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Bücher
Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 127 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
restaurirten König Ludwig XVIII., mit Ludwig Philipp, und wieder mit der republikanischen Regierung nach 1848, mit Napoleon III. nach dem 2, Dec. 1851, mit der provisorischen Regierung zur Landesverteidigung nach dem 4. Sept. 1870 für Frankreich, ohne näher zu prüfen, ob diese verschiedenen Stats- häupter in corrector Rechtsform zur Regierung gelangt seien. Die wirkliche Re gierung ist allein in der Lage, für den regierten Stat zu handeln, weil sie allein im Besitz der Mittel ist, um wirksam zu handeln

. Die Repräsentation ist nur ein Theil, nur eine einzelne Aeusserung der Regierungsthätigkeit überhaupt. Da der Stat eine lebendige Person und nicht ein todtes System von formellen Rechten ist, so kann er nur von dem vertreten werden, welcher in dem Stat und an der Spitze des States als lebendiges Statsorgan dein State dient, d. h. nur von dem, der wirk lich die Regierungsgewalt ausübt oder ausüben lässt. 2. 'Wie innerhalb des States der thatsächlichen Regierung, dem „actually King' gehorcht wird und gehorcht

werden muss (Englische Parlamentsacte von Heinrich VII. 1494), so erscheint nach aussen die tatsächliche Regierung des Volks und Landes als deren natürliche Vertreter. In einer Note vom 25. März 1825 constatiate der englische Minister die allgemeine Hebung der europäischen Staten, mit den Regie rungen de facto in völkerrechtlichen Verkehr zu treten. Vgl. Phillimore II. 19. Auch die römische Kirche hat trotz ihrer legitimistischen Neigungen in neuerer Zeit, dieselbe Maxime im Verkehr mit denStaten behauptet. Papst

Regierung enthalten und es ist das nicht ohne Wirkung auf die neue Rechtsbildung, indem sie die Zweifel gegen deren Bestand vermindert oder vollends beseitigt. Nach beiden Seiten hin ist die Depesche des Grafen v. Bismarck aus Versailles vom 16. Jan. 1871 an Jules Favre in Paris (Statsarch. 4283) merkwürdig. Sie macht die Anerkennung der völkerrechtlichen Vertretung Frankreichs durch die faetische Regierung der nationalen Verteidigung auf Seite Deutschlands davon abhängig, dass dieselbe zuvor

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Bücher
Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 130 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
116 Drittes Buch, haber sich nicht behaupten oder in Bälde seine einstweilen erschütterte Herrschaft •wiedler herstellen könne und ob der neue Träger der Statsgewalt sich in der neu eingenommenen Stellung befestigen werde. In dieser Zwischenzeit kann es einer ausserhalb dieser Partcikärapfe stehenden Regierung nicht verargt werden, wenn sie auch ixn Zweifel ist, wen sie als wahren Repräsentanten des betreffenden Stats zu betrachten habe. Im Zweifel hat sie sich aber einer verbindlichen

Verhandlung mit dem einen und dem andern zu enthalten, denn es können nicht zugleich zwei verschiedene Regierungen und daher zwei Vertreter Eines States bestehn. 122. Die Frage der Anerkennung einer auswärtigen Regierung wird in den modernen Staten durchweg von den inländischen Regierungen entschieden; und es haben sich dann die Landesgerichte auch in internationalen Processen nach diesem Entscheide zu richten. 1. Es ist das eine Folge der Reprftsentativgewalt, welche in den modernen Staten von Europa

und Amerika fast überall ganz den Regierungen anvertraut ist. Wo aber eine Verfassung, wie die schweizerische Bundesverfassung (Art. 74. 4) diese Anerkennung fremder Staten und Regierungen dem Gesetzgebenden Körper vorbehält, da ist natürlich nur dieser und nicht die Regierung competent. Die Competenz der statlicheo Organe wird durch das Statsrecht, nicht durch das Völker recht geregelt. 2. Die völkerrechtlichen Beziehungen der verschiedenen Staten zu einander würden übrigens verwirrt

, wenn es den einzelnen Gerichten zustände, im Gegensatze zu dem Entscheide der Statsregierung eine fremde Regierung sei es nicht als zu Recht bestehend sei es als berechtigt zu erklären. Phillimore (II. 23) führt manche Urtheile der Englischen und Nordamerikanischen Gerichte an, welche diese Regel bestätigen. 123. Die völkerrechtliche Persönlichkeit eines States erleidet keine Aenderung, wenn gleich die Regierung desselben einen Wechsel — und auch dann nicht, wenn sie einen gewaltsamen Wechsel — er fährt

, vorausgesetzt nur, dass Volk und Land in ihrer Individualität fortbestehen. Da nicht einmal die vollständige Wandlung der Statsverfassung die Fort dauer der Statsperson verhindert (vgl. oben § 41. 42), so kann der Wechsel in der Person und dem System der Regierung noch weniger eine so erschütternde Wirkung haben. 124 Das wirkliche Statshaupt ist berechtigt, auch die völkerrechtlich dem State zukommende Ehre, Würde und Rangstellung in Anspruch zu nehmen und den entsprechenden Titel zu führen.

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Bücher
Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 423 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
Das - Kriegsrecht. 409 und .auch dritten Personen gegenüber für das Land zu handeln. Ber Unter schied der beiden Fälle tritt in dem bekannten Kurhessischen Rechtsstreit deutlich hervor. Der Kurfürst von Hessen bestritt nach seiner Restauration (2. Dec. 1813) die Gültigkeit der Veräusserung von Domänengütern, welche die Westphälische Regierung nach seiner Verdrängung aus dem Besitz (1806) vollzogen hatte und setzte sich mit Gewalt -wieder in den Besitz der veräusserten Güter. Innerhalb

des Kurhessischen Landes freilich konnten die Privatkäufer nicht zu ihrem Rechte ge langen. Dagegen erkannte die Preussische Regierung die Rechtsgültigkeit der ge schehenen Veräusserungen in ihrem Gebiete an, weil das Königreich West- phalen im Frieden von Tilsit (9. Juli 1807) anerkannt und daher die Veräusserung von einer wirklichen Statsregierung rechtskräftig gemacht worden sei. Vgl. Phil- limore III, § 573. In ähnlichem Sinne wurde ein zweiter Process von dem Spruch- collegium der Juristenfacultät in Kiel

(24. März 1831) entschieden. Auch dieses Urtheil führte aus, dass der restaurirte Kurfürst nicht seine vor dem Krieg be sessene Landeshoheit fortsetze, als wäre nicht in der Zwischenzeit eine andere im Frieden anerkannte Regierung in Cassel gewesen. Ebenda III. § 572. 734. Der restaurirte Fürst ist nicht verpflichtet, Veräu ss orini gon oder andere Verfügungen anzuerkennen, welche der feindliche Zwischen herrscher bezüglich der Privatgüter des erstem vorgenommen hat. Wenn aber diese Rechtsgeschäfte

, sondern auch seine Privatgüter von dem Feinde mit Beschlag belegt werden. Gelangt er aber während des Kriegs wieder in den Besitz seines Gebiets, so kann er auch eine allfällige Veräusserung durch den Feind als ungültig betrachten, weil der Feind zu keiner definitiven Verfügung berechtigt war. Der Friede aber legitimirt' auch die im Kriege geschehenen unrechtmässigen Handlungen der Kriegsgewalt, wenn er nicht darüber ausdrücklich anders bestimmt. Vgl. oben § 710. 735, Die restaurirte Regierung ist nicht berechtigt

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Bücher
Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 422 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
und müsste eine Reihe von Yenvirrangen und vielfältigen Schaden stiften. 732. Die restaurirte Regierung ist nicht verpflichtet, die Ver ausser ung von Statsdomänen oder Renten, welche die feindliche Zwischenre gierung vorgenommen hat, oder Statsschulden, welche dieselbe für das besetzte Land contrahirt hat, als rechtsverbindlich anzuerkennen, sondern berechtigt, jene Stata guter wieder an sich zu ziehen und die Bezahlung dieser Schulden zu verweigern. Durch die Besitznahme im Kriege geht

nicht die Staatshoheit seiher auf den Sieger über, sondern nur die Ausübung derselben wird, soweit es die militärischen Rücksichten erfordern, von ihm in die Hand genommen. Die bloss provisorisch e Zwischenregierung ist daher auch nicht zu dauernder Vertretung des Landes berechtigt. Bemgemäss wird sie nicht befugt sein, die Domänen zu ver- äussern, noch Landesschulden einzugehn. Die wiederhergestellte Regierung wird jene Güter daher wieder vindiciren und die Anerkennung und Bezahlung dieser Schulden, soweit

dieselben nicht fiir das Land und seine Wohlfahrt verwendet worden sind, verweigern können. Obwohl diese Acte der Zwischenregierung zur Finanzwirthschaft gehören, so haben sie doch meistens einen eminent politi schen Charakter and soweit diess der Fall ist, braucht sich die mit Gewalt aus dem' Besitze verdrängte und dann wieder hergestellte Regierung jene Acte nicht gefallen zu lassen. 733. Wird aber die Eroberung durch die Anerkennung im Frieden vollzogen, so wird dadurch die Yeräusserung der Domänen

und die Uübernähme von Landcsschulden bekräftigt, und wenn später durch neuen Krieg die frühere Regierung restaurirt wird, so ist sie nicht mehr berechtigt, die in der Zwischenzeit vollzogenen Rechtsgeschäfte hinterdrein als ungültig zu erklären und dem gemäss zu behandeln. Hur in den Fällen des § 732 kann von Postliminium gesprochen werden, nicht in denen des § 733. Denn nar in jenen wird der ursprüngliche Rechts zustand von den Hemmnissen und Zweifeln der kriegerischen Zwischenzeit wieder befreit

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Bücher
Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 441 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
Recht der Neutralität. 427 worauf Deutschland einen natürlichen Anspruch habe, würde das englische Verbot der Waffenausfuhr zur Folge haben, die nach den Umständen ausschliesslich zu Gunsten des ungerechten Angreifers ausfalle. Zu einem derartigen Verbot aber sei die englische Regierung durch das Gesetz ermächtigt. Graf Granville antwortete am 15. September ausführlich. Er bemerkte vorerst, dass der Begriff einer für die eine Kriegspartei „-wohlwollenden' und daher für die andere Partei

gegen die Einwendungen Bernstorffs. Er hält das gegenwärtige Verfahren Englands für gerechtfertigt durch die bisherige Praxis, gibt aber zu, dass „mit dem Fortschritte der Civilisation die Verpflichtungen der Neutralen strenger geworden' seien und erklärt seine Bereitschaft, „mit anderen Völkern über die Möglichkeit zu Rathe zu gehen, gemeinschaftlich strengere Regeln ein zuführen, obwohl seine Erwartungen in Betreff eines practischen Ergebnisses in dem von der norddeutschen Regierung angegebenen Sinne

nicht sehr hoffnungs reich sind.' (Man muss zugeben, dass die englische Regierung, indem sie eine gross artige Waffenzufuhr nach Frankreich duldete, ihr Landesrecht nicht verletzte und ferner, dass sie sich mit Grund auf eine analoge frühere Praxis berufen konnte und daher keine offenbare Verletzung des Völkerrechts beging, aber es ist doch nicht zu leugnen, dass sie den völkerrechtlichen Grundsatz des Verbots der Kriegs- hülfe zu wenig sorgfältig beachtete und dem Grundsatz des freien Handels allzu sehr die Zügel

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