, daß die Neutralen ihr Bestreben wür digen, die Grundsätze des Völkerrechte'? und der Gleichberechtigung der Nationen im In teresse aller wieder aufleben zu lassen. Wenn nun die k. u. k. Regierung darangeht, die im bezogenen Aide-Memoire vom 18. Fe bruar ds. Js. gestellte Frage zu beantworten, so sei zunächst bemerkt, daß sie sich in dem Notenwechsel, der die Fälle „Ancona' und „P erfi a' betraf, darauf beschränkt hatte, zu den konkreten Fragen Stellung zu nehmen, die sich jeweils ergeben
schen Regierung darzutun, daß sie an der von ihr erteilten Zusicherung nach wie vor unver rückbar festhält, sowie das Bestreben, durch eine Klärung jener wichtigsten, aus dem U- Bootkrieg sich ergebenden, weil an die Gebote der Menschlichkeit rührenden Frage Mißver ständnissen zwischen der Monarchie und der amerikanischen Union vorzubeugen. Vor allein möchte die k. u. k. Regierung betonen, daß auch ihrer Ansicht nach die von der amerikanischen Regierung aufgestellte und auch in mehreren gelehrten
, welche sich die k. u. k. Regierung und das Washingtoner Kabinett in gleicher Weise zur Richtschnur nehmen, den allgemeineren Grund satz ableiten, daß der Ausübung des Rechtes der Vernichtung feindlicher Handelsschiffe der Verlust von Menschenleben soweit als irgend' möglich vermieden werden soll. Diesem Grund satz kann der Kriegführende nur dadurch ge recht werden, daß er vor der Ausübung des Rechtes eine Warnung erläßt. Er kann hiebei den Weg einschlagen, den die besagte These der Unionsregierung weist, wonach
der Be fehlshaber des Kriegsschiffes die Warnung an das zu versenkende Fahrzeug selbst richtet, damit sich Besatzung und Passagiere noch im letzten Augenblick in Sicherheit bringen können: oder aber es kann die Regierung des krieg führenden Staates, wenn sie dies als unab- weisliche Kriegsnotwendigkeit erkannt hat, die Warnung mit voller Wirkung schon vor der Alisfahrt des Schiffes erlassen, welches ver- senit werden soll, oder schließlich', sie kann sich, wenn sie eine umfassende Maßnahme zur Be- »Ner
«»er gelktiD' kämpfung des feindlichen Geehandels ms Wert fetzt, einer allgemeinen, für alle in Betracht kommenden feindlichen Schiffe bestimmten Warnung bedienen. Daß der Grundsatz, wonach für die Sicher heit der Personen an Bord Sorge zu tragen ist, Ausnahmen erleidet, hat die Unionsregie rung selbst anerkannt. Die k. u. k. Regierung möchte aber glauben, daß die warnungslose Vernichtung nicht nur dann zulässig ist, wenn das Schiff flieht oder Widerstand leistet. Es fcheint ihr, um nur ein Beispiel