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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 787 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
! Drittes Vnch. We Anlegung, Grga«z««S ««d Kerichtig««g des Grundbuches. Erster Teil. Die Anlegung und Ergänzung des Grundbuches, z Iis, Die Anlegung der Grundbücher. Man muß bei Anlegung der Grundbücher unterscheiden das Verfahren im weiteren und im engeren Sinne. Ersteres begreift alle erforderlichen Operationen zur vollständigen Fertigstellung des Grundbuches in sich. Das Verfahren bei Anlegung der Grundbücher im engeren Sinne umfaßt alle jene Erhebungen, die dazu erforderlich

sind, daß der beendete Grundbuchsentwurf dem Verkehr übergeben und das Verfahren wegen Richtigstellung des Grundbuchs entwurfes eingeleitet werden kann. Darnach besteht also das Verfahren wegen Anlegung des Grundbuches im weiteren Sinne aus dem Anlegungsverfahren im engeren Sinne und aus dem Richtigstellungsverfahren. Die Regelung der Anlegung neuer Grundbücher und deren innerer Einrichtung steht nach tz II lit. k St. GG. vom 21. Dezember 1867, RGB- Nr. 141 der Landesgesetz gebung Zu; es erfloffen daher

auch in den einzelnen Ländern die diesbezüg lichen Gesetze. Die Gesetzgebung wegen Richtigstellung des verfaßten Grundbuchs entwurfes fällt aber in die Kompetenz der Reichsgesetzgebung und wurde durch das Gesetz vom 25. Juli 1871, RGB. Nr. 96, geregelt. s 117. Das Anlegungsverfahren im engeren Sinne. Da die Anlegung der Grundbücher in allen Ländern mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg, bezüglich deren das Anlegungsverfahren in einem Siehe oben Seite 1, 2 und 3.- — Für Österreich unter und ob der Gnus, Salzburg

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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 106 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
Z 10. Urkunden. 77 diese Urkunde daher bereits in beglaubigter Abschrist iu der Urkundensammlung inneliegt, bei einem neuerlichen Ansuchen um eine grundbücherliche Eintragung aus Grund derselben Urkunde nicht mehr im Original beizubringen ist, ent sprechen gewiß nicht der den gesetzlichen Vorschriften zugrunde liegenden ratios) Als Originalurkunden im Sinne des Grnndbuchsgesehes können nicht gerichtliche Konzepte, sondern nur die sür die Interessenten bestimmten Aus fertigungen angesehen

vom 29. April 1834 Z. 4848 (Not. Z. 1834 Nr. 36, Gl. U. 10.012): Im Sinne der ZZ 87 und 88 GG- ist die Bei legung des Originales der Urkunde, auf Grund welcher die Eintragung begehrt wird, in dem Falle nicht zu fordern, wenn die Urkunde schon verbüchert und gemäß A 90 GG. eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung desselben Gerichtes hinterlegt worden ist und das Gesetz schreibt nicht vor, daß alle Eintragungen, welche im Grunde einer Urkunde erwirkt werden kSnueu, zugleich angesucht werden müssen

. Entscheidung des OLG. Wien vom 2. Dezember 1879 Z. 19.863 (Jnr. B. 1830 Nr. 52 S. 631): Die vorgelegten Abschriften L und v von den in den Gerichtsakten erliegenden Konzepten der Einantwortungsnrkunde uud des Bescheides über die Annahme der Erbserklärung können im Sinne des Gesetzes nicht als Originalurkunden angesehen werden, weil die Originalurkunden, auf Grund welcher nach dem Grundbuchsgesetze grund bücherliche Eintragungen stattfinden können, Ausfertigungen sind, welche den Interessenten ausgefolgt

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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 366 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
. o GG. nur den von öffentlichen Behörden ausgestellten Rückstandsausweisen die Einverleibungsfähigkeit erteilt, so bedürfen die Ausweise über rückständige Beiträge der Arbeiterunfall versicherungsanstalt, welcher die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde mangelt, der exekutorischen Klausel seitens der politischen Behörde^). Ein mit einer solchen Klausel der politischen Behörde versehener Ausweis über rückständige Versicherungsbeiträge zur Arbeiter-Unfallversicherungsanstalt ist ein Exekutionstitel im Sinne

Nr. 45>: Der Oberste Gerichtshof bestätigte die gleichlautenden Entschei dungen der untergerichtlichen Instanzen, von denen die Abweisung des OLG. damit begründet wmde, daß Ausweise über rückständige öffentliche Abgaben nnr dann als vollziehbare ösfentliche Urkunden im Sinne des § 33 lit. à GG. anzusehen sind, wenn sie von der dazu berufenen öffentlichen Behörde ausgestellt sind, daß daher die von der Arbeiter-Unsallversicheruugs- anstalt ausgestellten Ausweise über rückständige

§ 23 Gesetz vom 28. Dezember 1887 RGB. Nr. 1 ex 1888 vollstreckbar ist, und daß gegen die Durchführung der Exekution kein gesetzlicher Anstand besteht, abgewiesen, weil gemäß Art. XXII Eins- G. zur EO. die im Z 4 Z. 6 EO- enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit zur Exekutionsbewilligung nur auf die Erkenntnisse und Bergleiche der Unfallversicherungs -Schiedsgerichte Anwendung finden, weil solche Rückstandsausweise sich nicht als eine im Sinne des Z 1 Z. 13 EO. zur Einleitung gerichtlicher

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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 84 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
Z 8. Berechtigung zum Ansuchen. 55 Bei Tauschverträgeu kann jeder Teil um die gleichzeitige Ein tragung der gegenseitigen Rechte einschreiten (§ 97 at. 2 GG.). Auch der Teil ist berechtigt, um die Eintragung des Rechtes snr den anderen Teil einzuschreiten, zu dessen Gunsten die Eintragung bereits erfolgt ist; einer Vollmacht bedarf er hiezn nichts) Zum Einschreiten )nn Bewilligung der grundbncherlichen Eintragung des Pfandrechtes erscheint im Sinne des Z 77 GG. nur der Hypv- thekargläubiger

ist, für ,die Übereinstimmung des Grund buches mit dein Grundstenerkataster von Amts wegen zu sorgen (Z 3 Ges. vom 23. Mai 1883 RGB. Nr. 82). Da der iu Frage stehende Verkauf im rechtlichen Sinne (§ 1053 a. b. GB.) perfekt ist und nach der notariellen Bestätigung anch das Sieueramt zum Zwecke der Gebürenbemefsuug hievou iu Kenntnis gesetzt worden ist, so mußte das Gericht über Mitteilung des Steueramtes die erfolgte Eigentumsveränderuug im Grundbuche durch führen (§ 43 Abs. 3 Ges. vom 23. Mai 1883 RGB

nach dein Schlußsätze des § 97 GG. nur dann berechtigt gewesen wäre, im Namen des B. um Vormerkung des Eigentums rechtes desselben auf die eingetauschten Grundstücke anzusuchen, wenn er gleichzeitig auch um die Vormerkung seines Eigentumsrechtes auf die eingetauschten Realitäten des B. angesucht hätte, was er zu tun unterlassen hat, daher derselbe im Sinne des Z 77 GG. ohne Voll macht des B. nicht berechtigt war, in dessen Namen um die Bormerkuug des Eigentumsrechtes für diesen anzusuchen. Der Oberste Gerichtshof

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