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Volksbote
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Seite 6 von 12
Datum: 23.07.1931
Umfang: 12
. dringt bis zum 31. Juli das Ansuchen um , Herabsetzung der Steuer aus den landwirt, schaftlichc» Reinertrag ein. Wir haben schon in einer früheren Aus gabe des „Volksbote' darauf aufmerksam ge macht, daß bis zum 31. Juli l. I. die F t zu: Einbringung des Ansuchens um Hera.» setzung der Richezza Mobile-Steuer läuft und haben dabei angegeben, in welcher Weise die Ansuchen zu verfassen und einzubringen sind. Hinsichtlich der Steuer auf den landwirt schaftlichen Reinertrag (Reddito Agrar.o

) haben wir erwähnt, daß diese mit 10?- eines je nach Kulturgattung und Höhenlage, fow e nach der Viehart verschieden: • durchschnitt lichen Reinertrages berechnet wird. Die Ziffern dieses Durchschnittsreinertrages sind im Jahre 1924 für unsere Provinz ein für allemal festgesetzt worden. Normälerwe.ie kann also nur dann innerhalb der jährlich festgesetzten Frist u: Herabsetzung der Steuer- auf den landwirtschaft n Reinertrag gesucht werden, wenn in der Ausdehnung de^ Kulturgrundes, in der Art

desselben oder in der Viehzahl eine Veränderung ein- getreten ist, so daß der betreffende Bauer auf Grund dieser Veränderung mit ein - ge ringeren Durchschnittseinkommen veranlagt werden sollte. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein Bauer in den letzten Jahren Grundstücke verkauft hat, wenn er an Stelle einer wertvolleren Kultur eine minder wert vollere angelegt hat (z. B. ein Weingut in einen Acker verwandelt hat) oder wenn er jetzt weniger Vieh hält als damals, als er zur Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag

veranlagt worden ist. Die Voraussetzungen, unter denen nor malerweise eine Herabsetzung d r Steuer a .f den landwirtschaftlichen Reinertrag verlangt werden kann, sind also recht geschränkt. Der Umstand, daß die Landwirtschaft im gll» gemeinen infolge der Weltkrise jetzt bedeutend geringere Erträgnisse abwirft als damals, wo die durchschnittlichen Reinerträge für 'ie einzelnen KulturgcU:ngen und Vieharten i aufgestellt worden sind, hätte allein noch nicht j zur Einbringung eines Ansuchens

um ■BEBHHBBBMHBHKSUHBnflnnflBBaRBBnaEn Steuerermäßigung berechtigen tönnen. I n sehr anerkennenswerter Wet e hat aber der faschistische Prov.r- zialverband der Landwirte bet der Steuerbehörde erreicht, daß auch die allgen. eine Ertragsver minderung der Landwirtschaft berücksichtigt wird, um eine Herabsetzung der Bodenertrags steuer um 15% z u erreichen. Deshalb soll jeder Landwirt, der seinen Boden selbst bebaut und daher der Steuer auf den landwirtschaftlichen Reinertrag unter worfen ist. es nicht Unterlasten, bis zum 31. Juli beim zuständigen

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Dolomiten
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Seite 8 von 12
Datum: 25.07.1936
Umfang: 12
. und Junggesellen- steuer für 1937. Die alljährlich am 1. Mai beginnende Frist für die Eingabe von Gesuchen an die Steuer behörde um die Richtigstellung der Ricch.-Mobile- Steuer für Handel und Gewerbe, auch der Ver treter und Handelsagenten, sowie der freien Be rufe und Kleinhandwerker fKat. V. und C'Zs läuft am 31. Juli ab. Dasselbe gilt hinsichtlich der Boden- e r t r a g s st c u e r sRcdd. Agr.) und der Junggesellensteuer. Innerhalb dieser Frist kann um die Reu- bcmesiung der Einkommensteuer angesucht wer

den, wenn sich dos durchschnittliche Einkommen der Jahre 1635 und 1938 gegenüber dem der letzten Einschätzung oder Bemessung zugrunde gelegten Einkommen vermindert hat. Es muß jedoch innerhalb dieser Frist um Reubemesiung angesncht werden, wenn sich das Einkommen er höht hat. Im Falle dem Ansuchen stattgegeben wird, läuft die neue Bemesiung und die entsprechend abgeänderto Steuer ab 1. Jänner 1937. Zugleich sei daran erinnert — vgl. „Dolo miten' vom 30. November 1935 — daß nach den Bestimmungen des Ges.-Dekretes

vom 24. Okt. 1935 nunmehr auch die Steuerbehörde berechtigt ist von Amts wegen, also ohne daß der Steuer träger ansuchi, bereits nach zwei Jahren eine Neubemessung ' des Ricch.-Mobile-Einkommens vorzunebmen. Den Steuerträgern wird empfohlen, um Herabsetzung der Bemesiung nur dann anzusuchen, wenn stichhältig nachgewiesen werden kann, daß sich im Durchschnitt der beiden Jahre 1935 und 1938 das Einkominen durch verminderten Umsatz oder geringeren Bruttogewinn-Prozentsatz oder erhöhte (abziehbare) Spesen

der Komplementärsteuer. Ebenfalls bis zum 31. Juli ka n n der Steuer träger um Reubemesinng der Komplementär- steuer «»suchen, wenn sich das dieser Steuer zu grundeliegende Einkommen des Jahres 1936 ver mindert hat: er muß um die Reubemesiung an- suchen, wenn sich dieses Einkommen erhöht hat. Es iit zu beachten, daß das Ansuchen um Reu- bemesiung der Ricch. Mobile nicht auch zugleich hinsichtlich der Komplementärsteuer gilt und umgekehrt, sondern hinsichtlich beider Steuern ist separat anznsuchen. Junggesellensteuer

. Der Termin des 31. Juli gilt auch hinsichtlich der Eraänzungsquote der Junggesellensteuer, die bekanntlich auf der Basis der Ricch. Mobile er rechnet wird und somit derselben sowohl im Falle der Erhöhung wie der Herabsetzung folgt. Auch hinsichtlich dieser Steuer ist separat anzusuchen. Für die Junggesellen, die in oer Familie leben, sind die Eltern zur FaUerung und zum Ansuchen um Reubemesiung verpflichtet bzw. ermächtigt. Die Formulare für die Richtigstellungs oder Neubemessungsgesuche

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 01.12.1937
Umfang: 6
wird. De? Besuch ist unentgeltlich. Der Unterricht wird im alten Schießstande, 1. Stock, erteilt. Die „Gazzetta Ufficiale' bringt, wie wir bereit mitgeteilt haben, das kgl. Gesetzesdekret vom 15. November 1937, Nr. 1924, mit den verschiedenen Aenderungen hinsichtlich der Umsatzsteuer. Die Be stimmungen traten mit 30. November in Kraft. Nachfolgend ein Auszug der Bestimmungen: 1) Die normale Umsatzsteuer ist um 3 Prozent erhöht worden. Die Steuer ist für jeden Umsatz über 1 Lira zu entrichten. 2) Für Dünge

mit 6 L. jährlich für je 100 Kw. oder Teilen von 100 Kw. der installierten Erzeugungspotenz berechnet. 4) .Für Verkauf von Waren durch Versteigerung für dritte Personen durch Verkausshäuser oder Agenturen ist die Steuer mit 1.5 Prozent festge setzt. ö) Für rohe Baumwolle, Kunstfasern, Seide, Hanf, Iuta, Lein, Ginster, Kasein und andere Fa sern und pflanzliche Rohstoffe, die für die Textil industrie oder die Erzeugung von Zellulose 'be stimmt sind, 0.75 Prozent. Rohstoffe aus Wolle 1.S Prozent; für Seidenkokons

. roher Hanf und Na turwolle, ungewaschen oder gewaschen 1.5 Proz. Sie ist einmalig beim Verkauf an die Provinzial- sammelstellen zu entrichten. Halbverarbeitete Sei den und Baumwolle aus Kunstfasern. Hanf, Lein. Iuta und andere Textilfasern 1.5 Prozent. Halboerarbeitete Wollstoffe und Gewebe aus Wolle, die für die Textilindustrie bestimmt sind, 2.6 Prozent. Die Steuer ist für jeden Umsatz zu entrichten. Seidengewebe und Seidenfäden, Wollgewebe auch gemischte, die für den Handel bestimmt

sind, 6 Prozent. Die Steuer ist einmalig zu entrichten. Fertige Produkte aus Baumwolle, Kunstfasern, Hanf, Lein, Iuta und anderen Textilfasern 6 Pro zent. Fertige Produkte aus Wollend Wolle, ge mischt mit anderen Textilmaterien mit einem Wollgehalt von nicht unter 15 Prozent 10 Proz. Fertige Seidenprodukte mit Seidengehalt von über 50 Prozent Gewicht Z2 Prozent: mit nicht über 50 Prozent Gewicht 9 Prozent. Die Steuer ist ein malig zu entrichten. Wenn die Gewebe als Rohstoff oder Zusatzstoff

für die Herstellung von Produkten, die nicht unter den Konfektionen der Kategorie 16-a des Zollta rifs enthalten sind, ist die Steuer für jeden Umsatz m Ausmaße von 3 Prozent zu entrichten: für die Gewebe aus Baumwolle, Lein. Hanf, Kunstfasern und Iuta 7 Prozent: für die Gewebe aus Wolle, emischter Wolle mit über 15 Prozent Wolle 9 irozent, siir Gewebe aus- Seide oder gemischte Gewebe aus Seide, wo die Seide vorherrscht 6 Prozent. 6) Brothefe 1.5 Prozent, Wermut und Marsala 2 Prozent, Wein, Moste und Weintrauben

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Dolomiten
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Seite 12 von 20
Datum: 25.03.1933
Umfang: 20
Volkswirtschaftlicher Teil Konsumsteuer-Aragen Ja Beantwortung einiger entsprechender An sragen des Kaufleute-Reichsvcrbandes hat das Finanzministerium erklärt: 1. Dem vom Detailhändler zur Anbringung oder Entfernung der Siegel bezeichneten Kon- lumsteuer-Agenten gebührt außer den vom Ee- ineindetarif vorgesehenen Versiegelungstarif keinerlei andere Gebühr. 2. Wenn es nicht möglich ist, aus anderen Gemeinden kommende Waren direkt beim Kon- iumsteueramt vorzubringen, so mutz der Steuer träger

(Jmposta di Ricchezza Mobile) Kat. C2. die das Arbeitseinkommen der Privatangestellten trifft, von 9 auf 87- herab gesetzt. dafür aber angeordnet, daß die Steuer den Angestellten vom Gehalte abgezogen werden mutz und daß die Dienstgeber zu Kontrollzwecken in jedem Jänner genau anzugeben haben, welche Bezüge die Angestellten im letzte» Jahre ge nossen haben. Dadurch wird natürlich künftig das gesamte Diensteinkommen der privaten An gestellten von der Steuer erfaßt, wahrend bis her ein beträchtlicher

Teil dieses Einkommens der Besteuerung hinterzogen war, einerseits wegen der feit einigen Jahren bestehenden Blockierung dieser Steuer, infolge welcher Ge haltserhöhungen der Privatangestellten nicht angemeldet werden mußten, fei es wegen der bestehenden Hebung, auch bezüglich der An- gestelltengehalto mit dem Steueramte ein Kon kordat abzufchließen. in welchem diese nur mit einer Pauschalsumme festgesetzt wurden. Der Umstand, daß jetzt die gesamten Bezüge der einzelnen Privatangestellten

sind, jetzt aber gewärtig fein mästen, daß das Steucr- amt auf Grund der obligatorischen Meldungen der Dicnstgeöcr zur Kenntnis der einzelnen Be züge kommt und daher alles Jntereste haben, mit der Einkommen-Ergänzungssteuer in Ord nung zu kommen, ohne eine Steuerstrafe zahlen zu müssen. - . . Nicht gering wird auch die Zahl jener An gestellten sein, die zwar seinerzeit ihr kommen aus den Dienstbezügen zu dieser Steuer nngemeldet haben, aber die mittlerweile etwa cingetretene Erhöhung ihrer Dienstbezüge

der Steuerbehörde nicht zur Kenntnis gaben, so daß sie immer noch nach den seinerzeitigen Bezügen besteuert sind, während in Wirklichkeit ihr Ge halt seitdem sich erhöht hat. Auch diese müsten damit rechnen, datz die Steuerbehörde durch die Abmeldungen der Dienstgober zur Kenntnis ihrer tatsächlichen Bezüge kommt, und daher trachten, sich bis zum 31. Juli l. 2. durch die Anmeldung der Erhöhung mit der Steuer in Ordnung zu setzen, um nicht wegen Steuer hinterziehung straffällig zu werden. Zum Ausgleich

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Dolomiten
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Seite 11 von 16
Datum: 13.08.1938
Umfang: 16
, der geeignet ist, die Auf merksamkeit des Publikums auf die Qualität der Ware aufmerksam zu machen, ist als Reklame anzusprechen und ist als solche je nach ihrer Art, ihrem Umfange und der Zeit, für die sie der Oeffentlichkeit zugänglich gemacht wird, einer Stempelgebühr unter worfen, wie wir nachfolgend sehen werden. Eine dieser indirekten Steuern, wenn auch im weiteren Sinne, ist auch die Aufschriften- steuer. Eingeführt wurde diese Steuer bereits im Jahre 1874 und hat im Laufe der Jahr zehnte

verschiedene Umwandlungen durch gemacht. In ihrer heutigen Form ist sie vom Einheitstext für die Lokalfinanzen vom 14. September 1931 geregelt, der durch das Dekretgesetz vom 9. September 1937, Rr. 1769, nur geringe Abänderungen erfuhr. Der Grundbegriff dieser Steuer liegt darin, daß die zu besteuernde Aufschrift eine auf Ge winn abzielende Betätigung betrifft. Dieser Steuer unterliegen demnach alle im Wohn gebiete einer Gemeinde befindlichen Auf schriften, Ankündigungen. Adressen, auch Lichtanschriften

, Zeichnungen, Wappen und Abzeichen, die auf die Ausübung eines Han dels oder Gewerbes Bezug haben oder auf irgend eine auf Gewinn abzielende Be tätigung Hinweisen und in fester, ständiger Form dem Publikum auf den Türen und Schaufenstern, auf den Mauern, Fenstern und Balkonen, wo die Betriebe ausgeübt werden, zur Schau gestellt sind. Die Steuer betragt für jeden Buchstaben mindestens Lire 0.20 in den kleinsten Gemeinden und höchstens Lire 7 in jenen der ersten Kate gorie. Die Steuer wird aber verdoppelt

, wenn die Oberfläche der Aufschrift einen Quadrat meter übersteigt. Bei Aufschriften in fremden Sprachen wird die Steuer in fünffacher Höhe bemessen und muß von den Gemeinden ein gehoben werden, während es bei Aufschrift*» in italienischer Sprache den Gemeinden frei steht, diese Steuer einzuheben oder nicht. Das Mindestausmaß der Steuer bei Aufschriften in fremder Sprache beträgt immer Lire 180. Ausgenommen von dieser erhöhten Steuer sind fremde Eigennamen und Worte, die nicht in das Italienische übersetzbar

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Volksbote
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Seite 6 von 8
Datum: 12.09.1940
Umfang: 8
. Ueberbacher in Thalmann Anna nach Joses. S. Candido. Bia Foscolo 162. Besitzerin. Unter. Huber in Fuchs Maria nach Bartholomäus. Dobbiaco. Bia Mazzini 13. Besitzerin. Unter, weger Franz nach Franz. Brestanone. Costa d'Elvas 4. Besitzer. Biodomair Josef des Anton, Brunico. Dia Riscone 1. Besitzer. Wirtschaft und SM Der Kriegszuschlag zur Komplementärsteuer Wie bereiis vor einiger Zeit berichtet, ist mit Gesetz Nr. 890 vom 25. Juni L I. ein außer ordentlicher Kriegszuschlag zur Komplementär- steuer

halten, daß die K o m p I e» mentärsteuer eine progressive Steuer ist. d. h. ihr Perzentsatz. steigt mit der Höhe dos Einkommen». Eie steigt von 1% für da» steuer- vllichtiae Mindesteinkommen von 3000 L (auf diesen Mindestbetrag kann nämlich durch die vorgesehenen Abzüge für Kinder. Pastiven. Steuern usw. das steuerpflichtige Einkommen herabgeseht werden) bis zu 10% für Einkom men von ein» Million aufwärts. Der K r i e g s» Zuschlag wird nun von der Komplementär- steuer errechnet

. So z. B. ist der Perzentsatz der Steuer für Einkommen von 10.000 L nur 1.61%, die Komplementarsteu» also in diesem Falle 161 L. Der Kriegszufchlag betragt 25% hievon, das ist 41 L (ausgerundet). Für ein vermögen von 80.000 L ist der Steuersatz der Komplemen- tärsteu» 2,49%, die Steuer betragt also 747 L. der Krieg«uschlag ist 25% der Steuer, also in diesem Falle 187 L. Bei einem Vermögen von 50.000 L ist die Komplementärsteuer 3.05%, also 1525 L. Der Kriegszuschlag wird jedoch für den Teil der Komplementärsteuer

(E. C. A.) und da, Agio der Esaltoria. ^ Nach Art. 3 de» Gesetze» vom 25. 6.1940 wird dieser Kriegszuschlag nicht angewendet für die Zusatzquoten der Junggesellen. steuer. Weiter, enthält das Gesetz die Bestimmung (Art. 1. letzt» Absatz), daß die Komplemen- tarsteuer für die Einkommen d» Riech. Mo bile Kat. D (Gehälter. Löhne und Pensionen der öffentlichen Angestellte«) von >4 auf 1% (fixer Perzentsatz) erhöht ist ob 1- Steh 1940. lw.) Regelung deS Maischehandels In der.am 10. ds. stattgehabten Sitzung

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Seite 3 von 6
Datum: 18.11.1936
Umfang: 6
Liegenschaften seinzeln oder zusammen) den Wert von 10.000 Lire erreichen, aber nicht der Grund- oder Gebäude- steuer unterworfen sind. Die abzu gebende Erklärung betrifft also folgende Liegenschaften: a) die zeitweilig von der Grund-, bzw. Ge bäudesteuer (z. B. Neubauten) befreit sind oder b) einer anderen Steuer unterworfen sind oder c) der Ricchcua Mobile-Steuer unterliegen (Fabriken, Steinbrüche, Bergwerke. Fisch gewässer usw.), d) überhaupt noch nie eingefchätzt oder der kür sie in Betracht kommenden

Steuer nach nicht unterworfen sind oder e) bis zum 6. Oktober l. I. noch nicht fertig gestellt oder noch nicht ertragsfähig waren (z. B. Kulturanlagen, die noch nicht be triebsfähig sind, oder im Bau befindliche Gebäude). Die Besitzer solcher Liegenschaften — immer vorausgesetzt, dass ihre im Inland befindlichen Liegenschaften (allein oder zusammen) , den Mindcstwcrt von 10.000 Lire erreichen — müssen iit der Erklärung den Jahresertrag der ein zelnen unter a). b). c) oder d) angeführten

Liegenschaften angeben: für die unter e) er wähnten Liegenschaften ist entweder das bis 5. Oktober l. I, darin investierte Kavital oder der Wert auf der Grundlage der am 5. Oktober l. gangbar gewesenen Preise anzugeben. Die Besitzer von nicht belasteten Liegenschaften, deren Steuer bc- -rcits fest steht (die also bereits in den iSteuerrollcn eingetragen sind) oder bezüglich Äderen Steuerveranlagung zur Zeit Verhand lungen mit dem Steueramt bereits im Laufe sind, brauchen keine Erklärung abzugcben

hat. Bei Berechnung der Zahlunqspflicht des Eigentümers der Liegenschaft wird der Wert des Fruchtgenusses vom Gesamtwert der Liegen schaft abgezogen. Derselbe Grundsatz gilt auch bei Gebrauchs-oder Wohnrechten (Ausgedinge). Diese Berechnung und Aufteilung der Zah lung gilt für den Fall als die beiden Parteien nicht selbst sich anders einigen. Für die Zeich nung der Anleihe und Zahlung der Immobiliar steuer wird iedoch stets der im Grundbuch an geführte Besitzer in die Liste einaetragen und haften

, Nr. 1698. bestraft, also wie bei den Steuer erklärungen. * Die zahlreichen anderen Bestimmungen über die Anleihe und ausserordentliche Iminobiliar- steuer, die augenblicklich nicht dringend sind, wer den wir gelegentlich nachtragen, so die Be stimmungen hinsichtlich der Zahlungen, der Be lehnung. der Anteihevapiere, Rückzalilungen usw. Alle Haus- oder Erundbesstzer mögen fetzt in ihrem eigenen Interesse an die Abfassung der Erklärungen und Beschaffung der Hypotheken- nachwcise schreiten

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Dolomiten
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Seite 3 von 8
Datum: 13.05.1929
Umfang: 8
und für die Ricchezza mobile-Steuer» für das der be treffende Steuerträger besteuert wird, und jenes Einkommen, für das die Steuer nicht direkt bei ihm, sondern in anderer Weise ein- gehoben wird (z. B. Zinsen von Sparein lagen. Staatsrenten, aus dem Auslände be zogenes Einkommen usw.). Da durch das kgl. Gesetzesdekret vom 12. August 1927. Nr. 1463, verfügt wurde, daß für die Jahre 1928 —1930 keine Ueberprüfung des der Ergon- zrmgssteuor rmterzogenen Einkommens statt finden soll, brauchen Erhöhungen

von Spareinlagen. Dividenden aus Aktienbesitz, Zinsen von Wertpapieren nfw. verschwiegen haben? Können auch diese mit der Anmeldung des verschwiegenen Einkommens bis zum Mal 1930 warten, oder sollen sie die Anmeldung schon bis ;um 30. Jrmi 1929 vornehmen? — Mit Rücksicht darauf, daß die Revision der Ergänzungs steuer bis zum Jahre 1931 hinausgeschoben ist und diese Bestimmung im dritten Absätze des Art. 5 des kgl. Dekretes vom 28. Jänner 1929 ausdrücklich aufrecht erhalten wurde, sind wir der Ansicht

, daß es genügt, derartige verschwiegene EinkommensteAe für die Kom- plementarsteuer erst im Mai 1930 anzumel den. Zweifellos trifft dies bei jenen Per sonen zu bei denen das verschwiegene Ein kommen nicht mehr Äs ein Drittel des zur ErgänWngssteuer angemeldeten Einkommens beträgt, denn bis zu diesem Ausmaße kann die Einhebung eines Strafgrischlages nicht stattfinden. Wer aber bisher noch nicht Ergänzungs- steuer bezahlt, aber ein steuerpflichtiges Ge samteinkommen von mindestens 6000 Lire besitzt, muß

- pfllchkek? - Die Verpflichtung zur Anmeldung obliegt jener Person, der das betreffende steuerpflich tige Einkommen zusteht. (Hausbesitzer, Dar> kehensgläubiger ufw.) Nur in jenen Fällen, in denen das Gesetz goroifsen Personen die Verpflichtung auferlegt, für dritte Personen die Steuer zu bezahlen gegen das Recht, sie auf den eigentlich Verpflichteten zu über wälzen. sind diese auch zur Erstattung der Anmeldung verpflichtet. So obliegt es den Dienstgebern, die Gehalte ihrer Angestellten anzumetden

ist. daß die Steueranmeldungen mit voller Rechtskraft auch durch rekommandier ten Brief mit Rückschein an das zuständige Steueramt gesendet werden können; in die sem Falle gilt das Datum des Poststempels, rer auch auf das Anmeldungsformular selbst angebracht werden muß. Äs Cinbrbngungs- tag. Anmeldungsfornmlare sind bei den Steuer ämtern und bei den Gemeinden, in denen sich kein Stöueramt befindet, unentgeltlich erhältlich und werden auch durch die Morro- polverschleiher abgegeben. Die Anmeldungsfrist ist aus der obigen

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Dolomiten
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Seite 3 von 8
Datum: 04.09.1933
Umfang: 8
September erfolgen. Jede Teil nehmerin kann drei Arbeiten einsenoen, die bis 15. November beim Sekretariat sinlangen muffen. Hl- . Bolzano unö Amvobung Schriftleitnng: Museumstraße 42. — Telephon 13-38 und 18-87. EteuerWerungsürlW Aus dem Rathaus wird mitgedeilt: Jeder, der irgend einer der untenange führten Steuern oder Taxen unterliegt» muß innerhalb 20 Tagen sine Steuer erklärung wbgeben. wie er auch innerhalb des gleichen Tevmines jedwede Aenderung, die eine Erhöhung der Steuer zur Folge hat, anm

-slüen muß. Jeder Steuerträger nmß vor allem wissen, daß nach dem 20. Sep tember durch das städtisch« Steuerwmt di« Rollen für di« Steuern und Taxen für das kommende Jahr zusammengestellt werden und daß daher jeder Steuerzahler Interesse daran hat, vor dem 20. September di« dies bezügliche Steuererklärung abzugeben, um zu vermeiden, daß er in den Rollen ein geschrieben wird und di« betreffende Steuer zahlen und langwierige Instanzenwege ein- schlagen muß, um die Vergütung der Steuer zu erreichen

. Jeder muß folgende Winke beachten: Bei der Pat«ntsteu«r muß di« Auf nahme, Einstellung oder der Wechsel eines Betriebes oder eines Berufes angegeben werden. Boi der Lizenz st euer muß die Eröffnung neuer Betriebe, Wechsel der Lizenzinhaber, Vergrößerung oder Uober- siedlung (Hotels, Restaurants. Klubs usw., Sanatorien, Badeanstalten, Autogaragen, Mietwagen, Mietstallungen usw.) gemeldet werden. Bezüglich der Steuer auf fremdsprachige Aufschriften müs sen neue Aufschriften, Aenderungen oder Auflassen

st eu er, Steuer für öffentliche und privates Wagen, Ziegen- mch Hundesteuer: Neubesitz und Aenderungen anmelden. Bon der Klavierstcuer sind Musiklehrer und -Lehrerinnen, Dirigenten und Sänger für ein Klavier befreit. Zu diesem Zweck muß eine Bestätigung beigebracht werden. Die Steuer ist um die Hälfte verringert für Familien mit einem Jahreseinkommen von unter 10.000 Lire, welche das Klavier für die musikalische Ausbildung ihrer Kinder be nützen. Das Familienoberhaupt muß zu diesem Zwecke eine Bestätigung

des Steuer amtes und ein Zeugnis eines Musikinstitutes oder «neu notariellen Akt beibringen, aus

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Alpenzeitung
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Seite 6 von 8
Datum: 27.03.1926
Umfang: 8
.) b) Die Patentst euer (là tossa dì patente) hingegen trifft mit 15—60 Lire jährlich die ob erwähnten Einkommen der Kategorien v u. L. Sowohl für die Erwerb» als für die Patent steuer sind die Borschreibungen in den staat lichen Steuerrollen maßgebend und muH mit Rücksicht darauf zwischen der Höhe dieser beiden Steuern ein richtiges Verhältnis bestechen. Anstatt dieser beiden Steuern kann mit Bewilligung des Pvovinzialverwallungsaus'- schusses die bis 1. 1. 1925 bestandene Ge werbe- und Werkaufs

st euer noch bet behalten werden. Die Höhe oer Steuer wurde (wird) durch die Gemeinden mR Rücksicht auf das geschätzte oder angegebene Einkommen fest« gesetzt. Es gab (gibt) in jeder Gemeinde, je nach der Einwohnerzahl und dem Einkommen, 8—2g Klaffen mit den Steuersätzen von 6 Lire bis 10.000 Lire. c) Die Vieh st euer (la tassa sul besàne) mit folgenden «Jahrestaxen: Quxuspferde 40—60 Lire, Zuchthengste 80—100 Lire, Pferde und Maulesel 20—25 Lire, »Fohlen bis zu 3 Sohren 10—15 Lire, Esel 6—ö Lire, Stier

oder Häuser 5—10 Lire. f) Die Schanklizenzsteuer d. i. sAr den Ausschank alkoholhältilger Getränte /la tassa di licenza per gli esercizi dì vendita di vevande alcooliche): sie macht die Hälfte und in den Be trieben, wo nur weinhältige Getränke ausge- schänkt werden, den fünften Teil des Miet wertes der Betriebslokale «ms, in keinem Falle weniger als 20 Lire. g) Die Wagen- und Dienstboten steuer «(la tassa sulle vetture e sui domestici); sie bezieht sich auf den Personenànsport gegen Entgelt

bestimmten Phàgrapyien und wird durch Aufkleben von Stempelmarken von b-^50 Centesimi oder mehr geleistet. Die Aufschriften- stsuer trifft jede dem Publikum ausgesetzte An- klindvgung und Reklame, «jede Zeichnung und jedes Wappen und D> obliigàrìsch für jede Aufschrift in fremder Sprache. tj Die Klavier- und Bill'ardsteuer (fui pianoforti « sui bigàM). k) Die Steuer f-ür —> die gestattete-- dauernde Besetzung öffentlicher Bodenflächen und Räume (per l'occu pazione di spazi ed aree pubblici

die Auferlegung einer Steuer von 5 A> auf den Mldetwert der möblierten Wohnungen, eine Steuer, die reibungs- und schmerzloser festge stellt werden dürfte, als die Familiensteiue-r, de ren Enàr-ung und Auferlegung'> vielfach böses Blut >uind Unrecht gezeitigt haben fall. Fraglich ist aber, ob der Ertrag dieser Steuer jenen der Familiensteuer wird erreichen können und, wenn ja, ob es nücht vielfach auf -KoDn der Häuslichen und Aermeren geschehen wird. ' Ganz festgelegt können unsere Steuervor- schristen

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Dolomiten
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Seite 6 von 8
Datum: 13.07.1940
Umfang: 8
Verkaufsgefchafte als steuerbare Einnahme betrachtet wird. Die Steuer . wird in diesem Falle auf Grund des Engrospreises der Waren nach den noch vom Ministerium zu bestimmenden Normen ent richtet. Bei Art. 6 ist ein neuer Absatz eingrsügt morden, wonach es gestattet ist, die Steuer für Zahlungen, die pauschal in gewissen Fristen erfolgen, bei diesen Zahlungen dcm Schuldner voll in Anrechnung zu dringen. Durch, einen Zusatz bei Art. 9 ist bestimmt worden, daß die wöchentlichen Zahlungen im Postscheckverkehr

am Donnerstag jeder Woche für die in der vorhergegan genen Woche bis einschließlich Sonntag fällig gewordene Steuersumme einzuzahlen ist. Wer zur Zahlung der Steuer im Postscheckverkehr er mächtigt ist, kann die Steuer auch für Beträge von nicht über 50 Lire auf diesem Wege ent richten. Sehr wichtig ist die Abänderung des Art. 11. wonach nust auch beim Wein. Weinraost und Maische, wie schon früher bei der llm- satzstempelgebühr. die Einnahmensteuer erst gleichzeitig mit der Konsumsteuer entrichtet

und ähnliche Dokumente, die aus folgen den Anlässen ausgestellt worden: a) mit Bezug auf Handlungen wirt- s ch-a s t l i ch e r N a t u r. für welche die Steuer auf Grund fester Jahresraten oder im 2lb, findungswege in Verrechnung im Sinne des Gesetzes und diesbezüglichen Durchführungs bestimmungen oder der mit fnndlkalen Organi sationen »ach Art. 16 getroffenen Vereinbarun gen entrichtet wird; B) hinsichtlich der llebertragung von Waren, für welche die Steuer im Sinne der vorgenänn ten Vereinbarungen

nur einmal mit einer feste, Quote in Bezug aus den Wert, das Gewichi oder den Umfang der Waren selbst, zu bezahlen ist. Ausgenommen sind hiervon die Verkaufs- dokumente. welche die Firma ausstellt, der di« Zahlung der Steuer obliegt, wenn dieselbe direkt auf dom Dokument (mit Stempelmarken) erfolgt. c) hinsichtlich des Umsatzes non lebenden Rindern. Schafen und Schweinen und toten Schweinen, ferner von Trauben zur Weinbereituna, vor der Bezahlung der Schlachtgcbühr oder der Konfumstouer. Von jeder Stcmpelgebllhr frei

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Volksbote
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Seite 9 von 12
Datum: 21.03.1929
Umfang: 12
„io o t rs Do ic DmEN-ätz, tfetf 21. Mftz IMS Är. 12 — Seite 9 dazu bestünde. Nur bezüglich der Ergänzungs steuer (Complementare), die durch die unter« lassen« Anmeldung des Zinsenbezuges erspart wurde, wird ein Viertel dieser ersparten Steuer als Zuschlag berechnet. Durch das Gesetz vom 9. Dezember 1928, Nr. 2834 (Gazz. Uff. vom 24. Dez. 1928, Nr. 298) sind strenge Strafbestimmungen für Steuerverheimlichung oder Hinterziehung angedroht worden. Nach ' eiern Gesetze würde die Strafe

für die unter» ffene Anmeldung eines Zinsenbezuges durch den Gläubiger einer Forderung mit einem diesem Gese lass« “ _ ng Steuerzuschlag von einem Drittel einer Jahres steuer und mit einer Geldstrafe zwischen 199 und 2999 Lire bemessen werden. Dieses Gesetz enthält jedoch im Art. 8 eine Bestimmung, die auf Ihren Fall anwendbar ist. Sie besagt daß Personen, die ein steuerpflichtiges Einkommen, das schon von früher her besteht, noch nicht zur Besteuerung angemeldet haben, diese Anmel dung aber freiwillig und bevor

das Steueramt von Amts wegen oavon Kenntnis bekommen und die Steuer vorgeschrieben hat, beim zu ständigen Steueramte innerhalb dreier Monate von der Verlautbarung der Durchführungs bestimmung zu diesem Gesetze nachholen, von jeder Strafe und Zuschlagsgebühr befreit sind und nur vom 1. Jänner 1,9 29 an für dieses Einkommen besteuert werden. Cs ist dies eine Art Steueramnestie für die Folgen der unterlassenen Anmeldung. Die Durchführungs» bestimmung ist noch nicht verlautbart worden, so daß die erwähnte

dreimonatliche Frist zur Anmeldung noch nicht zu laufen begonnen hat. Wenn aber Gefahr bestünde, dah das Steuer- amt von Amts wegen zur Kenntnis des Be standes der Forderung kommen könnte, würden wir Ihnen raten, schon jetzt den Zinsenbezug aus der Forderung freiwillig zur Besteuerung anzumelden und unter Berufung auf Art. 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 1928. Nr. 2834, zu verlangen, dah die Steuer nur vom 1. Jän ner 1929 an vorgeschrieben werde. Auszug aus dem Amtsblatt fogllo annunzl legall

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Seite 8 von 12
Datum: 28.02.1929
Umfang: 12
für die Richtigkeit an dieser Stelle • oder im „Briefkasten'. Frage: Habe im Jahre 1927 am 1. Juli mein Gewerbe beim Steueramte abgemcldet. Ich bezahlte die Steuer weiter bis 1. Jänner 1928. In der neuen Steuerrolle 1928 erschien ich nicht mehr eingetragen. Im Mai oder Juni 1928 erhielt ich aber vom Steueramte eine Verständigung, datz meine Eewerbeabmeldung laut Beschluh der Steuerkommisfion nicht an genommen worden sei. Ich leitete gegen diesen Beschluh den Rekurs ein» welcher mir bls } ’eute

noch nicht beantwortet wurde. Im Juli 928 erschien ich wieder in der Ergäiirnngs- steuerlifte und im Jänner dieses Jahres in der ordentlichen Steuerrolle. Soll ich nun die Gewerbeabmeldung noch einmal machen und was soll ich tun, salls man mir selbe wieder nicht annehmen sollte. Muh ich die Steuer einstweilen weiterbezahlen? Amwori: VermmUch ist die seinerzeitige Abmeldung des Gewerbes vom steueramte deshalb nicht zur Kenntnis genommen worden, weil Cie trotz der Abmeldung noch das | Gewerbe weiter betrieben

haben. Bis zur Erledigung Ihres Rekurses Legen die Nicht anerkennung der Eewerbeabmeldung müssen Cie die in der Cteuerroüe eingetragene Steuer bezahlen. Wenn Sie das Gewerbe tatsächlich gar nicht mehr ausüben. raten wir Ihnen, neuerdings eine Steuerabmeldung denuncia di cesiaztonej auf dem oorgeschriebrnen 9rot» mular beim Steueramte einzubringen uno eine Bestätigung des Provinzialwirtschaits- rates <frühere Handelskammer) über die Ab meldung des Gewerbes, iowie eine Bektäit- a oer Gemeinde, dah Sie das Gewerbe lich

nicht mehr ausüben, beizulegen. Frage: Mein unverheirateter Sohn befindet sich seit Mal 1928 aus Arbeit im Ausland. Run habe ich den Auftrag erhalten» kür ihn die Jnnggesellenfteuer für 1927 und 1928 zu zah len. Bin ich als Mutter hiezu verpflichtet? Antwort: Nach dem Gesetze über die Jung» ge> ellensteuer ist der Vater, und in zweircr Linie die Mutter verpflichtet, die Junggesellen- steuer für ihre Söhne zu bezahlen, wenn diese nicht selbst eine Grund-, Gebäude oder Nicchezzu Steuer bezahlen

Sie allerdings die Steuer bezahlen, erhalten Sie aber bei günstiger Erledigung wieder rückvergütet. Auf reden Fall müssen Sie dem Steueramte sogleich Mitteilen, daß Ihr Sohn sich schon seit Mai 1928 im Auslände befindet. Frage: Welche Rangordnung haben rück ständige Dienstbotenlöhne im Fall des Kon kurses eines Bauerngutes? Was ist zu tun, dah ein Dienstbote bei der exekutiven Euis- verlteigernng zu keinem Lohn kommt? Antwort: Die aus dem letzten Halbjahre i vor dem Tage der Erteilung des Zuschlags

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Volksbote
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Seite 8 von 12
Datum: 07.02.1929
Umfang: 12
(nicht Zeitungsverwaltung). lowie von Brief- marlen rm Betrag von 1 Lira für je eine An frage zu kenden. -Jede Frage ist für sich gesondert auf ein Blatt zu schreiben. Anfragen ohne Unterschrift werden nicht beantwortet. Die Er teilung der Auskunft geschieht unverbindlich und ohne Haftung für die Richtigleit an dieser Stelle oder im „Brieslasten'. Frage: Ich habe im Jahre 1925 mit der Steuer behörde eine Ab'indung abgeschlossen, mit einem steuerpsllchkigcn Einkommen von 2200 Lire iähr- llch. welche Abfindung ab 1926

gelbe war. Weil Ich aber zu hoch «efchähi wurde und ich das Recht hatte, kür das Jahr 1928 neu zu faliereu. hade ich im Jahre 1927 bei der Steuerbehörde um Ermäßigung angesucht. Ich wurde somit von der Kommission erster Instanz mit einem steuer- psllchttgen Einkommen von 1606 Lire für die Jahre 1928 und 1929 eingetragen. Im Oktober v. 2. wurde ich von der Steuerbehörde verstan- dlgk. daß nun mein lleuerpMchiiaes Einkommen mit 2800 Lire eingetragen wurde. Ich habe gleich einen Rekurs

an die Kommission gerichtet. Trotz dem bin ich seht wirklich mit einem Einkommen von 2800 Lire besteuert und muß noch für das Jahr 1928 eine Nachzahlung von Lire 131.90 leisten. Ritte um Auskunft, ob und was sich da machen ließe Antwort: Vermutlich siegt der Fall io, daß zwar die Sleuerkommifston erster Instanz aus Grund Ihres Rekurses im Jahr« 1927 das steuer pflichtige Einkommen für die Jahre 1928/29 mit 1600 Är« festgesetzt hat. daß aber der Steuer- prokurator aegen dies« Entscheidung

werden können. Wenn aber keine Entscheidung der Brovinzialsteuerkommiisiön besteht, könnte entweder eine proviioriiche Eintragung Ihres durch Rekurs an die SieuerkommiiNon erster Instanz anaefocktenen und von Amts wegen iest- geletzten steuerpslichsigen Einkommens vorftegen. was noch dem Gesetze zulässig Ist. wenn die Steuerkommilsion innerhalb 60 Tagen nach Ein bringung des Rekurses noch nicht entschieden hat, oder es siegt tatsächlich ein Versehen des Steuer- amtes vor gegen das ein Rekurs aeaen den Ruo>« eingebracht

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Seite 5 von 6
Datum: 14.02.1940
Umfang: 6
Die Bermö^ensstener Erklärnnncu betreffs Fatierung Fm Artikel 80 de» kgl. Gcsetzdekrete» Skr. 1529 vom 1L. Oktober 192g ist die Bestimmung enthalten. daß di« erst« Fatierung zur neuen ordenUÄen Vermögens steuer innerbalb des 29. Februar l. I. gemacht werden muß. Der folgende Artikel 38 bestimmt, daß die Be sitzer von Liegenschaften, welche der außerordentlichen 3.5%* Jmmoblien-Struer unterliegen, nicht strafbar stud, wenn ste die Fatierung dieser Güter zur Ver» mögenssteuer unterlassen

ist. ohne daß das AnerkennungSdekret 'Hinsichtttch'deS Datum», auf welche» sich der Steuer, pslichtige bet der Faiiernna beziehen mutz, ist M be- am Die physischen Personen, die Gesellschaften von Personen, sowie die der Einkommensteuer Kategorie B nicht unterworfenen Körperschaften (enti) müssen satteren. Die am 3l. Dezember 1239 in ihrem Besitz befindlichen Liegenschaften, di- der Jmmobillen-An- leihe nicht unterworfen sind, eingeschäht aus Gnrnd deS mittleren Verkaufswertes in den Jahren 1935/39; die Srrmme der Passiven

und der Forderungen am 31. Dezember 1239; bewegliche Einkommen (zirknli^ rendc Kapitalien, .HandelStvarenkrcdite, Bank- rmd Lieferantenschuldenz nach dem Stande am 31. Dezenn ber 1939, wobei die Waren und anderen Güter nach dem mittlere» Wert de» Jahre» 1939 kalkuliert wer- **Sj Die Aktiengesellschaften and alle der Einkommen- steuer auf Grund der Bilanz unterworfenen KöWt- schäften müssen satteren: Den steuerbaren Wert HaS gezeichnete ,md eingezahlt« Kapital, die orlwntiichen und außerordentlichen gicferven

über diese Steuer - imposta ord. sul patrimomo -- wurden in den „Dol.' voni 27. Lktobcr, 8. und 25. November 1239 mitgeteilt.) — Neue Preise fiit Einheitsmehl. Der Pro- mnzialrat der Korporationen teilt mit, dag mit dem Inkrafttreten der Eiiinahmen-Steuer die Preise für Mehl ans Weichweizcn des Ernherts- tnps mit 290.50 Lire pro Zentner rnr Engros rmd «tt Are S.25 pro Jtilo im Detail festgesetzt find. Vachbarprovmzev Schwerer Autonnfall bei Origuo Trenio. 13. Febniar. In der Nähe von Grrano (Dalfugana

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Dolomiten
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Seite 7 von 12
Datum: 16.05.1936
Umfang: 12
den), die Warenmuster aber Eigentum der Firma sind: 1.2 Ecnt. je q-km. Auch für diese Art von Airto- transportcn kann die Steuer abgesunden werden; diesbezügliche Gesuche auf 6 Lkre-Stempelpapier sind direkt an daS Finanzministerium zu richten. — Begünstigungen für Kognakerzeugung. Mit kgl. Gesetz-Dekret vom 16. April l. I.. verlautbart in der Gazz. Uff. vom 5. Mai, werden einige Begünstigun gen fiir die Destillierung von Weinen zu Zwecken der Kognakerzeugung bis 31. Dezember l. I. gcwabrt. ES stnd im wesentlichen

die nämlichen Begünstigungen, wie ste in Jahren mit überreichen Ernten öfters ge geben worden sind. Demnach wird für den innerhalb dieser Zeit erzeugten Kognak nach einer vierfahrigcn Einlagerung eine Rückvergütung von 101» der Steuer, nach jedem weiteren Jahre biS zum voll endeten 8. Jahre weitere 8<fc und für jedes folgende Jahr bis zum vollendeten 12. Jahre 7% gewahrt. Zur Erlangung dieser Begünstigung sind bestimmte Vorschriften hinsichtlich Gebinde. Einlagerung und Gradation (nicht unter 65 Grad

; Stiere L 220-250; Kälb-r L 300-410. Nutzkühe L 1200-1700. Schweine ü 480. — Modena: Markt ruhig. — T r c v i s o: Unverändert. — Padua: Kälber steigende Ten denz. — Mailand: Ochsen L 240—410, Kühe L 190—390, Stiere L 270-390. Kälber I und II L 4.20-5.80. Rindcrmarkt flau. Kälber leicht an- ziehend, Schweine weniger Nachfrage bei gut be haupteten Preisen. Fett. Br-scia: L 580-600. Modena: L 600-620. Rom: raff. L 600-620. gew. L 580-600 (Inklusive Steuer). Treviso: L 550-600. Mailand: L 540-580 (olme

Steuer). Eier. Rovigo: L 305—310. Brescia: L 340-350. Descnzano: L 260-300. Treviso: L 310—316. Fer rara: L 330—340. Rovato: L 250—300. Kartoffel. Piaccnza: Neue L 45.-55. Mailand (Detail): Neue L 0.50-0.80, alte L 0.65, ungarische L 0.50. runde Berliner L 0.55. Ferrara: Neue L 80-90. Weinniarkt. Die Welnmärkto weisen noch immer eine sehr beschränkte Tätigkeit auf. Die Preistendenz Ist schwach. Die Kulturenstandberichte lauten fast im ganzen Reich gut. — Trento: Trotz der ungün stigen Witterung

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Seite 10 von 16
Datum: 23.06.1928
Umfang: 16
| Volkswirtschaft. Die Ansuchen umHerabsehung der Richezza MobNe-Skeuer Wir bringen rreuerlich in Erinnerung, daß di« Frist zur Enrbringmrg der Anstichen um di« Herabsetzung der Ricchezza Mobile-Steuer. Kategorie B und C nur mehr bis zu 31. Juli läuft. Wer in der Lage ist, den Nachweis ,yu erbringen, oder wenigstens dem Steuer- asnte glaubhaft zu machen, daß fein Reinein kommen mrs Handel oder Gewerbe oder ans seinem freien Berufe im Durchschnitte der Jahre 1926 und 1927 geringer

wird als die ansuchende Partei. Ost bildet der Umstand, daß ein Konkurrent geringer besteuert wird, den einzigen Grund für die Einbringung eines Steuerermäßigungsansuchens durch einen Ge schäftsmann. Ein solches Ansuchen hat aber gewiß nicht den gewünschten Erfolg, die Steuer des Ansuchenden l»erabzubringen, sondern bewirkt höchstens, daß der Konkurrent mi seiner Steuer entsprechend l-inanfgesejzt wird, was wieder bei künftigen Steusrrevisio- nen, die gewöhnlich die Geschäftsleute des selben Zweiges unrfasfen

, auf alle anderen zurückwirkt. Durch derartige Hirrweise auf andere, angeblich geringer besteuerte Kalkf leute, erreicht man erfahrungsgemäß meist nur «in Hinaufschrauben der Steuer für die ganze betreffende Branche. Als Begründung des Ansuchens genügt es vollkommen. auf den oerniinderten Umsatz, inangelnden Fremden verkehr'. Einschränkung in der Zahl der An- gestcllten oder auf ähnliche Umstände hinzu« weifen, aus denen sich Schlüsse auf eine Der- ringorling des Gewinnes ziehen lassen. So bald dann auf Grund des Ansuchens

die Par tei zum Stouera-mte rorgeladen wird, ist ihr die Möglichkeit gegeben, auch weitere Beweis mittel ftir die Berringerrmg ihres Einkom mens beizrrbringen und mündliche Aufklärun gen zu erteilen. Es ist übrigens auch sicher anzunehmen, daß die Steuerämtor über den Wirtschaftsgwng in den einzelnen Geschäfts zweigen genügend unterrichtet sind, llm der schwierigen Lage mancher Jndnftrien imd Handelszweige Verständnis «ntgegenbringen zu können. Die Formulare für di« Ansuchen um Steuer ermäßigung

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