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Volksblatt
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Pagina 4 di 8
Data: 23.06.1923
Descrizione fisica: 8
und die erwerbenden Stände. Die eigentlichen Gemeindesteuern. (Schluß.) 5. Dienstb o tenstenern. Die Gemeinde kann auch die Dienstbotensteuer einführen. Zu die ser Steiler ist dann jeder verpflichtet, der zu seinem persönlichen Dienste oder für seine Familie Dienst personal hält, gleichviel ob dieses Personal bei sei nem Arbeitgeber auch in Quartier und Kost steht. Die Steuer ist in jener Gemeinde zu entrichten, wo der Dienstgeber seinen Wohnsitz hat. Das jährliche Höchstausmaß, bis zu dem die Gemeinde

bei Ein führung dieser Steuer schreiten darf, ist derzeit für einen männlichen Dienstboten L. 15, für einen zwei ten L. 25, für jeden weiteren L. 40; für einen weib lichen Dienstboten L. 5, für jeden weiteren weiblichen Dienstboten L. 10. Unterlassungen und Verheim lichungen werden mit 2—50 Lire bestraft. 6. Wagensteuer. Diese Steuer kann von den Gemeindeil den Besitzern oder Konzessionären von privaten und öffentlichen Wagen auferlegt werden, die gegen Bezahlung dem Personentransport die nen

; auch wenn sie zugleich Lastentransporte durch führen, sind sie dieser Steuer unterworfen; jedoch nicht, wenn sie nur dem Lastentransport dieneil. Ausgenommen sind Wagen, die im Staatsdienst oder auf Bahngeleisen verwendet tverden. Die Besteue rung ist nach der Größe der Wagen und' ihrer Ar beitsleistung abzustufen. Für private Wagen ist eine jährliche fixe Steuer zu entrichten, die im Höchstaus maß bis zu folgenden Sätzen betragen kann: Bis zu L. 160 in Orten über 20.000 Einwohnern, bis zu L. 120 ill Orten von 4001

bis 20.000 Einwohnern, bis zu L. 80 in kleineren Orten. Für Wagen mit Wappen oder Adelsabzeichen kann die Steuer auf das doppelte Ausmaß gesetzt werden. Für öffentliche Wagen kann die Steuer bis zu L. 120 erhoben werden. 7. S t e u e r f ü r B e s e tz u n g v o n ö f f e n t l. Plätzen und Räumen. Diese Steuer kann erhoben werden für eine längerdauernde, Erwerbs zwecken dienende Besetzung von öffentlichen, der Ge meinde gehörigen und im bewohnten Teile der Ge meinde liegenden Plätze und Straßen

. Es ist also eine Art von StandgeÜ), das mit dieser Steuer ent richtet wird. Die Besteuerung muß nach der Größe des besetzten Raumes und der geschäftlichen Lage desselben abgestuft werden, zu welchem Zwecke die Gemeinde die öffentlichen Plätze und Wege entspre chend einzuteilen hat. Dieses Standgeld ist für Tag, Monat und Jahr festzusetzen. An Markttagen kann doppelte Steuer eingehoben werden. Eine Afterver mietung solcher Plätze darf nicht stattfinden, da die Konzession für den Bewerber persönlich gilt

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Volksbote
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Pagina 6 di 12
Data: 23.07.1931
Descrizione fisica: 12
. dringt bis zum 31. Juli das Ansuchen um , Herabsetzung der Steuer aus den landwirt, schaftlichc» Reinertrag ein. Wir haben schon in einer früheren Aus gabe des „Volksbote' darauf aufmerksam ge macht, daß bis zum 31. Juli l. I. die F t zu: Einbringung des Ansuchens um Hera.» setzung der Richezza Mobile-Steuer läuft und haben dabei angegeben, in welcher Weise die Ansuchen zu verfassen und einzubringen sind. Hinsichtlich der Steuer auf den landwirt schaftlichen Reinertrag (Reddito Agrar.o

) haben wir erwähnt, daß diese mit 10?- eines je nach Kulturgattung und Höhenlage, fow e nach der Viehart verschieden: • durchschnitt lichen Reinertrages berechnet wird. Die Ziffern dieses Durchschnittsreinertrages sind im Jahre 1924 für unsere Provinz ein für allemal festgesetzt worden. Normälerwe.ie kann also nur dann innerhalb der jährlich festgesetzten Frist u: Herabsetzung der Steuer- auf den landwirtschaft n Reinertrag gesucht werden, wenn in der Ausdehnung de^ Kulturgrundes, in der Art

desselben oder in der Viehzahl eine Veränderung ein- getreten ist, so daß der betreffende Bauer auf Grund dieser Veränderung mit ein - ge ringeren Durchschnittseinkommen veranlagt werden sollte. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein Bauer in den letzten Jahren Grundstücke verkauft hat, wenn er an Stelle einer wertvolleren Kultur eine minder wert vollere angelegt hat (z. B. ein Weingut in einen Acker verwandelt hat) oder wenn er jetzt weniger Vieh hält als damals, als er zur Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag

veranlagt worden ist. Die Voraussetzungen, unter denen nor malerweise eine Herabsetzung d r Steuer a .f den landwirtschaftlichen Reinertrag verlangt werden kann, sind also recht geschränkt. Der Umstand, daß die Landwirtschaft im gll» gemeinen infolge der Weltkrise jetzt bedeutend geringere Erträgnisse abwirft als damals, wo die durchschnittlichen Reinerträge für 'ie einzelnen KulturgcU:ngen und Vieharten i aufgestellt worden sind, hätte allein noch nicht j zur Einbringung eines Ansuchens

um ■BEBHHBBBMHBHKSUHBnflnnflBBaRBBnaEn Steuerermäßigung berechtigen tönnen. I n sehr anerkennenswerter Wet e hat aber der faschistische Prov.r- zialverband der Landwirte bet der Steuerbehörde erreicht, daß auch die allgen. eine Ertragsver minderung der Landwirtschaft berücksichtigt wird, um eine Herabsetzung der Bodenertrags steuer um 15% z u erreichen. Deshalb soll jeder Landwirt, der seinen Boden selbst bebaut und daher der Steuer auf den landwirtschaftlichen Reinertrag unter worfen ist. es nicht Unterlasten, bis zum 31. Juli beim zuständigen

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Dolomiten
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Pagina 8 di 12
Data: 25.07.1936
Descrizione fisica: 12
. und Junggesellen- steuer für 1937. Die alljährlich am 1. Mai beginnende Frist für die Eingabe von Gesuchen an die Steuer behörde um die Richtigstellung der Ricch.-Mobile- Steuer für Handel und Gewerbe, auch der Ver treter und Handelsagenten, sowie der freien Be rufe und Kleinhandwerker fKat. V. und C'Zs läuft am 31. Juli ab. Dasselbe gilt hinsichtlich der Boden- e r t r a g s st c u e r sRcdd. Agr.) und der Junggesellensteuer. Innerhalb dieser Frist kann um die Reu- bcmesiung der Einkommensteuer angesucht wer

den, wenn sich dos durchschnittliche Einkommen der Jahre 1635 und 1938 gegenüber dem der letzten Einschätzung oder Bemessung zugrunde gelegten Einkommen vermindert hat. Es muß jedoch innerhalb dieser Frist um Reubemesiung angesncht werden, wenn sich das Einkommen er höht hat. Im Falle dem Ansuchen stattgegeben wird, läuft die neue Bemesiung und die entsprechend abgeänderto Steuer ab 1. Jänner 1937. Zugleich sei daran erinnert — vgl. „Dolo miten' vom 30. November 1935 — daß nach den Bestimmungen des Ges.-Dekretes

vom 24. Okt. 1935 nunmehr auch die Steuerbehörde berechtigt ist von Amts wegen, also ohne daß der Steuer träger ansuchi, bereits nach zwei Jahren eine Neubemessung ' des Ricch.-Mobile-Einkommens vorzunebmen. Den Steuerträgern wird empfohlen, um Herabsetzung der Bemesiung nur dann anzusuchen, wenn stichhältig nachgewiesen werden kann, daß sich im Durchschnitt der beiden Jahre 1935 und 1938 das Einkominen durch verminderten Umsatz oder geringeren Bruttogewinn-Prozentsatz oder erhöhte (abziehbare) Spesen

der Komplementärsteuer. Ebenfalls bis zum 31. Juli ka n n der Steuer träger um Reubemesinng der Komplementär- steuer «»suchen, wenn sich das dieser Steuer zu grundeliegende Einkommen des Jahres 1936 ver mindert hat: er muß um die Reubemesiung an- suchen, wenn sich dieses Einkommen erhöht hat. Es iit zu beachten, daß das Ansuchen um Reu- bemesiung der Ricch. Mobile nicht auch zugleich hinsichtlich der Komplementärsteuer gilt und umgekehrt, sondern hinsichtlich beider Steuern ist separat anznsuchen. Junggesellensteuer

. Der Termin des 31. Juli gilt auch hinsichtlich der Eraänzungsquote der Junggesellensteuer, die bekanntlich auf der Basis der Ricch. Mobile er rechnet wird und somit derselben sowohl im Falle der Erhöhung wie der Herabsetzung folgt. Auch hinsichtlich dieser Steuer ist separat anzusuchen. Für die Junggesellen, die in oer Familie leben, sind die Eltern zur FaUerung und zum Ansuchen um Reubemesiung verpflichtet bzw. ermächtigt. Die Formulare für die Richtigstellungs oder Neubemessungsgesuche

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Dolomiten
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Pagina 6 di 8
Data: 23.03.1938
Descrizione fisica: 8
Die neue Kursierter abgeänderl Bei Daucraufenthalt auf»6 Tage beschränkt—Die provisorischeHoteMaffifizierrrug BeitraashSbc erwischen Lire —.5« und Lire 1-, aber nicht starr gebunden Saifonznschlag beweglicher gestaltet Kürzlich hat die Abgeordnetenkam»«r dre Um- Wandlung des Gefctzdekrcts vom 28. November 1937 betreffend die neue Kur- und Aufenthalts- Steuer (siehe darüber ausführlich „Dolomiten' vom 8. Jänner, bzw. „Volksbote' vom 13 Jän ner) genehmigt, Hiebei wurden einige Bestim- mungcn

des ursprünglichen Eefetzdckrctcs abge- ändert. Hierüber erstattete in der Kammcrfitzung Abg. Giarratana Bericht, dem wir folgen des entnehmen: Hinsichtlich der bereits seinerzeit d-rgelegten Gründe der Abänderung der Kur- und Aufent- baltssteuer genügt die Bemerkung, daß nicht nur getrachtet worden ist, mehr Einnahmen zur Deckung der Ausgaben des Staates zu erlangen, sondern diese Einnahmen auch größtenteils dem Zwecke zuzuführcn, für den sie bestimmt sind. Bei der ersten Anwendung der neuen Aufenthalts steuer

haben sich durch irrige Auffassung einige Unzukömmlichkeiten ergeben. Es mutz allerdings bemerkt werden, daß die alte Steuer, die 1910 cingeführt worden ist, verschiedene Umänderungen erfahren hat. die oft soweit gingen, daß sie in manchen Orten schließlich im Pauschal- abfindungswcge eingehoben wurde und damit die Körperschaften, welchen die Erträg- nisie zugute kamen, benachteiligt wurden. Diese Form der Einbcbung ist von nun an nicht mehr gestattet. Die Kontrolle der Stener- entrichtung ist nach dem neuen Gesetz

sie für die anderen Gemein den nur fakultativ ist. Dies ermöglicht die Ver legung des Aufenthaltes von einem Orte zum anderen, manchmal in ganz geringer Entfernung. Damit wird nicht nur eine Umgehung der Steuer ermöglicht, sondern auch ein weiterer Zweck der Steuer in Frage gestellt, nämlich die Aufbrin gung der 25 Millionen Lire, welche das Ministe rium im Laufe von fünf Jahren der Gewährung der Hotclkredite zuwendcn will. Der Art. 6 des Gesetzes besagt jedoch, daß das Innenministerium im Einvernehmen

mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Äolksbildnna die Anwendung der Änfcnthalts- steuer für jedwede Gemeinde als obligatorisch er klären kann. Es ist daher außer Zweifel gestellt, daß die Provinzialkörperfchaften des Tourisnrus in den oben angeführten Fällen das Einschreiten des Ministeriums anrnfen können. Es wurde auch die Frage gestellt, ob die Kurverwal- 1 ringen die Frage selbst einheben können. Zweifellos kann die Gemeinde nach Art. 10 die Kurverwaltungen mit der E i n h c b u n g be auftragen

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Alpenzeitung
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Pagina 4 di 6
Data: 08.09.1937
Descrizione fisica: 6
Seite 4 .AlpenzeNung- Mittwoch, den S. Septei^l Merano und Umgebung Gemeinäe-Steuern 1938 Der Podest« gibt im Sinne der geltenden ein schlägigen gesetzlichen Bestimmungen bekannt, daß mit Wirkung ab 1. Jänner 1938 im Gemeinde bezirk Merano folgende Steuern und Umlagen ein schoben werden: a) Mietwertsteuer: b) Viehsteuer: c) Ziegensteuer; d) Hundesteuer; e) Steuer für öffentliche und pri vate Wagen; f) Dienstbotensteuer; g) Klavier- und Villardsteuer; h) Industrie-, Handel- u. Gewerbe steuer

; i) Patentsteuer; j) Lizenzsteuer): k) Expreß- . kaffeemaschinensteuer; l) Aufschriftensteuer und m) -Steuer für Belegung öffentlicher Plätze. Deshalb werden alle Bürger, auf die sich die im folgenden angegebenen Umstände beziehen, aufge fordert, innerhalb 20. September im Rathaus (mährend der Amtsstunden) die entspre chenden Anmeldungen vorzunehmen: dort werden die erforderlichen Formulare ausgegeben und die Bestätigungen über die gemachten Anmeldungen ausgefolgt. Anmeldungen

haben zu machen für: M i e t w e rt st e u e r: Besitzer von Miethäu- sern, die möbliert sind, ob nun die Möbel Eigen besitz sind oder nicht. Zur Anmeldung ist der Haus besitzer verpflichtet, der auch die vom Mieter zu entrichtende Steuer gegen Riickvergütungsanspruch hastet. Vieh- und Z ie g e nst e u e r: Besitzer von Pferden, Mauleseln, Eseln, Rindern, Büffeln und Ziegen. Hundesteuer: Besitzer von Hunden jeder Art und Rasse. Wagenst euer: Besitzer von privaten und öf fentlichen Wägen, sowie Personen, welche derartige Fahrzeuge in ihren Dienst

gestellt haben. Dienstbotensteuer: Personen, welche zu ihrer oder ihrer Familie Bedienung Dienstboten halten, seien es männliche oder weibliche, gleich gültig, ob sie ihnen Verpflegung und Unterkunft geben oder nicht. Als Dienstboten werden ebenfalls betrachtet Personen, welche als Diener oder Wach- Personen bei Gesellschaften oder Unterhaltungs klubs fungieren, wie auch solche, die nur einige Stunden des Tages Dienst versehen. Steuer aus Klaviere und Billards: Personen, welche eines oder mehrere

Klaviere oder Billards zur Verfügung haben, auch wenn fie da von keinen Gebrauch machen- Dies gilt auch für Personen, die Billards oder Klaviere gemietet ha ben. Steuer auf Indù st rie, Handel, Kun st e und Berufe: Jene Personen, welche, wenn auch nicht ununterbrochen, eine Industrie, einen Handel, ein Gewerbe oder einen Beruf ausüben, aus dem sie eine Einnahme beziehen, die der Ein kommensteuer (Ricchezza Mobile) unterworfen ist. P a t e ntst eu e r: Jene Personen, die, wenn auch nicht ununterbrochen

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Alpenzeitung
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Pagina 5 di 6
Data: 01.12.1937
Descrizione fisica: 6
wird. De? Besuch ist unentgeltlich. Der Unterricht wird im alten Schießstande, 1. Stock, erteilt. Die „Gazzetta Ufficiale' bringt, wie wir bereit mitgeteilt haben, das kgl. Gesetzesdekret vom 15. November 1937, Nr. 1924, mit den verschiedenen Aenderungen hinsichtlich der Umsatzsteuer. Die Be stimmungen traten mit 30. November in Kraft. Nachfolgend ein Auszug der Bestimmungen: 1) Die normale Umsatzsteuer ist um 3 Prozent erhöht worden. Die Steuer ist für jeden Umsatz über 1 Lira zu entrichten. 2) Für Dünge

mit 6 L. jährlich für je 100 Kw. oder Teilen von 100 Kw. der installierten Erzeugungspotenz berechnet. 4) .Für Verkauf von Waren durch Versteigerung für dritte Personen durch Verkausshäuser oder Agenturen ist die Steuer mit 1.5 Prozent festge setzt. ö) Für rohe Baumwolle, Kunstfasern, Seide, Hanf, Iuta, Lein, Ginster, Kasein und andere Fa sern und pflanzliche Rohstoffe, die für die Textil industrie oder die Erzeugung von Zellulose 'be stimmt sind, 0.75 Prozent. Rohstoffe aus Wolle 1.S Prozent; für Seidenkokons

. roher Hanf und Na turwolle, ungewaschen oder gewaschen 1.5 Proz. Sie ist einmalig beim Verkauf an die Provinzial- sammelstellen zu entrichten. Halbverarbeitete Sei den und Baumwolle aus Kunstfasern. Hanf, Lein. Iuta und andere Textilfasern 1.5 Prozent. Halboerarbeitete Wollstoffe und Gewebe aus Wolle, die für die Textilindustrie bestimmt sind, 2.6 Prozent. Die Steuer ist für jeden Umsatz zu entrichten. Seidengewebe und Seidenfäden, Wollgewebe auch gemischte, die für den Handel bestimmt

sind, 6 Prozent. Die Steuer ist einmalig zu entrichten. Fertige Produkte aus Baumwolle, Kunstfasern, Hanf, Lein, Iuta und anderen Textilfasern 6 Pro zent. Fertige Produkte aus Wollend Wolle, ge mischt mit anderen Textilmaterien mit einem Wollgehalt von nicht unter 15 Prozent 10 Proz. Fertige Seidenprodukte mit Seidengehalt von über 50 Prozent Gewicht Z2 Prozent: mit nicht über 50 Prozent Gewicht 9 Prozent. Die Steuer ist ein malig zu entrichten. Wenn die Gewebe als Rohstoff oder Zusatzstoff

für die Herstellung von Produkten, die nicht unter den Konfektionen der Kategorie 16-a des Zollta rifs enthalten sind, ist die Steuer für jeden Umsatz m Ausmaße von 3 Prozent zu entrichten: für die Gewebe aus Baumwolle, Lein. Hanf, Kunstfasern und Iuta 7 Prozent: für die Gewebe aus Wolle, emischter Wolle mit über 15 Prozent Wolle 9 irozent, siir Gewebe aus- Seide oder gemischte Gewebe aus Seide, wo die Seide vorherrscht 6 Prozent. 6) Brothefe 1.5 Prozent, Wermut und Marsala 2 Prozent, Wein, Moste und Weintrauben

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Alpenzeitung
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Pagina 1 di 6
Data: 07.10.1936
Descrizione fisica: 6
anordnen. Vie Anleihe unà àie Steuer auf à Zmmobiliar-Besitz Der von der „Gazzetta Ufficiale' veröffentlichte Lesetzerìtwurs über die Ausgabe einer fünfprozentigen Anleihe und die Einhebung einer außerordentli chen Steuer auf den Immobiliar besitz für die Rückzahlung dieser Anleihe be sagt in seinen wesentlichen Bestimmungen fol gendes: Der Sprozentige Zinfengenuß der Anleihe, die von jeder gegenwärtigen und künftigen Steuer befreit Ist. beginnt mit 1. Jänner 1S37. Die Zin sen sind am 1. Jänner unV

- Steuer auf den Immobiliarbesitz eingeführt, dieser . Steuer dient zur Sicherstellung «Msen und der Amorliflerung obiger Anleihe, là. Steuer beträgt 3.50 Promille d« Jmmo- duAlvertes. Die Bemessung dieser Steuer erfolgt 'K die BezirksfteuerSià. inokN die Besitzer mm derzeit steuerfreien Im- find dieser Steuer unterworfen und Z« dlefem Zwecke innerhalb von SV Tagen zà.^lah diese» Dekrets bei dm zuständigen Kb!!» ' eine enWrechende Erklärung ein- Staatliche Borschüsse Das Emissionsinstitut

. Die Vor schüsse müssen von den Kreditinstituten direkt an die Steuerbehörde überwiesen werden, dle eine Empfangsbestätigung für die Behebung de» pro visorischen Anleihezertifikats ausstellt. Für alle obigen Kreditoperationen wlrd eine einmalige Slempelgebühr lm Betrag von einer Lira eingehoben. Die Zeichner der Anleihe können die Steuer auch mit diesen Anleihepapieren bezahlen. Die diesbezüglichen Modalitäten werden mit Dekret des Finanzministeriums noch bekanntgegeben. Aus diese Anleihepapiere

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Dolomiten
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Pagina 12 di 20
Data: 25.03.1933
Descrizione fisica: 20
Volkswirtschaftlicher Teil Konsumsteuer-Aragen Ja Beantwortung einiger entsprechender An sragen des Kaufleute-Reichsvcrbandes hat das Finanzministerium erklärt: 1. Dem vom Detailhändler zur Anbringung oder Entfernung der Siegel bezeichneten Kon- lumsteuer-Agenten gebührt außer den vom Ee- ineindetarif vorgesehenen Versiegelungstarif keinerlei andere Gebühr. 2. Wenn es nicht möglich ist, aus anderen Gemeinden kommende Waren direkt beim Kon- iumsteueramt vorzubringen, so mutz der Steuer träger

(Jmposta di Ricchezza Mobile) Kat. C2. die das Arbeitseinkommen der Privatangestellten trifft, von 9 auf 87- herab gesetzt. dafür aber angeordnet, daß die Steuer den Angestellten vom Gehalte abgezogen werden mutz und daß die Dienstgeber zu Kontrollzwecken in jedem Jänner genau anzugeben haben, welche Bezüge die Angestellten im letzte» Jahre ge nossen haben. Dadurch wird natürlich künftig das gesamte Diensteinkommen der privaten An gestellten von der Steuer erfaßt, wahrend bis her ein beträchtlicher

Teil dieses Einkommens der Besteuerung hinterzogen war, einerseits wegen der feit einigen Jahren bestehenden Blockierung dieser Steuer, infolge welcher Ge haltserhöhungen der Privatangestellten nicht angemeldet werden mußten, fei es wegen der bestehenden Hebung, auch bezüglich der An- gestelltengehalto mit dem Steueramte ein Kon kordat abzufchließen. in welchem diese nur mit einer Pauschalsumme festgesetzt wurden. Der Umstand, daß jetzt die gesamten Bezüge der einzelnen Privatangestellten

sind, jetzt aber gewärtig fein mästen, daß das Steucr- amt auf Grund der obligatorischen Meldungen der Dicnstgeöcr zur Kenntnis der einzelnen Be züge kommt und daher alles Jntereste haben, mit der Einkommen-Ergänzungssteuer in Ord nung zu kommen, ohne eine Steuerstrafe zahlen zu müssen. - . . Nicht gering wird auch die Zahl jener An gestellten sein, die zwar seinerzeit ihr kommen aus den Dienstbezügen zu dieser Steuer nngemeldet haben, aber die mittlerweile etwa cingetretene Erhöhung ihrer Dienstbezüge

der Steuerbehörde nicht zur Kenntnis gaben, so daß sie immer noch nach den seinerzeitigen Bezügen besteuert sind, während in Wirklichkeit ihr Ge halt seitdem sich erhöht hat. Auch diese müsten damit rechnen, datz die Steuerbehörde durch die Abmeldungen der Dienstgober zur Kenntnis ihrer tatsächlichen Bezüge kommt, und daher trachten, sich bis zum 31. Juli l. 2. durch die Anmeldung der Erhöhung mit der Steuer in Ordnung zu setzen, um nicht wegen Steuer hinterziehung straffällig zu werden. Zum Ausgleich

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Dolomiten
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Pagina 11 di 16
Data: 13.08.1938
Descrizione fisica: 16
, der geeignet ist, die Auf merksamkeit des Publikums auf die Qualität der Ware aufmerksam zu machen, ist als Reklame anzusprechen und ist als solche je nach ihrer Art, ihrem Umfange und der Zeit, für die sie der Oeffentlichkeit zugänglich gemacht wird, einer Stempelgebühr unter worfen, wie wir nachfolgend sehen werden. Eine dieser indirekten Steuern, wenn auch im weiteren Sinne, ist auch die Aufschriften- steuer. Eingeführt wurde diese Steuer bereits im Jahre 1874 und hat im Laufe der Jahr zehnte

verschiedene Umwandlungen durch gemacht. In ihrer heutigen Form ist sie vom Einheitstext für die Lokalfinanzen vom 14. September 1931 geregelt, der durch das Dekretgesetz vom 9. September 1937, Rr. 1769, nur geringe Abänderungen erfuhr. Der Grundbegriff dieser Steuer liegt darin, daß die zu besteuernde Aufschrift eine auf Ge winn abzielende Betätigung betrifft. Dieser Steuer unterliegen demnach alle im Wohn gebiete einer Gemeinde befindlichen Auf schriften, Ankündigungen. Adressen, auch Lichtanschriften

, Zeichnungen, Wappen und Abzeichen, die auf die Ausübung eines Han dels oder Gewerbes Bezug haben oder auf irgend eine auf Gewinn abzielende Be tätigung Hinweisen und in fester, ständiger Form dem Publikum auf den Türen und Schaufenstern, auf den Mauern, Fenstern und Balkonen, wo die Betriebe ausgeübt werden, zur Schau gestellt sind. Die Steuer betragt für jeden Buchstaben mindestens Lire 0.20 in den kleinsten Gemeinden und höchstens Lire 7 in jenen der ersten Kate gorie. Die Steuer wird aber verdoppelt

, wenn die Oberfläche der Aufschrift einen Quadrat meter übersteigt. Bei Aufschriften in fremden Sprachen wird die Steuer in fünffacher Höhe bemessen und muß von den Gemeinden ein gehoben werden, während es bei Aufschrift*» in italienischer Sprache den Gemeinden frei steht, diese Steuer einzuheben oder nicht. Das Mindestausmaß der Steuer bei Aufschriften in fremder Sprache beträgt immer Lire 180. Ausgenommen von dieser erhöhten Steuer sind fremde Eigennamen und Worte, die nicht in das Italienische übersetzbar

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Volksbote
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Pagina 6 di 8
Data: 12.09.1940
Descrizione fisica: 8
. Ueberbacher in Thalmann Anna nach Joses. S. Candido. Bia Foscolo 162. Besitzerin. Unter. Huber in Fuchs Maria nach Bartholomäus. Dobbiaco. Bia Mazzini 13. Besitzerin. Unter, weger Franz nach Franz. Brestanone. Costa d'Elvas 4. Besitzer. Biodomair Josef des Anton, Brunico. Dia Riscone 1. Besitzer. Wirtschaft und SM Der Kriegszuschlag zur Komplementärsteuer Wie bereiis vor einiger Zeit berichtet, ist mit Gesetz Nr. 890 vom 25. Juni L I. ein außer ordentlicher Kriegszuschlag zur Komplementär- steuer

halten, daß die K o m p I e» mentärsteuer eine progressive Steuer ist. d. h. ihr Perzentsatz. steigt mit der Höhe dos Einkommen». Eie steigt von 1% für da» steuer- vllichtiae Mindesteinkommen von 3000 L (auf diesen Mindestbetrag kann nämlich durch die vorgesehenen Abzüge für Kinder. Pastiven. Steuern usw. das steuerpflichtige Einkommen herabgeseht werden) bis zu 10% für Einkom men von ein» Million aufwärts. Der K r i e g s» Zuschlag wird nun von der Komplementär- steuer errechnet

. So z. B. ist der Perzentsatz der Steuer für Einkommen von 10.000 L nur 1.61%, die Komplementarsteu» also in diesem Falle 161 L. Der Kriegszufchlag betragt 25% hievon, das ist 41 L (ausgerundet). Für ein vermögen von 80.000 L ist der Steuersatz der Komplemen- tärsteu» 2,49%, die Steuer betragt also 747 L. der Krieg«uschlag ist 25% der Steuer, also in diesem Falle 187 L. Bei einem Vermögen von 50.000 L ist die Komplementärsteuer 3.05%, also 1525 L. Der Kriegszuschlag wird jedoch für den Teil der Komplementärsteuer

(E. C. A.) und da, Agio der Esaltoria. ^ Nach Art. 3 de» Gesetze» vom 25. 6.1940 wird dieser Kriegszuschlag nicht angewendet für die Zusatzquoten der Junggesellen. steuer. Weiter, enthält das Gesetz die Bestimmung (Art. 1. letzt» Absatz), daß die Komplemen- tarsteuer für die Einkommen d» Riech. Mo bile Kat. D (Gehälter. Löhne und Pensionen der öffentlichen Angestellte«) von >4 auf 1% (fixer Perzentsatz) erhöht ist ob 1- Steh 1940. lw.) Regelung deS Maischehandels In der.am 10. ds. stattgehabten Sitzung

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 4 di 6
Data: 27.08.1923
Descrizione fisica: 6
« unserer Gemeinden voll- kommen verändert worden. In kurzer Zeit müssen sich also die Gemeinde- Vertreter darüber klar weden, wie sie die neue» Gundlagen der Gemeindewirtschas» aufbauen müssen, um einerseits den Geldbedarf der Ge meinden zu decken uid anderseits die neue Steuer last in gerechter und billiger Weise aus die Steuer träger zu verteilen. In den ersten Jahren wird es freilich noch nicht völlig gelingen, dieses Ziel zu erreichen: denn das ital. Gemeindesteuer system ist von Grund auf ganz

Gebiete ermächtgit. die Gemeindesteu ern nach den zu diesem Zeitpuiikt in Geltung stehenden Bestimmungen einzuheben. Au diesem l Aweck werden auf die vorgenannten Gebiete die > Geseke und Dekret« kür nachfolgende Steuern ausgedehnt: 1. Gewerbe, und Derkauissteuer: 2. Familien, oder Feuersteuer: Z. Bichsteuer: 4. Mietwcrtsteuer: L. Steuer auf benutz!« Lokale? L. Steuer auf Zug-. Neu- und Lasttiere: 7. Hundesteuer.- 8. Wagen- und Dienstbotensteuer! 9. Klavier- und Dillardsteuer: 10. Photographien

, und Lufschriftsrsteuer: 11. Steuer für Besetzung öffentlicher Platze: IS. Schanklizenzsteuer: IS. Slusenthältssteuer; 14. Baugrundsteuer. n. Die GemeindezuschlSge. ä. Zuschläge zu den staatlichen Grundsteuern. 1. Die ZuschlogsMMze. Das italienische direkte Steuersystem kevt .zwei Grundsteuern: die Bodensteuer ldiese ent spricht der österr. Grundsteuer) und die Gebäude- steuer (entspricht ungefähr der österr. Hauszins- und Hausklassensteuer). Auf diese beide Steuern können die Gemeinden und Provinzen auf Grund

an den Pro- virnialverwaltungsausschuk «iinubringen. Gegen Genehmigung der GemeindedeschlLsse durch den Provinzialoerwoltunqsausschuß — welche ebenfalls durch acht Tage hindurch an der Gemeindetasel angeschlagen werden muß — kann von jedem Steuerträger der Rekurs az die V. Sektion des Staatsrates eingebracht werden. Durch dos tgl. Dekret vom IS. Februar 1V2S, Nr. 419, sind die GemeiiHen ermächtigt worden, im Jahr 1V24 dieselben Zuschläge zur Boden(Grund)steuer und zur Gebäudesteuer ein» zuheben

des volle» Ausmaßes der staatlichen St«uer bemessen Verden. Z. B. ä hat 40 Sir« staatliche Boden steuer zu zahlen. Wenn die Gemeinde «inen Zu schlag voni SV?, (also den gesetzlichen Höchstsatz) erhebt, so werden di« öli?> vom vollen staatlichen Steuerbetrug berechnet: 4V Wre X LOH — 24 L. S. Zuschläge zur Einkommensteuer. Die Zuschläge zur Einkommensteuer zugunsten der Gemeinden (und Provinzen) wurden erst durch das Statthalterdeket vom IS. Febr. ISIS. Nr. 136, wieder eingeführt und durch verschiedene

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Dolomiten
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Pagina 3 di 6
Data: 18.11.1936
Descrizione fisica: 6
Liegenschaften seinzeln oder zusammen) den Wert von 10.000 Lire erreichen, aber nicht der Grund- oder Gebäude- steuer unterworfen sind. Die abzu gebende Erklärung betrifft also folgende Liegenschaften: a) die zeitweilig von der Grund-, bzw. Ge bäudesteuer (z. B. Neubauten) befreit sind oder b) einer anderen Steuer unterworfen sind oder c) der Ricchcua Mobile-Steuer unterliegen (Fabriken, Steinbrüche, Bergwerke. Fisch gewässer usw.), d) überhaupt noch nie eingefchätzt oder der kür sie in Betracht kommenden

Steuer nach nicht unterworfen sind oder e) bis zum 6. Oktober l. I. noch nicht fertig gestellt oder noch nicht ertragsfähig waren (z. B. Kulturanlagen, die noch nicht be triebsfähig sind, oder im Bau befindliche Gebäude). Die Besitzer solcher Liegenschaften — immer vorausgesetzt, dass ihre im Inland befindlichen Liegenschaften (allein oder zusammen) , den Mindcstwcrt von 10.000 Lire erreichen — müssen iit der Erklärung den Jahresertrag der ein zelnen unter a). b). c) oder d) angeführten

Liegenschaften angeben: für die unter e) er wähnten Liegenschaften ist entweder das bis 5. Oktober l. I, darin investierte Kavital oder der Wert auf der Grundlage der am 5. Oktober l. gangbar gewesenen Preise anzugeben. Die Besitzer von nicht belasteten Liegenschaften, deren Steuer bc- -rcits fest steht (die also bereits in den iSteuerrollcn eingetragen sind) oder bezüglich Äderen Steuerveranlagung zur Zeit Verhand lungen mit dem Steueramt bereits im Laufe sind, brauchen keine Erklärung abzugcben

hat. Bei Berechnung der Zahlunqspflicht des Eigentümers der Liegenschaft wird der Wert des Fruchtgenusses vom Gesamtwert der Liegen schaft abgezogen. Derselbe Grundsatz gilt auch bei Gebrauchs-oder Wohnrechten (Ausgedinge). Diese Berechnung und Aufteilung der Zah lung gilt für den Fall als die beiden Parteien nicht selbst sich anders einigen. Für die Zeich nung der Anleihe und Zahlung der Immobiliar steuer wird iedoch stets der im Grundbuch an geführte Besitzer in die Liste einaetragen und haften

, Nr. 1698. bestraft, also wie bei den Steuer erklärungen. * Die zahlreichen anderen Bestimmungen über die Anleihe und ausserordentliche Iminobiliar- steuer, die augenblicklich nicht dringend sind, wer den wir gelegentlich nachtragen, so die Be stimmungen hinsichtlich der Zahlungen, der Be lehnung. der Anteihevapiere, Rückzalilungen usw. Alle Haus- oder Erundbesstzer mögen fetzt in ihrem eigenen Interesse an die Abfassung der Erklärungen und Beschaffung der Hypotheken- nachwcise schreiten

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Pagina 2 di 6
Data: 31.08.1928
Descrizione fisica: 6
Sà 3 »«ipevzeitvar' Frei tag, den 31. August 1S23. proviilsisl^Iriteresser» Die Steuerbegünstigung für kinderreiche Familien Durch das Gesetz vom 14. Juni 1923, Nummer der betreffenden Post in der Steuer» Nr. 1312, sind den Staats-, Provinz-, Ge- rolle anzugeben. Bei solchen Steuern, die nicht mcindebeamten und Pensionisten und den diesen beim Empfänger des Einkommens, sondern Beamten .gleichgestellten Angestellten öffentlicher beim Schuldner, der es befahlt, àgehobsn Körperschaften

, wenn sie mindestens sieben un versorgte Kinder haben, sowie jenen nicht zum Kreise der öffentlichen Bewerber gehörigen Fa milienvätern, uie mindestens zehn lebende un versorgte Kinder haben, oder zwölf lebendig geborene Kinder gehabt haben, von denen min destens sechs noch unversorgt zu Hause leben, besondere weitgehende Steuerbefreiungen und werden (z. B. Zinsen von Sparkasseguthaben), muß der betressen.de Familienvater sich an den Schuldner, bei dem die Steuer eingehoben wird (z. B. Sparkasse) wenden

und diese muß dann beim Steueramte um Abschreibung der Steuer für den betreffenden Einleger ansuchen. Die Ansuchen um die Steuerbefreiung sind von den Familienvätern (Witwen, wenn der Begünstigungen gewahrt worden. Vater gestorben ist, bezw. vom Vormunde, wenn In der „Gazzetta Ufficiale vom A. August Altern gestorben sind), bis spätestens l. Jrs. ijt min die Durchfuhrungsvorschrift zlim Zi Oktober 1923 einzureichen. Treffen die Äesetze erschienen, deren wichtigste Bestimmun- Voraussetzungen

für die Steuerbegünstigungen Aber auch der Fortfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ist vom Familienvater (Witwe oder Vormund) binnen drei Monaten dem Steueramte anzuzeigen. Der häufigste Fall wird der sein, daß eines der Kinder das 21. Lebensjahr vollendet, so daß weniger als die vorgeschriebene Zahl unversorgter Kinder verbleibt. Die Versäumnis dieser Anzeige zieht die Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer und allenfalls auch noch eine Geldstrafe zwischen 200 bis 2000 Lire nach sich. Die Kinder

von Familien, welche die Steuer freiheit genießen, haben auch Anspruch auf Befreiung von den Schultaxen. In dieser Be ziehung wird nur auf «die Zahl lebend oder lebensfähig geborener Kinder (für Beamten sieben, für Nichtbeamten zehn) gefehin, wäh- rend es nicht von Belang ist, wie viele der Kinder noch minderjährig sind; in die er forderliche Zahl zählen alle Geschwister, auch àie Halbgeschwister und anerkannten unehelichen ^en mir nachstehend wiedergeben. ^'st später zu, so muß das Ansuchen binnen

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Pagina 6 di 8
Data: 27.06.1928
Descrizione fisica: 8
Steuer-Krleichtemngm ffit tinüerreiche Familien In der „Eazzetta Ufficiale' vom 22. Juni 1928 ist das schon seit längerer Zeit angekün digte Gesetz vom 14. Juni 1928, Nr. 1312 er schienen» das Steuererleichterungen für kin derreiche Familien gewährt. Bei der Zuerkennung dieser Begünstigung werden die Beamten und Militärpersonen gegenüber den übrigen Familienvätern be sonders bevorzugt. Die Zivil- und Militär beamten und Pensionisten des Staates, der Gemeinden und sonstigen öffentlichen Kör

, Provinzialsteuer zu der selben, Steuerzuschlag für den Provinzial wirtschaftsrat), die Eebäudesteuer und Grundsteuer mit den dazu gehörigen Pro vinzial- und Eemeindezuschlägen und die Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag. Diese Bestimmung ist derart zu verstehen, daß ein Familienvater, der auf die Be günstigung Anspruch hat, dann, wenn sein steuerpflichtiges Einkommen aus Gewerbe, Haus oder Grundbesitz, aus Darlehenszinsen usw. zusammen 100.000 Lire nicht über steigt, er von allen Steuern, Ricchezza

- Mobilesteuer, Grundsteuer, Eebäudesteuer, Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag und von den Zuschlägen der Provinz, der Gemeinde und des Provinzialwirt schaftsrates zu diesen Steuern vollkommen besreit ist. Wenn aber das gesamte steuer pflichtige Einkommen des betreffenden Familienvaters 100.000 Lire überstelgt, so findet eine verhältnismäßige Verringerung der einzelnen steuerpflichtigen Einkommen bei jeder Steuergattung statt, so daß die Be träge, um welche die einzelnen steuerpflich tigen

Einkommen gekürzt werden, zusammen 100.000 Lire ausmachen. Wenn z. B. ein Kaufmann mit 10 unversorgten Kindern ein steuerpflichtiges Einkommen aus seinem Ge werbe von 60.000 Lire, ein Einkommen aus Grundbesitz von 30.000 Lire und ein Ein kommen aus Hausbesitz von 50.000 Lire hat, von denen das elftere mit der Ricchezza- Mobilesteuer, das zweite mit der Grund steuer und das letztere mit der Eebäude steuer besteuert wird, so gebührt ihm bei sei nem Gesamteinkommen von 140.000 Lire eine Ermäßigung

des steuerpflichtigen Ein kommens um 100.000 Lire, die im Verhält nis von 6:3:5 auf die Ricchezza-Mobile steuer, Grundsteuer und auf die Gebäude steuer aufzuteilen ist. 3. Den begünstigten Familienvätern ge bührt weiters ohne Rücksicht auf ihr sonsti ges steuerpflichtiges Einkommen die voll ständige Befreiung von folgenden Steuern: a) Von der Eemeindepatentsteuer, die in manchen Gemeinden von Betrieben mit weniger als 2000 Lire steuerpflichtiges Ein kommen eingehoben wird; b) von der Mietwertsteuer

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Pagina 6 di 8
Data: 02.05.1937
Descrizione fisica: 8
sind, haben dies unter eigener Verantwortung bei jeder Vormerkung deutlich zu erklären und aleich- zeitig mit den Zahlungen auch die entsprechende Steuer zu überweisen. Bienenzüchtervereinigungen und private Züchter, welche keine Einkommensteu er, Kategorie B, für die Lienenzucht zahlen, sind von der Umsatzsteuer frei. Sonderbedingungen für Lieferungen von Melittosio in oer Provinz Bolzano. Zufolge der von der Unione Provinciale Fa scista degli Agricoltori Bolzano und dem Consor zio Arario Cooperativo delliAlio Adige

für Sleuerrichtigflellungen. In der Zeit vom'1. Mai bis 31. Juli müssen die Handels- und Gewerbetreibenden, sowie diejenigen Personen, welche einen freien Beruf ausüben und die der landwirtschaftlichen Ertragssteuer unterlie genden Grundbesitzer, allfällige Erhöhungen ihres Einkommens anmelden, wenn mit dem heurigen Jahre das abgeschlossene Konkordat abläuft und seit dem letzten Konkordate eine Erhöhung des Ein kommens eingetreten ist. Ebenso können in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli Ansuchen um Herabsetzung der Steuer

für die obgenannten steuerpflichtigen Einkommensarten eingebracht werden, wenn mit deni Jahre 1937 zu gleich das zweite Jahr des zuletzt abgeschlossenen Konkordates abläuft. Der obgenannte Termin gilt auch für Erhöhun gen und sur die Vermindernng des der Komple- mtenärsteuer unterliegenden Gesamteinkommens sowie für die Ergänzungsquote der Junggesellen- fieuer. Zur Weinkonfum » Steuer Erklärung des Ainanzmintsier» Von den Senatoren Marescalchi. Cogliolo, Leicht und Raimondi ist dem Finanzministerium eine Eingabe

bezüglich der Ersetzung oder Verringerung der Weinkonsumsteuer ohne Beeinträchtigung der Gemeindefinanzen vorgelegt worden, wobei die Notwendigkeit neuer Instruktionen zwecks Aus schaltung der gegenwärtigen Mißstände in der Ein- yebung dieser Steuer geltend gemacht wurde. Minister Thaon de Revel bemerkt in seiner Ant wort, daß die Frage Gegenstand aufmerksamer Prüfung war-und fügt hinzu: „Die Höhe des Ein ganges aus der Konsumsteuer auf Wein — über 1800 Millionen — zeigt schon, wie schwer es sein dürste

oder teilweise auf andere Waren abzuwälzen. „Was die beklagten Mißstände in der Weinkon- fum-Steuer-Einhebung betrifft, so haben — wenn man die Anzahl der anhängig gemachten Fälle in Rechnung zieht, — der fortschreitende Ausbau der Einhebungsdienste und die zunehmende Kenntnis der eigenen Verpflichtungen seitens der Steuer zahler dieselben auf bescheidene Prportionen re duziert: übrigens kommen derartige Unzukömm lichkeiten in der Praxis für alle anderen Steuer posten ebenso vor. Jedenfalls wird die Zentrai

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Pagina 5 di 8
Data: 07.01.1934
Descrizione fisica: 8
, Sarzana, Modena. Die un nützen Versuche der Sozialisten, die Bewegung Milderung des Gesetzes zur EinheSuug der direAeu Steuer» Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht ein Gesetz dekret, welches die nachstehenden Abänderungen des'Gesetzes' über ' die Einhebung dsr^direktèn Steuern, die Veröffentlichung der außerordentlichen Steuerrollen, die Ratenaufteilung der Ergänzungs rollen und die Aufrechnung der Mahnspesen bei Zahlungsversäumnis verfügt. Art. 23 des Gesetzes wird folgendermaßen ab geändert

der Podestà bis zum 19. das dem Fälligkeitstermin vorangehenden Monats für das Aufliegen der exekutiv gewor denen Steuerrollen Sorge tragen: dabei find die Steuerträger nnter Bekanntgabe der für Säumig keit vorgesehenen Strafen an die Zahlungspflicht zu erinnern. Die Ergänzungsrollen müssen binnen 19. Juni, bezw. 19. IM zur Auflage kommen. Der Finanz intendant kann jederzeit die Abfassung außer ordentlicher Rollen für jede Steuer anordnen. In diesem Falle geht die Bekanntgabe den Einzelnen zu. Enthält

. Das Aufliegen der Rollen verpflichtet den Steuerträger zur Erlegung des Steuerbetrages an den bestimmten Fälligkeitsterminen. Jede Partie der Steuerrolle belastet nicht nur zur Gänze den Steuerträger selbst, sondern auch jeden seiner Erben. (Nr. 3 des Art. 1295 des Zivilkoder.) A enderunA en zum Art. 3 : Der Steuer einheber kann die Abzahlung von verfallenen und die Vorausbezahlung von später fällig werdenden Raten nicht abweisen, jedoch haftet der Steuer träger für die vorausbezahlten Raten

bis zu einem Monat vor dem gesetzlichen Fälligkeitstermin. Steuerbeträge, die nicht mehr als 5 Lire pro Jahr ausmachen, können in einer einzigen Rae beim ersten Fälligkeitstermin erlegt werden, und zwar ohne weitere Verantwortlichkeit des Steuer trägers, der die Zahlung nachweisen kann. Die Zahlungen, die von Steuersäumigen beim Esattore gemacht werden, verstehen sich immer als Ab zahlung der Steuerschuld, und zwar so lange, bis die volle Höhe des schuldenden Steuerbetrages er reicht ist. Der Steuerzahler

, der für mehrere Steuern im Rückstand ist. kann angeben, Mr welche Steuer die Abzahlung zu verstehe» ist, wo nicht wird die Abschreibung im gleichen Verbttllni--. kür alle schulenden Steuerbeträae vorgenommen. Für jede Steuer werden die Zahlungen von den Raten ältesten Datums abgeschrieben: die Abschrei bung geschieht Rate für Rate, zuerst für den schul denden Steuerbetrag, sodann für die Mahnspesen, und wenn diese beiden Schulden abgetragen sind, für die schon fälligen Rechte und Spesen des Steuereinhebers

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Pagina 3 di 8
Data: 13.05.1929
Descrizione fisica: 8
und für die Ricchezza mobile-Steuer» für das der be treffende Steuerträger besteuert wird, und jenes Einkommen, für das die Steuer nicht direkt bei ihm, sondern in anderer Weise ein- gehoben wird (z. B. Zinsen von Sparein lagen. Staatsrenten, aus dem Auslände be zogenes Einkommen usw.). Da durch das kgl. Gesetzesdekret vom 12. August 1927. Nr. 1463, verfügt wurde, daß für die Jahre 1928 —1930 keine Ueberprüfung des der Ergon- zrmgssteuor rmterzogenen Einkommens statt finden soll, brauchen Erhöhungen

von Spareinlagen. Dividenden aus Aktienbesitz, Zinsen von Wertpapieren nfw. verschwiegen haben? Können auch diese mit der Anmeldung des verschwiegenen Einkommens bis zum Mal 1930 warten, oder sollen sie die Anmeldung schon bis ;um 30. Jrmi 1929 vornehmen? — Mit Rücksicht darauf, daß die Revision der Ergänzungs steuer bis zum Jahre 1931 hinausgeschoben ist und diese Bestimmung im dritten Absätze des Art. 5 des kgl. Dekretes vom 28. Jänner 1929 ausdrücklich aufrecht erhalten wurde, sind wir der Ansicht

, daß es genügt, derartige verschwiegene EinkommensteAe für die Kom- plementarsteuer erst im Mai 1930 anzumel den. Zweifellos trifft dies bei jenen Per sonen zu bei denen das verschwiegene Ein kommen nicht mehr Äs ein Drittel des zur ErgänWngssteuer angemeldeten Einkommens beträgt, denn bis zu diesem Ausmaße kann die Einhebung eines Strafgrischlages nicht stattfinden. Wer aber bisher noch nicht Ergänzungs- steuer bezahlt, aber ein steuerpflichtiges Ge samteinkommen von mindestens 6000 Lire besitzt, muß

- pfllchkek? - Die Verpflichtung zur Anmeldung obliegt jener Person, der das betreffende steuerpflich tige Einkommen zusteht. (Hausbesitzer, Dar> kehensgläubiger ufw.) Nur in jenen Fällen, in denen das Gesetz goroifsen Personen die Verpflichtung auferlegt, für dritte Personen die Steuer zu bezahlen gegen das Recht, sie auf den eigentlich Verpflichteten zu über wälzen. sind diese auch zur Erstattung der Anmeldung verpflichtet. So obliegt es den Dienstgebern, die Gehalte ihrer Angestellten anzumetden

ist. daß die Steueranmeldungen mit voller Rechtskraft auch durch rekommandier ten Brief mit Rückschein an das zuständige Steueramt gesendet werden können; in die sem Falle gilt das Datum des Poststempels, rer auch auf das Anmeldungsformular selbst angebracht werden muß. Äs Cinbrbngungs- tag. Anmeldungsfornmlare sind bei den Steuer ämtern und bei den Gemeinden, in denen sich kein Stöueramt befindet, unentgeltlich erhältlich und werden auch durch die Morro- polverschleiher abgegeben. Die Anmeldungsfrist ist aus der obigen

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Pagina 3 di 8
Data: 04.09.1933
Descrizione fisica: 8
September erfolgen. Jede Teil nehmerin kann drei Arbeiten einsenoen, die bis 15. November beim Sekretariat sinlangen muffen. Hl- . Bolzano unö Amvobung Schriftleitnng: Museumstraße 42. — Telephon 13-38 und 18-87. EteuerWerungsürlW Aus dem Rathaus wird mitgedeilt: Jeder, der irgend einer der untenange führten Steuern oder Taxen unterliegt» muß innerhalb 20 Tagen sine Steuer erklärung wbgeben. wie er auch innerhalb des gleichen Tevmines jedwede Aenderung, die eine Erhöhung der Steuer zur Folge hat, anm

-slüen muß. Jeder Steuerträger nmß vor allem wissen, daß nach dem 20. Sep tember durch das städtisch« Steuerwmt di« Rollen für di« Steuern und Taxen für das kommende Jahr zusammengestellt werden und daß daher jeder Steuerzahler Interesse daran hat, vor dem 20. September di« dies bezügliche Steuererklärung abzugeben, um zu vermeiden, daß er in den Rollen ein geschrieben wird und di« betreffende Steuer zahlen und langwierige Instanzenwege ein- schlagen muß, um die Vergütung der Steuer zu erreichen

. Jeder muß folgende Winke beachten: Bei der Pat«ntsteu«r muß di« Auf nahme, Einstellung oder der Wechsel eines Betriebes oder eines Berufes angegeben werden. Boi der Lizenz st euer muß die Eröffnung neuer Betriebe, Wechsel der Lizenzinhaber, Vergrößerung oder Uober- siedlung (Hotels, Restaurants. Klubs usw., Sanatorien, Badeanstalten, Autogaragen, Mietwagen, Mietstallungen usw.) gemeldet werden. Bezüglich der Steuer auf fremdsprachige Aufschriften müs sen neue Aufschriften, Aenderungen oder Auflassen

st eu er, Steuer für öffentliche und privates Wagen, Ziegen- mch Hundesteuer: Neubesitz und Aenderungen anmelden. Bon der Klavierstcuer sind Musiklehrer und -Lehrerinnen, Dirigenten und Sänger für ein Klavier befreit. Zu diesem Zweck muß eine Bestätigung beigebracht werden. Die Steuer ist um die Hälfte verringert für Familien mit einem Jahreseinkommen von unter 10.000 Lire, welche das Klavier für die musikalische Ausbildung ihrer Kinder be nützen. Das Familienoberhaupt muß zu diesem Zwecke eine Bestätigung

des Steuer amtes und ein Zeugnis eines Musikinstitutes oder «neu notariellen Akt beibringen, aus

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Pagina 3 di 8
Data: 26.02.1927
Descrizione fisica: 8
: Hunde steuer, Gemeinde-Rekurs (zurückgewiesen), k. Gemeinde Bolzano: Grundverkauf (verschoben). S. Gemeinde Merano: Pensionsbeitrag für die Gemeindeangestellten (verschoben). 7. Gemeinde Vizze: Beitritt zum Touring Club Italiano (genehmigt). S. Gemeinde Mrano: Belegung der Schweine (genehmigt). 9. Gemeinde Me» rano: Beitrag sur die Società Alpinisti Tren» tini (genehmigt). 1V. Gemeinde Prati: Beitritt zum Touring Club Italiano (genehmigt). 11. Firma Zechbauer und Schick: Gewerbe- und Veriaufssteuer

: Unent geltliche Holzbewilligung.(genehmigt). 2g. Ge meinde Prati: Veitritt zur Corporazione Fo rest. Jtal. (genehmigt). 24. Gemeinde Brunieo: Versicherung der Feuerwehr (verschoben). 25. Gemeinde Tssimo: Heuveräutzerun-g (verscho ben). 2ö. Mair Pietro: Gewerbe- und Werkaufs steuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (teilweise angenommen mit Herabsetzung der Taxe). 27. E. Larcher: Gewerbe- und Verkaufsfteuer, Ge meinde Bolzano, Rekurs ^zurückgewiesen). 23. Firma Lux Roberto: Gewerbe- und Verkaufs steuer

, Gemeinde Bolzano, Rekurs (genehmigt). 29. Staffier Leo: Gemeinde- und Verkaufs fteuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (teilweise angenommen mit Herabsetzung der Taxe). 80. Firma Bogelweider: Gewerbe- und Berkaufs steuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (zurückge wiesen). VI. Gemeinde Bolzano: Beitrag für das Watt „Corriere dei Colmimi- (genehmigt). 32. Firma Kristanell: Verkaufs- und Gewerbe steuer (teilweise angenommen mit Herabsetzung 'der Taxe). 33. Firma Hämmerte: Rekurs für Mietwertsteuer ''(zurückgewiesen

). 34. Firma 'Twerdek Giuseppe: Rekurs für Verkaufsfteuer (teilweise genehmigt mit Herabsetzung der -TaxeX SS. Giui^D'Aecardi, Gemeinde Bressa none, Rekurs, Mietwertsteuer (genehmigt). 36. Gemeinde Dresfanone: Vergütung für Einhe bung der Wasssrbeiträgo (verschoben). 37. Gs- i metà Bolzano: Vergütung für den Präsiden- >ten der Wohnungskommission (genehmigt). 83. Gemeinde Sarentino: Staatl. Steuer für Tnan- svruchnahme öffentlicher Plätze (genehmigt). 39. 'Gemeinde Corzes: Anwendung der Wertaufs

und Gewerbesteuer für 1927 (genehmigt). 40. Toggenburg IGräfiin Adelaide: Miewertsteuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (teilweise genehmigt Mit Herabsetzung der Taxe). 41. Toggenburg Graf Friedrich! Mietwertsteuer, Gemeinde Bol zano, Rekurs (teilweise genehmigt mit Herab- ' setzung der Taxe). 4L. Firma Haymmerle Anna: Mietwertsteuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs ' (teilweise genehmigt mit Herabsetzung der - Taxe). 43. Gemeinde D. Andrea in Monte: 'Staatliche Steuer für Verkaufslizenz (geneh- ' mlgt). Gemeinde Bressanone

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Pagina 6 di 8
Data: 27.03.1926
Descrizione fisica: 8
.) b) Die Patentst euer (là tossa dì patente) hingegen trifft mit 15—60 Lire jährlich die ob erwähnten Einkommen der Kategorien v u. L. Sowohl für die Erwerb» als für die Patent steuer sind die Borschreibungen in den staat lichen Steuerrollen maßgebend und muH mit Rücksicht darauf zwischen der Höhe dieser beiden Steuern ein richtiges Verhältnis bestechen. Anstatt dieser beiden Steuern kann mit Bewilligung des Pvovinzialverwallungsaus'- schusses die bis 1. 1. 1925 bestandene Ge werbe- und Werkaufs

st euer noch bet behalten werden. Die Höhe oer Steuer wurde (wird) durch die Gemeinden mR Rücksicht auf das geschätzte oder angegebene Einkommen fest« gesetzt. Es gab (gibt) in jeder Gemeinde, je nach der Einwohnerzahl und dem Einkommen, 8—2g Klaffen mit den Steuersätzen von 6 Lire bis 10.000 Lire. c) Die Vieh st euer (la tassa sul besàne) mit folgenden «Jahrestaxen: Quxuspferde 40—60 Lire, Zuchthengste 80—100 Lire, Pferde und Maulesel 20—25 Lire, »Fohlen bis zu 3 Sohren 10—15 Lire, Esel 6—ö Lire, Stier

oder Häuser 5—10 Lire. f) Die Schanklizenzsteuer d. i. sAr den Ausschank alkoholhältilger Getränte /la tassa di licenza per gli esercizi dì vendita di vevande alcooliche): sie macht die Hälfte und in den Be trieben, wo nur weinhältige Getränke ausge- schänkt werden, den fünften Teil des Miet wertes der Betriebslokale «ms, in keinem Falle weniger als 20 Lire. g) Die Wagen- und Dienstboten steuer «(la tassa sulle vetture e sui domestici); sie bezieht sich auf den Personenànsport gegen Entgelt

bestimmten Phàgrapyien und wird durch Aufkleben von Stempelmarken von b-^50 Centesimi oder mehr geleistet. Die Aufschriften- stsuer trifft jede dem Publikum ausgesetzte An- klindvgung und Reklame, «jede Zeichnung und jedes Wappen und D> obliigàrìsch für jede Aufschrift in fremder Sprache. tj Die Klavier- und Bill'ardsteuer (fui pianoforti « sui bigàM). k) Die Steuer f-ür —> die gestattete-- dauernde Besetzung öffentlicher Bodenflächen und Räume (per l'occu pazione di spazi ed aree pubblici

die Auferlegung einer Steuer von 5 A> auf den Mldetwert der möblierten Wohnungen, eine Steuer, die reibungs- und schmerzloser festge stellt werden dürfte, als die Familiensteiue-r, de ren Enàr-ung und Auferlegung'> vielfach böses Blut >uind Unrecht gezeitigt haben fall. Fraglich ist aber, ob der Ertrag dieser Steuer jenen der Familiensteuer wird erreichen können und, wenn ja, ob es nücht vielfach auf -KoDn der Häuslichen und Aermeren geschehen wird. ' Ganz festgelegt können unsere Steuervor- schristen

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