zu gelten habe, weil eS die Tvdtung nicht blos als eine Möglichkeit, sondern als einziges Ziel in'S Auge fasse. Es ist daS Erstemal, daß ein österreichischer Gerichtshof in die Lage gekommen, den Gegenstand zu erörtern. (A. Z.) Wien. (I.XXIX. Sitzung des Abgeordneten hauses am 16. Juni. — Schluß.) StaatSminister v. Schmerling: ES sei eine schwie rige und undankbare Aufgabe, daS Wort zu ergreifen und den Standpunkt der Regierung zu kennzeichnen, nachdem von allen Seilen das Wort ergriffen wurde
, um sich sür die Auöscbußanträge zu erklären, eS sei schwierig, gegen den Strom zu schwimmen/ Die Auf. gäbe, die heute der Regierung geworden ist, nnmlich auf ihren Standpunkt zu verbleiben, und den Strömungen entgegenzutreten, sei eine solche, wie sie im VersassungS- t leben nicht selten vorkommt. Wenn im 8. 13 alles das läge, was hineingelegt wird, und e< wirklich das Sind wäre, das seine Mutter aufzuzehren im Etande ist, f» würde Se. Majestät der Kaiser demselben gewiß nie die Sanktion ertheilt
haben. Diejenigen Männer, welche in der Lage waren, auf di- Srlassmig der Grundgesetze Einfluß zu nehmen, waren alle davon durchdrungen, daß Oesterreich ein wahres Verfassungöleben haben und in die Reihe der VerfassungSstaaten treten müsse; und heute noch würde die Regierung, wenn sie die Ueberzeugung hätte, daß g. 13 all die Gefahren enthalte, welche hinein dekretirt weiden, nicht anstehen, Sr. Majestät eine Modifikation zu empfehlen, dazu würde eS gar keines ManneSmuthS bedürfen, denn die Regierung
berühren, Gegenstand der Gesetzgebung, und auch nur in dieser Beziehung sind diese StaatSverträge. vorgelegt worden, weil sie die Finanzen deS Staates berührten. ES könne daher nicht von einer Genehmigung der StaatSverträge die Rede sein. Zurückkommend aus daS, waS in den 8. 13 hineingelegt werden will, müsse er stch die Frage vorlegen, ob die bisherige Behandlung der Geschäfte von Seite der Regierung eS verdiente, daß mit so großem Mißtrauen gegen die Regierung vorgegangen wird. Er wolle auf jene Akte
zurückkom men, welche Dr. Berger bei der Begründung seines Antrages vorbrachte. Der erste beiraf das Gesetz über die Publikation der LandeSgesetze. Dieses Gesetz wurde erlassen zu einer Zeit, als ver ReichSrath nicht versam melt war, wohl aber die Landtag« und eS stch darum handelte, die vor diesem beschlossenen Gesetze zu publi- ciren. Die Regierung mußte besorgen, wenn - diese Frage auf dem Wege der Gesetzgebung gelöst würde, daß in jedem Lande eine andere Art der Publikation beschlossen wurdet