bleiben werden (Beifall.)' Es handelt sich daher um das allein: ist die Haltung der Franziskaner in Sign der Art, daß die Regierung sich veranlaßt finden sollte, für dieselben ein Außer ordentliches zu thun, nämlich ihnen über Alles daS, was sie schon, mag es immerhin aus Stiftungen fein, genießen, noch einen außerordentlichen Zuschuß zu be- i willigen. Wenn man nun irgend einer Körperschaft ein Außerordentliches bewilligt, also ihm gleichsam eine Art Geschenk macht, so muß man doch im Auge
gegen dir Regierung aufgetreten sind. Ich bitte zu würdigen, weßhalb der frühere dalmatinische Landtag aufgelöst wurde, deßhalb weil die Gesinnung vieler feiner Mitglieder eine nicht österreichische war, eine nickt österreichische durch eine Koalition von Parteien, die ich näher nicht bezeichne. Um was hat eS sich gehandelt? Einen Landtag zusam menzubringen, drr österreichische Gepnnung hat, und wer gegenüber dieser Position sich nicht auf Seite der Regierung gesteü! hat, der hat nach unsererAnschonung beurkundet
, daß er nicht eine österreichische Gesinnung hat. Nebenbei will ich bemerken, daß es lächerlich ist, von den dalmatinischen Wahlmännern Anhänglichkeit an ein bestimmtes Ministerium vorauszusetzen. Ich bin ÖI5 i nicht eitel genug, mir einzubilden, daß die dalmatinischen Wahlmänner auch nur wissen, daß ein Staatsminister v. Schmerling vorhanden ist. (Heiterkeit.) Sie haben nicht gegen ein bestimmtes Ministerium gestimmt, son dern nur gegen eine Regierung und gegen Kandidaten, welche österreichisch waren; daß man am Ende dafür
nicht noch eine Belohnung gewähren kann, scheint mir zweifellos zusein. Wenn übrigens der Herr Abgeordnete Greuter mit großer Entrüstung darauf hingewiesen hat, daß die Freiheit in der Wahl beeinträchtigt worden sei, so muß ich nur wünschen, daß dieß nicht auch sonst irgendwo geschehen sei; (Heiterkeit) ich habe aber Ur sache anzunehmen, daß auch in einem GebirgSlande, wenn auch nicht von Seite der Regierung, doch von anderer Seite auf die Resultate der Wahl hingewirkt worden ist. (Lebhafter Beifall.) Abg. Greuter
, daß der §. 13 die grundgesetzliche Bestimmung, wonach zu allen Akten der Gesetzgebung die Zustimmung des Reichörathö erforderlich ist, nicht alterirt, sondern auch durch ein Gesetz für die Zukunft seltzustellen, daß die Regierung in dringenden Fällen, wenn der Reichsrath nicht versammelt ist, unter Ver antwortlichkeit des Gesammt-Ministeriums, gesetzliche Anordnungen, jedoch nur mit provisorischer Gesetzes kraft, erlassen kann; daß aber die diesfalls getroffene Verfügung außer Kraft tritt, wenn sie nicht die Zu stimmung