¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
Nr. 44, Geller IMI Nr. 20, Manzschc Sammlung V. Bd. Mat. Reg. Nr. 303, Gl. U. 13.390): Es ist nicht richtig, daß nach den W 2t, 22 und, 2A GG. nur ìer Erwerber eines Grundbuch ^törpers berechtigt ist, um die Einverleibìr^,^ seines Eigentums an demselben anzusuchen, Es ist dies wohl meistens der H-all, und eh^ì deshalb lauten die bezogenen Paragraphe in diesem Sinne. Diese Berechtigung kann auch dem Verkäufer nicht abgesprochen werden, weil diesem obliegt, die verlauste Sache Käufer zu übergeben GZ 1V47