sein? Den Behauptungen der Regierung, dieselbe habe den Belagerungszustand zum Schutze der Person und des Eigenthums verhängt, wolle er wieder die Urtheile der Militärgerichte entgegenhalten Die Re gierung wolle mir. sagt Redner, nachweisen, wer für Erpressungen, Einschüchterung. Terrorisirung verurtheilt wurde! Wir haben den Aufstand gegen Rußland unterstützt, wir haben nie ein Hehl daraus gemacht, auch selbst nicht gegen die kaiserliche Regierung, und diese Unterstützung einigermaßen zu ordnen
, daß er in Be treff GalizienS gar nichts zu fürchten habe. Redner muß also Unkenntniß der Verhältnisse, daher Unfähig keit der Regierung und ihrer Organe oder andere Motive annehmen. Wenn er erwäge, in welchem Zeit punkte der Belagerungszustand eingeführt, welche Trag weite ihm gegeben worden, so sehe er sich unwillkühr- lich genöthigt, der Ansicht Glauben zu schenken, daß zwischen den drei Theilungsmächten Polens eine Ver einbarung bezüglich der Niederhaltung des Aufstandes zu Stande kam. Sage jedoch
die Regierung, die Nachrichten darüber seien falsch, dann sei die Maßregel um so ärger, denn dann war die Einführung des Belagerungszustandes in Galizien ein reines Werben um Rußlands Gunst; denn nur um Rußlands Rache gefühle zu sättigen ist der Belagerungszustand dann eingeführt worden. Die kaiserliche Regierung gehe noch weiter als selbst die russische im Königreich Polen; denn das Vorgehen der kaiserlichen Regierung in Ga lizien diene nur zum Deckmantel der sich täglich wieder holenden Gräuelthaten
in Rußland, denn jedes Straff erkenntniß in Galizien, wenn man gegen Oesterreich nichts vorhatte, entschuldigt das Verfahren Rußlands mit dem man Krieg führte. Weder die Sicherheit des Staates, noch der Person und des Eigenthumes könne eine Ueberweisung solcher Strafhandlungen an die Militärgerichte rechtfertigen, -welche bereits vor Jahren begangen wurden. Sei die Unterstützung des Aufstandes strafbar, so trage die k. Regierung die moralische Mitschuld, denn sie habe Noten nach Petersburg gesandt
, welche den Aufstand mehr unterstützten, als alles in Galizien Geschehene. Und nun müsse Galizien büßen, was die kaiserliche Regierung verschuldete. Daß Rußland zu Gefallen der Belagerungszustand in Galizien eingeführt worden, werde für ihn noch unzweifelhafter, wenn er erwäge, daß nach der Verordnung des Militär-Kommandos vom 28. Februar 1864 alle Ausländer, die innerhalb 24 Stunden sich nicht melden, mithin auch solche, die später die Grenze überschreiten, in die Heimat abgeschafft, d. h. an Rußland ausgeliefert