Seite 3 -j 257 Montag, den 8. November 1937 Die Handelskammer« im Um 1. November l. I. haben die nach dem Bundesgs- 204/1937 errichteten Kammern für Industrie, Gewerbe, Verkehr und Finanzen (Handelskammern) ihre fttigkeit im ganzen Bundesgebiete ausgenommen. Das hMlskammergesetz, das die .Umbildung der bestehenden Ammern für Handel, Gewerbe und Industrie anordnet, Mt den Abschluß einer Entwicklung innerhalb des stän- Men Ausbaues, die besondere Beachtung verdient. ' Da Handelskammern
durch die Interessenten selbst beraten zu lassen. Die Handelskammern, deren Errichtung im heutigen Oester reich auf das Jahr 1348 zurückgeht, sollen Beiräte der Re- ftrimgsstellen werdjen, die, aus Vertrauensmännern der Handels- und Gewerbetreibenden bestehend, die Tätigkeit her Behörden durch wirtschaftliche Erfahrung und prak- iische Begutachtung ergänzen. Die Kammern wurden in hen fast neun Jahrzehnten ihres bisherigen Wirkens immer mehr ausgebaut und sind auch nach dem Zusammenbruch des alten Oesterreich
in die Republik Übernommen worden-. Ser Wunsch, neben ihnen besondere Hanidwerkerkamm-ern ju errichten, blieb unerfüllt, weil sie deren Funktion selbst hurchführen konnten. Die.Handelskammern entwickelten sich zu Trägern bedeutender wirtschaftspolitiseher Erfah rung und verkörperten vielfach neue Jdeenrichtungen, ohne hie Interessenvertretung allzu einseitig werden zu lassen. Zn ihrer Organisation mochten sie den später gebildeten Kammern für Arbeiter und Angestellte und den Landwirt- schaftskammern
manches Vorbild geboten halben. Als der berufsständische Aufbau der jüngsten Zeit ein- schte, schien es zunächst, als ob damit das Ende der bis herigen Kammern gekommen wäre. Es wurden auch insbe sondere in Gewerbekreisen radikale Stimmen laut, die ihre endgültige Auflösung verlangten. Die Handelskammern waren ihrem Wesen nach Vertreter der Unternehmer, nicht Vertreter der Berussstände, die letzten Endes Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugemeinsamerTätigkeit vereinen sollen. Für die Vertretung der Unternehmer
aber schien im be- mssständrschen Ausbau durch die verschiedenen Bünde — ftdustriellenbund, Gewerbebund, Handels- und Verkehrs- tmd sowie Finanzbund — ohnehin vorgesorgt zu sein. Zozu dann noch Kammern, in denen dieselben Unterneh mer gemeinsam beraten sollten? Wozu Kammern, wenn ohnehin die Gesetze über die verschiedenen Bünde ganz aus drücklich die Aufgaben der Begutachtung, 'wie sie den bis herigen Kammern zugewiesen waren, aus die einzelnen Bunde verteilten? Und doch hat schon eine ganz kurze