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Libri
Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 84 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
Z 8. Berechtigung zum Ansuchen. 55 Bei Tauschverträgeu kann jeder Teil um die gleichzeitige Ein tragung der gegenseitigen Rechte einschreiten (§ 97 at. 2 GG.). Auch der Teil ist berechtigt, um die Eintragung des Rechtes snr den anderen Teil einzuschreiten, zu dessen Gunsten die Eintragung bereits erfolgt ist; einer Vollmacht bedarf er hiezn nichts) Zum Einschreiten )nn Bewilligung der grundbncherlichen Eintragung des Pfandrechtes erscheint im Sinne des Z 77 GG. nur der Hypv- thekargläubiger

ist, für ,die Übereinstimmung des Grund buches mit dein Grundstenerkataster von Amts wegen zu sorgen (Z 3 Ges. vom 23. Mai 1883 RGB. Nr. 82). Da der iu Frage stehende Verkauf im rechtlichen Sinne (§ 1053 a. b. GB.) perfekt ist und nach der notariellen Bestätigung anch das Sieueramt zum Zwecke der Gebürenbemefsuug hievou iu Kenntnis gesetzt worden ist, so mußte das Gericht über Mitteilung des Steueramtes die erfolgte Eigentumsveränderuug im Grundbuche durch führen (§ 43 Abs. 3 Ges. vom 23. Mai 1883 RGB

nach dein Schlußsätze des § 97 GG. nur dann berechtigt gewesen wäre, im Namen des B. um Vormerkung des Eigentums rechtes desselben auf die eingetauschten Grundstücke anzusuchen, wenn er gleichzeitig auch um die Vormerkung seines Eigentumsrechtes auf die eingetauschten Realitäten des B. angesucht hätte, was er zu tun unterlassen hat, daher derselbe im Sinne des Z 77 GG. ohne Voll macht des B. nicht berechtigt war, in dessen Namen um die Bormerkuug des Eigentumsrechtes für diesen anzusuchen. Der Oberste Gerichtshof

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