¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
zu unterstützen. Der Magistrat hat hierüber die umfassendsten Erhebungen eingeleitet und in der That gegen eine Anzahl von Personen, welche ohne Besitz irgend einer Concession ihre Dienste zur Bersassung von Majcstätsgesuchen und anderen Schriften anboten, die Amtshandlung eingeleitet. Der Wiener Magistrat hat weiters an die säinmtlichen Inhaber von Privatgeschäftskanzleien ein Decret des Inhaltes erlassen, daß sie sich hinsichtlich ihrer Thätigkeit strenge innerhalb der Grenzen der denselben ertheilten
seiner Dienste als seinen Wirkungskreis überschreitend unter Strafandrohung zu untersagen. Endlich haben auch die k. k. Bezirkshauptmannschastcn in Sechshaus, Hernals, Korneuburg und Bruck a. d. Leitha im September d. I. von der k. k. mederösterreichischon Statthalterei die gleiche Weisung erhalten, wie sie schon im Mai d. I. an den Wiener Magistrat ergangen ist. Indem nun der Ausschuß die Mitglieder der niederösterreichischcn Advocatenkammer von diesen Verfügungen
der k. k. niederösterreichischen Statthalterei in Kenntniß setzt, richtet derselbe an die geehrten Herren Collegen das Ersuchen, die positiven Wahrnehmungen, welche sie hinsicht lich der Uebergriffe und Mißbräuche seitens der Agenten machen, von Fall zu Fall dem Wiener Magistrate, respective der compEtenteu !. k. Bezirkshauptmannschaft mitzutheilen, Fälle von Winkelschreibereien auch den Gerichten bekannt zu geben, welche über Veranlassung des gefertigten . Ausschusses in neuerer Zeit in wiederholten Fällen mit empfindlichen Be strafungen