, welcher'dein Vernehmennach anch einen Geistlichen und einen Arzt mitführe» soll. Die Urkunde , auf weicher das Ilnternehincn der deutschen KolcnisaticnSgescllschafl beruht, lauter wie folgt: Memorandum einer Uebereinkinift, getrof fen zu Hainburg, den l2. Sept. 184l, zlvifchen Karl Sieve king, S'.'ndilns von Hamburg und BnndeStagSgesaiidten der freien Städte Deutschlands, im Namen einer zu bildenden KolonisationSgrscllschaft einerseits, und John Ward, ESguire, Kominiliär Ihrer britannischen Aiajestät
westlicher Länge von Greeinvich liegen; — unter den folgenden Bedingungen , nämlich: l. Die Kanfsmiime soll lV,(1W Pfund Sterl. sevn. wovon ein Depositum von l(i Pfund Prozent innerhalb 2 Monaten von dem Datum deS Austausches der Ratifikationen der gegen wärtigen Uebereinkunst bezahlt werden soll, und das Uebrige innerhalb 12 Monaten, nachdem der Agent der besagten deutschen KolonisationSgesellschast wirklich in Besitz gesetzt worden sevn wird. 2. Die neuseeländisciie Kompagnie über nimmt
es, der deutschen Kolcnisationsgcsellscliaft einen ge setzlichen Besitz zu überliefern, nnd um solcheir Besitz zu em pfangen, wird die besagte deutsche Gesellschaft innerhalb 12 Monaten von dem Datum deS Austausches der Ratifikatio nen nach den Inseln einen Agenren senden. — Im Fall, das; innerhalb zwei Iahren von dem so eben erwähnten Da tum kein solcher Agent aus den Inseln mit der Besugnisi ', sie in Besitz zu nehmen, erscheint, soll der Kauf nnll nnd nichtig sevn, nnd die Inseln sollen
wieder der nenseeländischen Kom pagnie anheim fallen, indem das Depositum verfallen bleibt. Z. Soviel die Verkäufer wissen, ist die Souveränität der brittischen Krone nie auf den Ehathani - Inseln proklamirt worden, nnd sie glauben daher, daß eS der deutschen Koloni- sationSgesettschaft n, ständig sevn wird , die Souveränität den Hansestädten Lübeck, Bremen, Hamburg oder irgend einem anderen Staate oder Staaten des deutschen Bundes gemein- icliaftlich oder besonders anzubiethen. Im entgegen gesetzten Falle
wird die neuseeländische Kompagnie ihren Einfluß bei der brittischen Negierung anwenden, um den deutschen Kolo nisten, welche sich in Folge der gegenwärtige!» Uebereinknnft da>elbst niederlassen würden, den vollen Genus! ihrer Natio- nalrechte, Gebräuche nnd Sitten nnd der religiösen Freiheit in solcher Weise zn sichern, wie die deutsche Kolonisatioiisge- selljchast es in Vorschlag bringen mag. 4. Die besagte zu bil dende Gesellschaft übernimmt es, die Inseln von Deutschland aus in möglichst kurzer Frist