¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
daß dieser Studieneinrichtung, um eine Universität zu sein, nur noch die ,.ad gradus competentes' Promotionen fehlen. Der Kaiser möge daher die beiden schon vorhandenen Fakultäten mit dem Promotionsreehte und den übrigen Universitätsprivilegien ausstatten, und dazu selbst eine me dizinische und juridische Fakultät mit denselben Privilegien errichten. Späterhin (1701) erbat der Rektor desselben Kollegiums Mibes die Gründung der Universität, beschränkte jedoch die Bitte auf Erteilung
der Universitätsprivilegien für die schon bestehenden zwei Fakultäten, namentlich auf Verleihung des Rechtes „gradus in Theologie et Philo- sophia conferendi'. Vgl. Reinkens, Die Universität zu Breslau (1861) S. 26, 51, 68 und 80. — In den Reichshofratsakten des Wiener Staats archivs liegt in der Abteilung „Confirmationes privilegiorum, lateinische Expedition, Akademien' eine Zusammenstellung der Privilegien für eine neu zu errichtende Universität. Sie wurde 1753 verfaßt, als Kaiser Franz I, der Universität Camerino in Italien