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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 3 di 8
Data: 08.11.1937
Descrizione fisica: 8
Seite 3 -j 257 Montag, den 8. November 1937 Die Handelskammer« im Um 1. November l. I. haben die nach dem Bundesgs- 204/1937 errichteten Kammern für Industrie, Gewerbe, Verkehr und Finanzen (Handelskammern) ihre fttigkeit im ganzen Bundesgebiete ausgenommen. Das hMlskammergesetz, das die .Umbildung der bestehenden Ammern für Handel, Gewerbe und Industrie anordnet, Mt den Abschluß einer Entwicklung innerhalb des stän- Men Ausbaues, die besondere Beachtung verdient. ' Da Handelskammern

durch die Interessenten selbst beraten zu lassen. Die Handelskammern, deren Errichtung im heutigen Oester reich auf das Jahr 1348 zurückgeht, sollen Beiräte der Re- ftrimgsstellen werdjen, die, aus Vertrauensmännern der Handels- und Gewerbetreibenden bestehend, die Tätigkeit her Behörden durch wirtschaftliche Erfahrung und prak- iische Begutachtung ergänzen. Die Kammern wurden in hen fast neun Jahrzehnten ihres bisherigen Wirkens immer mehr ausgebaut und sind auch nach dem Zusammenbruch des alten Oesterreich

in die Republik Übernommen worden-. Ser Wunsch, neben ihnen besondere Hanidwerkerkamm-ern ju errichten, blieb unerfüllt, weil sie deren Funktion selbst hurchführen konnten. Die.Handelskammern entwickelten sich zu Trägern bedeutender wirtschaftspolitiseher Erfah rung und verkörperten vielfach neue Jdeenrichtungen, ohne hie Interessenvertretung allzu einseitig werden zu lassen. Zn ihrer Organisation mochten sie den später gebildeten Kammern für Arbeiter und Angestellte und den Landwirt- schaftskammern

manches Vorbild geboten halben. Als der berufsständische Aufbau der jüngsten Zeit ein- schte, schien es zunächst, als ob damit das Ende der bis herigen Kammern gekommen wäre. Es wurden auch insbe sondere in Gewerbekreisen radikale Stimmen laut, die ihre endgültige Auflösung verlangten. Die Handelskammern waren ihrem Wesen nach Vertreter der Unternehmer, nicht Vertreter der Berussstände, die letzten Endes Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugemeinsamerTätigkeit vereinen sollen. Für die Vertretung der Unternehmer

aber schien im be- mssständrschen Ausbau durch die verschiedenen Bünde — ftdustriellenbund, Gewerbebund, Handels- und Verkehrs- tmd sowie Finanzbund — ohnehin vorgesorgt zu sein. Zozu dann noch Kammern, in denen dieselben Unterneh mer gemeinsam beraten sollten? Wozu Kammern, wenn ohnehin die Gesetze über die verschiedenen Bünde ganz aus drücklich die Aufgaben der Begutachtung, 'wie sie den bis herigen Kammern zugewiesen waren, aus die einzelnen Bunde verteilten? Und doch hat schon eine ganz kurze

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Alpenland
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Pagina 4 di 16
Data: 13.11.1920
Descrizione fisica: 16
wicklung der Kammern in ein neues Stadium getreten: die be stehenden Kandels- und Gewerbekammern werden in Kam mern für Kandel, Gewerbe und Industrie umgebildet, die M von den bisherigen Kammern durch eine stark ausge prägte Verselbständigung der einzelnen Sektionen Kandel, Gewerbe und Industrie, ferner insbesondere dadurch unter scheiden, -daß der Kreis der Kammerrvahlberechtigten ent sprechend den gegenwärtig für besonders zeitgemäß erachteten jag*daher auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens

der Gewerberegister, die Förderung L?s gewerb- ForLbildungLfHulVesLNs. die Erlnrltung von Handels- Mademren, dre Schaffung von ErporLabLeilungen.usw. waren und sind die BetätlguNgsgLbiete der Kammern Und wer- es auch 'nach dem neuen Kammergesthe bleiben. Trotz Dreser alllettlgen Tätigkeit der Kammern wurde wieder-. Mll — inschsfondere von kleingewerblicher Seit» — das K^rlangen nach Bildung selbständiger Gewerbe kammern Wandwerkerkammern) gestellt oder die Teilung in selb ständige Handelskammern

wurde. » . Es kann unter sollen ^ Umständen .nicht genug der je i n s Erfolg bei Schaffung des neuen Kammergeseires her- chorgehobM werden, daß die Einheit der Kammern als solcher strotz der weitgehenden Sektionierung — erhalten ge blieben rst; in einer Zeit, in der nufer gesamtes Wirtschafts- Sedm, durch den unglmsseligen Friedsnsvertrag und dis M leinam Gefolge befindliä-on Erscheinungen mehr als er- EpSglich geknebelt ist, die gsgenseitiae Selbstzerfleischmtzg der erwerbstätigen Gruppen unserer

, ob das Kammerwahlrecht in seiner derzeitigen Gestaltung der Forderung nach einer gesunden Entwickln!;gsmöglichteit der Kammern entspricht, in bedeu tend verstärktem Maße auf. Daß Die Sektionierung der Kammern mich wahl rechtlich zum Ausdrucke gelangt, .ist selbstverständlich: die Hauptgruppen, der durch die Kammern vertretenen berufs ständischen Interessen müssen in der Lage sein, die immerhin vorhandene Verschiedenheit ihrer besonderen Stellung im -Wirtschaftsleben auch wahlrechtlich zürn besonderen Ausdruck

zu bringen. Auch dagegM ist nichts einZUwenden, daß das Wahlrecht infolge der Aufhebung des Erwerb steuern rindest- zenlus ungemein demokratisrect wurde; denn auch der kleinste Krämer und Gewerbetreibende darf der Vertretung in den Kammern ebensowenig entbehren wie der Fabrikant und der Großhändler. Ebenfo berechtigt ist die Teilung der Sektionen in Wahlkörper: die einzelnen innerhalb der Sek tionen vertretenen besonder>L.n wirtschaftlichen Eigentümlich lei ten erhalten hiedurch eine ihrer Bedeutung

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 1 di 10
Data: 22.10.1949
Descrizione fisica: 10
EINZELPREIS 4L GROSCHEN Sozialistisches Tagblatt für Tirol Redaktion Innsbruck Salurnei Straße 2, 1. Stock Verwaltung: Salurnei Straße 2/p. Tel. 3211 u. 8212 Eigentümer: Sozialistische Partei Oesterreichs. Landesorganisation Tirol Redaktionelle Einsendungen werden in der Schriftleitung übernommen Bezugsbedingungen: Durch die Post odei Iräger noonatlch B 7.30. In den Verschleißsiel len 8 7.50 Nr. 245 Innsbruck, Samstag, 22. Oktober 1949 47. Jahrgang Wählt Sozialisten in die Kammern

auch mit Sicherheit anzunehmen ist, daß es Montag vor- mfttag noch eine Sitzung abhalten wird, um den Wortlaut der notwendigen Gesetzentwürfe für die Verwirklichung der im Plan vorgesehenen Ein- svarungsmaßnahmen zu billigen Arbeiterkammern und Gewerkschaften Von Nationalrat Johann Böhm. Präsident des Oesterreichischen Kewerkschaftsbundes Seit hundert Jahren haben die Handels- und Gewerbetreibenden die Handelskammern, seit vie len Jahrzehnten die Bauern die Landwirtschafts kammern, aber erst im Februar 1920

wurden un ter Ferdinand Hanusch die Kammern für Ar beiter und Angestellte geschaffen. Sie wurden in de'- Ersten Republik zu einem Bollwerk der Ar beiterrechte. In der Zweiten Republik ist sich die Arbeiter und Angestelltenschaft der Bedeutung der Arbei- terkammern noch nicht recht bewußt geworden. Sie sehen den Gewerkschastsbund mit rund 1.3 Millioen Mitgliedern und fragen, warum es neben dieser mächtigen Organisation noch die Arbeiterkammern und Kammerbeiträge geben muß. In einem demokratischen

Gemeinwesen können die Gewerkschaften weder die Ausgaben der Arbeiterkammern, noch umgekehrt die Kam mern die Aufgaben der Gewerkschaften erfüllen. Die Gewerkschaften sind auf freiwillige Mit gliedschaft aufgebaute Kampforganisationen, die Arbeiterkammern sind öffentlich-rechtliche Ein richtungen mit Zwangszugehörigkeit. Die Ge werkschaften in die Kammern einzubauen würde bedeuten, sie zu vom Staate abhängigen und dem Staate dienstbaren Institutionen zu machen, die nicht mehr ein Instrument in den Händen

der Arbeiter, sondern in denen des Staates sein würden. Die Gewerkschaften würden ihren Kampfcharakter verlieren. Andererseits hat der Gewerkschastsbund nicht die Möglichkeit, die Ar beiten der Kammern durchzuführen Arbeiterkammern und Gewerkschaften ergän zen einander. Das statistische Material. ' die Rechtsgutachten, die Untersuchungen der Kammer über die Wirtschaftslage werden vom Eewerk- schaftsbund ausgewertet und geben ihm die Un terlagen zur Führung seiner Aktionen. Wenn auch die Tätigkeit

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 4 di 16
Data: 21.12.1919
Descrizione fisica: 16
über die Errich- tungvonArbeiterkammern behandelt die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen der im Gewerbe, in der Industrie und im Han del. im Verkebr und im Bergbau tätigen Arbei ter und Angestellten. Zur Förderung der auf die Hebung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Arbeiter und Angestellten abzielenden Be strebungen werden Arbeiterkammern errichtet. Tie Standorte und Sprengel der Arbeiterkam mern werden durch die Standorte der Kammern für Handel und Gewerbe bestimmt. Die Arbei- terkammcrn

haben Gesetzentwürfe, die gewerbliche,, in-, dustrielle oder kommerzielle Jnteresien oder Fra-i gen der Arbeitsverhältnisies berühren, vor der Einbringung dieser Gesetzentwürfe ihrer gesetz gebenden Körperschaften sowie besonders wich tige Vollzugsanweisungen, die die erwähnten Interessen und Fragen berühren, vor ihrer Er- . laffung den Ar^iterkammern zur Beautachtung zu übermitteln. Die staatlichen und autonomen. Behörden, die Kammern -für Handel. Gewerbe und Industrie, die Gewerbeaenosiens^asten. die' Anstalten

der sozialen Fürsorge, die Berufsvev- einiaungen der Arbeiter und Anaestellten und die Betriebsräte stnd vervstichtet, den Arbeiter kammern aus Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu er teilen'und die Kammern in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. - : Jede Arbeiterkammer zerfällt mindestens in zwei Sektionen, und zwar in die Sektion der Arbeiter und jene der Angestellten. Die Beru fung der Mitel'>der ertolat nach den Grund sätzen der Verhältniswahl d^kte geheime Wahl

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Der Arbeiter
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Pagina 1 di 8
Data: 29.07.1920
Descrizione fisica: 8
. Bei der ungeheuren Wichtig keit der Sache halten wir es jedoch für notwendig, die allerwichkrgsten Punkte nochmal- kurz zu wieder, holen, um daran die bedeutensten Bestimmungen über die Wahlordnung «MMschl ließen. Die Arbeiterkammern sind reineStandes- organisationen zur Vertretung der Standes interessen. Aufgabe der Arbeiterkammer ist die Vertretung der Interessen der Arbeiter und Angestellten im Gewerbe, in der Industrie, im Handel. Verkehr und Bergbau. Bor allem sollen die Kammern als Ratgeber und Begutachter

fungieren, Vorschläge abgeben und Berichte erstatten den Behörden und gesetzgebenden Körper schaften über die Regelung der Arbeitsoerhältnisse, ves Arbeiterschutzes, der Arbeiteroersicherang. des Arbeitsmarktes, über die Angelegenheiten der Woh nungsfürsorge, der Volksernährung, der Volks- gesundheit und Volksbildung. Die Kammern haben eine eigene Arbeitsstatistik zu führen und an der Vornahme von Erhebungen über die wirtschaftliche uni) soziale Lage der Arbeiter und Angestellten und an der Durchführung

. Aktiv wahlberechtigt sind alle Arbeiter und An gestellten, die mindestens 18 Jahre alt sind und ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft und am Tage der Wahlausschreibung seil mindestens zwei Monaten im Sprengel der Kammer in Beschäf tigung stehen. Passiv wahlberechtigt sind hingegen nur jene Arbeiter und Angestellten, die zumindest 2 4 I a h r e alt, österreichische Staatsangehörige und am Tage der Wahl zumindest durch 3 Jahre in Oesterreich als 'Arbeiter oder Angestellte tätig waren. Die Kammern

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Alpenland
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Pagina 9 di 12
Data: 01.10.1920
Descrizione fisica: 12
eine einheitliche, von Mängeln freie Verfas sung darstellen, ist das Regierungssystem der Republik Frank reich das parlamentarische. .Der Präsident der Republik er nennt die Minister, die für ihre Politik den Leiden Kammern verantwortlich sind. Er selbst ist ieder Verantwortlichkeit ent hoben und durch die Minister gedeckt- Findet die Politik der Minister die Mißbilligung der Kammern, treten sie zu rück. Der Präsident gewährt ihnen die Entlassung: nach al tem Brauche sucht er sich dann aus der siegreichen

Opposition den neuen Ministerpräsidenten oder wählt sich einen Mann, dem es voraussichtlich gelingen wird, sich in den Kammern eine mehr oder minder tragfähige Majorität zu sichern. Wollte sich der Präsident der. innerpolitisch so ziemlich ein geschränkt ist. außenpolitisch betätigen, so fand er den Hebel dafür im Artikel 8 des Derfassungsgesetzes von 1875- Dieser giht dem Staatspräsidenten das Recht, mit anderen Staaten Verträge abzuschließen. Von solchen Verträgen ist das Par lament in Kenntnis

zu setzen, so bald die Sicherheit und das Wohl des Staates es gestatten. Ein Artikel, der aus den ersten Blick als Gummiparagraph erscheint: Seine Dehnbar keit ist jedoch ziemlich fixiert. Friedensverträge, Handelsver träge oder solche, die in die Staatsfinanzen eingreisen, fer ner Verträge, die das Eigentum oder die Person französischer Staatsbürger im Ausland betreffen, erlangen rechtliche Gültigkeit erst durch die Annahme in beiden Kammern. Jede territoriale Veränderung benötigt zu ihrer Gültigkeit

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Der Bote für Tirol
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Pagina 6 di 22
Data: 25.05.1848
Descrizione fisica: 22
und An träge in ihrer Amtsführung verantwortlich. Z. 33. Diese Verantwortlichkeit, so wie die Bestimmung der anklagenden und richtenden Behörde wird durch ein be sonderes Gesetz geregelt. V. Der Reichstag. - §. 34. Der Reichstag, welcher im Vereine mit dem Kai ser die gesetzgebende Gewalt ausübt, ist in zwei Kammern, den Senat und die Kammer der Abgeordneten, getheilt. Die Dauer deS Reichstages wird auf fünf Jahre mit jährlicher Einberufung desselben festgesetzt. K. 33. Der Senat besteht: ». aus Prinzen

aller staatsbürgerlichen Interessen. §. 37. Die Wahlen der Mitglieder beider Kammern wer den für den ersten Reichstag nach einer provisorischen Wahl ordnung vorgenommen. Z. 38. Das definitive Wahlgesetz wird von dem versam melten Reichstage beschlossen, und darin auch die Bestimmun gen über die den Abgeoidncten zur zweiten Kammer zu ge währenden Entschädigungen ausgesprochen werden. §. 39. Jede Kammer erwählt ihre Präsidenten und übri gen Funktionäre, ihr allein steht die Prüfung und Entschei dung über die Giltigkeit

der Wahlen zu. §. 40. Die Mitglieder.beider Kammern können ihr Stimm recht nur persönlich ausüben, und dürfen von' ihren Kom- mittenten keine Instruktionen annehmen. 8> 4t. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich; eine Ausnahme davon kann nur durch Beschluß der Kammer stattfinden, welche darüber auf Verlangen von zehn Mitglie dern oder dem Präsidenten in geheimer Sitzung entscheidet. Z. 42. Kein Kammer-Mitglied kann während des Reichs tages ohne ausdrückliche Zustimmung der Kammer

, welcher eS angehört, den Fall der Ergreifung auf der That ausge nommen, gerichtlich verfolgt oder verhastet werden. Z. 43. Ein Kammer-Mitglied, welches eine vom Staate besoldete Dienststelle annimmt^ hat sich einer neuen Wahl zu unterziehen; die Regierung wird keinem gewählten Mitgliede den Eintritt in die Kammern verweigern. Z. 44. Die Kammern versammeln sich nur über Einbe rufung deS Kaisers, und haben nach erfolgter Auflösung oder Vertagung keine Geschäfte zu verhandeln. VI. Wirksamkeit deS Reichstages

, die Kontrahirung von Staatsschulden, die Veräußerung von Staatsgütern, die Prüfung und Feststel lung deö jährlichen Voranschlags der StaatS-Einnahmen und Ausgaben, und deS jährlichen Gebahnmgs-AuSschusscS kann nur durch ein Gesetz erfolgen. Diese GesetzvorsHlige sind zuerst bei der Kammer der Ab geordneten einzubringen. §. 43. Beide Kammern können Gesetzvorschläge machen, oder unter Nachmessung der Gründe bei der Regierung aus die Vorlage eines Gesetz-EntwurfeS antragen. Sie können Petitionen annehmen

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 2 di 12
Data: 24.03.1934
Descrizione fisica: 12
Gemeinderäte Mayer, Riedl und Schönauer und Sekretär Webers dorser. Die Hauptmitglieder der Parteileitung, Emminger, Preußler und Witternigg. gegen die die Hochverratsanklage erhoben ist. befinden sich weiter • in der Hast des Landesgerichtes; von ihnen Preußler im iJnquisitensPital. Die Tschechoslowakei und di« österreichische Frage Prag, 28. März. (Tschechslov.) Die Aussprache über ■ das Expose des Außenministers Benesch in den Ausschüßen der beiden Kammern der Nationalversammlung wurde

Körperschaften wird es in Hinkunft nicht . mehr geben. ! Mit einem Jmmunitätsrecht, wie es bisher für Mgeord- i trete des Nationalrates und der Landtage bestand, werden •bte Mitglieder der Kammern und des Bundestages nicht ! ausgestattet sein. Das Recht der Immunität wird nach den '.Bestimmungen der Uebergangsverfastung in Hinkunst bloß !dem Bundespräsidenten, dem Bundeskanzler und den Mit- . gliedern der Bundesregierung und der Landesregierungen igu stehen. Die neue steirische Landesregierung Graz, 23. März

der Sturmscharen Linz, 23. März. (-) Wie das „Linzer Volksblatt" meldet, haben die mit Ende des Vormonates abgeschlossenen Standeserhebungen der Reichssührung der Ostmärkischen Sturmscharen ergeben, daß die Ostmärkischen Sturmscharen zurzeit 190.000 Mitglieder zählen. Am 24. Mai — Wahl des Präsidenten der tschechoslowa- kischen Republik Prag. 23. März. (AN.) Nach den von der Regierung im Einvernehmen mit den Präsidenten der beiden Kammern der Nationalversammlung getroffenen Dispositionen findet die Neuwahl

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Volksblatt
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Pagina 2 di 8
Data: 02.07.1924
Descrizione fisica: 8
, so drängten sich jetzt auch zu den Aufgelösten der „Compagnie d'armi', zu den Mafiusi, alle aus den Gefängnisjen entflohe nen oder freigelassenen Verbrecher', und als wäre der Eintritt in den Kreis der Mafia ein Reinigungsbad, Neuregelung üer Hanüels- unü Gewerbekammern. Mit kgl. Gefetzdekrel vom 8. Mai 1924, Nr. 750, wurde für das Königreich Italien eine voll kommene Neuordnung der italienischen Handels kammern eingeführt, die jedenfalls geeignet er scheint, dieser Institution eiue erhöhte Bedeutuug

schickt wird, daß alle in den Provinzen bisher be standenen Kammern sowie die 7 Kammern der neuen Provinzen und sonach auch die der beiden Kammern unserer Provinz, Bozen und Rovereto, mit ihren bisherigen Standorten beibehalten werden. Die Ge samtzahl der Kammern wird sonach 84 betragen. Die Kammern werden ausdrücklich als Enti pubblici (öffentlich rechtliche Körperschaften) er klärt, die als Vertreter von Handel und Gewerbe in ihren Bezirken fungieren und deren Interessen im Einklang

angegliedert wird. Unter den Aufgaben der Kammern findet sich auch die Vermittlung in Marken- und Musterrechts fragen, die bisher den Präfekturen und Sottoprä- fekturen zugewiesen war. Die Organe der Kammer sind der Eonsiglio (die Vollversammlung der Kammerräte), die Giunta (Ausschuß) und der Präsident. Jede Kammer muß einen Sekretär und ein Sekretariat haben. Die Zahl der Kammerräte wird vom Ministero delle Economia Nazionale festgesetzt und kann nicht mehr als 40 betragen. Sie können über Vorschlag

von den Kammern richtigzustellen sind.. Die Wähler müssen in die Steuerlisten für die Ric- chezza Mobile bezw. den Steuerlisten der Kammer tarpflichtigen eingetragen sein. Jede Kategorie wählt selbständig. Die Wahl ersolgt nicht wie bisher nur am Sitze der Kanuner, sondern in Sektionen in den größeren Orten des Kammerbezirkes. Die Kanunern können ein eigenes Vermögen haben. Die Verwaltungsauslagen werden bestrit ten durch die Einhebung einer Kanunertaxe auf al les Einkommen aus Handel und Gewerbe, deren Höhe

vorzubereiten und durchzu führen hat. Ihm sind die gleichen Befugnisse, wie der Vollversammlung der Kammer eingeräumt. Die Durchführung der neuen Gefetze wird erst er folgen können, wenn das hiefür erforderliche Rego- lamento erlassen sein wird, was in Balde erfolgen dürfte. Die Neuregelung der 'Kammer bedeutet einen Wendepunkt ihrer Tätigkeit besonders in den alten Provinzen, aber auch die Kammern der neuen Pro vinzen können mit Befriedigung diese Regelung be grüßen: denn einerseits liegt

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Der Bote für Tirol
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Pagina 8 di 26
Data: 01.06.1848
Descrizione fisica: 26
und An träge in ihrer Amtsführung verantwortlich. §.33. Diese Verantwortlichkeit, so wie die Bestimmung der anklagenden und richtenden Behörde wird durch ein be sonderes Gesetz geregelt. V. Der Reichstag. K. 34. Der Reichstag, welcher im Vereine mit dem Kai ser die gesetzgebende Gewalt ausübt, ist in zwei Kammern, den Senat und die Kammer der Abgeordneten, getheilt. Die Dauer deö Reichstages wird auf fünf Jahre mit jährlicher Einberufung desselben festgesetzt. §. 33. Der Senat besteht: s, aus Prinzen

aller staatsbürgerlichen Interessen. Z. 37. Die Wahlen der Mitglieder beider Kammern wer den für den ersten Reichstag nach einer provisorischen Wahl ordnung vorgenommen. §. 3L. DaS definitive Wahlgesetz wird von dem versam melten Reichstage beschlossen, und darin mich die,Bestimmun gen über die den'Abgeordneten zur zweiten Kammer zu ge währenden Entschädigungen ausgesprochen werden. K. 39. Jede Kammer erwählt ihre Präsidenten und übri gen Funktionäre,, ihr allein steht die Prüfung und Entschei dung über die Giltigkeit

der Wahlen zu. H. 40. Die Mitglieder bnder Kammern können ihr Stimm recht nur persönlich ausüben, und dürfen von ihren Köm mittenten keine Instruktionen annehmen. 8. 4l. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich; eine Ausnahme davon kann nur durch Beschluß der Kammer stattfinden, welche darüber aus Verlangen von zehn Mitglie dern oder dem Präsidenten in geheimer Sitzung entscheidet. 8- 42. Kein Kammer-Mitglied kann während des Reichs tages ohne ausdrückliche Zustimmung der Kammer, welcher es angehört

, den Fall der Ergreifung auf der That ausge nommen, gerichtlich verfolgt oder verhaftet' werden. Z. 43. Ein Kammer-Mitglied, welches eine voni Staate besoldete Dienststelle annimmt, hat sich einer neuen Wahl, zu unterziehen; dix Regierung wird keinem gewählten Mitglicde den Eintritt in die Kammern verweigern. , Z. ^4. Die Kammern versammeln sich nur über Einbe rufung des Kaisers, nnd haben nach erfolgter Auflösung oder Vertagung keine Geschäfte zu verhandeln. Vl. Wirksamkeit des Reichstages

, die Kontrahirung von Staatsschulden, die Vcräüsieriing von Staatsgütern, die Prüfung und Feststel lung besjährlichen Voranschlags der StaatS-Einuahmen nnd Ausgaben, und des jährlichen Gcbahrungs-AuöschnsskS kann nur durch ein besetz erfolgen. Dies» StUvarHbläq« sind zuerst bei der Kammer der Ab- grqrdnetesi «Würdige«; Z. 48. Beide Kammern können Gesetzvorschläge machen, oder unter Nachweisung der Gründe bei der Regierung aus dke Vorlage eines- Gesetz-Entwurfes antragen. Sie können Petitionen annehmen

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Der Burggräfler
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Pagina 2 di 10
Data: 02.07.1924
Descrizione fisica: 10
die Assimilicrung mit den alten Provinzen erreicht ist. Im folgenden seien die wichtigsten Bestimmun gen des neuen Gesetzes, soweit sie wesentliche Ände rungen gegenüber dem gegenwärtigen Gesetze brin gen, in gedrängter Kürze wicderzegeüen. Vorausge schickt wird, daß alle in den Provinzen bisher be standenen Kammern sowie die 7 Kammern der neuen- Provinzcn und sonach auch die der beiden Kammern unserer Provinz, Bozen und Ztovereto, mit ihren bisherigen Standorten bcibehalten werden. Die Ge samtzahl

der Kainnterit wird sonach 84 betragen. Die Kammern werden ausdrücklich als Enti pubblici (öffentlich rechtliche .Körperschaften) er klärt, die als Vertreter von Handel und Gewerbe in ihren Bezirken fungieren uitd deren Interessen im Einklang mit den wirtschaftlichen Gesamtinteresscn des Staates zu sichern und zu fördern berufen sind. Sie sind bcrateitde Organe der Staats- und lokalen Verwaltuitg in allen diese Jntcresien beziehenden Fragen. Sie haben die Entwicklung des wirtschaft lichen Lebcits

ihres Bezirkes, von Handel, Gewerbe und Verkehr zil beobachten und hierüber alljährlich der Regierung einen Bericht zu erstatten, sie fungie ren als Korrespondenten der statistischen General- dircktion, zu welchem Zwecke jeder Kammer ein eige nes statistisches Amt angegliedert wird. Unter den Aufgaben der Kammern findet sich auch die Vermittlung in Marken- und Musterrechts fragen, die bisher den Präfekturen und Sottoprä fekturen zugewiesen war. Die Organe der Kammer sind der Consiglio (die Vollversammlung

und von den Kammern richtigzustellen sind. Die Wähler nnisien in die Steuerlisten für die Ric- chezza Mobile bezw. den Steuerlisten der Kammer- taxpflichtigen eingetragen sein. Jede Kategorie wählt selbständig. Die Wahl erfolgt nicht wie bisher nur am Sitze der Kammer, sondern in Sektionen in den größeren Orten des Kammerbezirkes. Die Kammern können ein eigenes Vermögen haben. Die Verwaltungsauslagen werden bestrit ten durch die Einhebung einer Kammertaxe auf al les Einkommen aus Handel und Gewerbe, deren Höhe

vorzubcreiten und durchzu führen hat. Ihm sind die gleichen Befugnisse, wie der Vollversammlung der Kammer eingeräumt. Die Durchführung der neuen Gesetze wird erst er folgen können, wenn das hiefür erforderliche Rego- lamento erlassen sein wird, was in Bälde erfolgen dürfte. Die Neuregelung der Kammer bedeutet einen Wendepunkt ihrer Tätigkeit besonders in den alten Provinzen, aber auch die Kammern der neuen Pro vinzen können mit Befriedigung diese Regelung be grüßen; denn einerseits liegt

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