligen, die Disciplinar- angelegenheiten derselben an den Disciplinarrath einer ande ren Kammer ständig übertragen. Ist ein gemeinsamer Disciplinarrath bestellt, so sind die Beitragsleistungen dieser Kammer zu den Kosten
des Disci plinarrathes, soserne zwischen ihnen nichts Anderes vereinbart wird, nach dem Verhältnisse der Anzahl der zu jeder dieser Kammern gehörigen Advocaten Zu bestimmen. ’ §. 7. Der Präsident, die Mitglieder und Ersatzmänner des Disciplinarrathes, sowie die Anwälte und Anwalts- substituten werden/in der Plenarversammlung der Advo caten, und wenn ein gemeinsamer Disciplinarrath zu bestellen ist (§, 6), in einer gemeinschaftlichen Plenarversammlung -er betheiligten Kammern auf dieselbe Art