lautet: Earl Rüssel an Lord Napier in St. Petersburg. ForeignOffice. lv. April 1863. Mylor»! Die Re gierung ibrer Majestät hält dafür, daß es ihre Pflicht sei, der Regierung Sr. Majestät deS Kaisers von Ruß land noch einmal daS tiefe Interesse darzulegen, wel ches sie, sowie daS übrige Europa an dem Glücke Polens nimmt. Die allgemeine Sympathie für die polnische Nation kann der Regierung Ihrer Majestät daS Recht geben, zu Gunsten der Polen an die wohl wollende und edelmüthige Gesinnung Sr. Maj
. des Kaisers zu appeUire», welche vor Kurzem durch ver schiedene Resormmaßregeln den erleuchteten Wunsch. daS Glück aller Klassen seiner Unterthanen zu fördern bekundet hat. Aber, was daS Königreich Pole» be trifft. so begreift die Regierung Sr. Maj.stät, daß die Regierung Großbrittaniens ein ganz deionderes Recht hat, Sr. kaiserl. Majestät ihre Ansichten darzulegen, weil die brittische Regierung, welche in Gemeinschaft mit Oesterreich, Frankreich Portugal, Preußen. Spa nien und Sa wedea an dem Vertrag
von 1313 Theil genommen, berechtigt ist, überall einzutreten, wo es ihr scheint, als habe man sich von den Stipulationen jenes Vertrages entfernt. Durch den ersten Artikel deS erwähnten Vertrages wurde das Großherzogtbum Warschau als Königreich Polen constitnirt. um unzer trennlich mit dem russischen Kaiserreiche verbunden zu werden, und zwar unter gewissen, in dem Artikel spe- cificirten Bedingungen, und die Regierung ihrer Maje stät bedauert sagen zu müssen, daß, obgleich die Eini gung
deS Königreichs mit dem Kaiserreiche auftecht erhalten worden, die Bedingungen, von denen dieser Einigung abbäng-m sollte, von der russischen Regierung nicht erfüllt sind. Der Kaiser Alezander hat in Aus führung der durch den wiener Vertrag übernommenen Verpflichtungen in dem Königreich Polen eine Ratio- nalvertreinng und Institutionen, die den Bestimmungen des Vertrage» entsprachen, eingeführt. Es ist für den Moment nicht nöthig, daö die Regierung Ihrer Maje stät über die Art und Weise Bemerkungen mache
gelassen, daS Königreich Pole» als erobertes Land zu behandeln und nach seinem Belieben über die Institutionen deS Volkes^ zu diSponiren. Aber die Regierung Ihrer Majestät kann sich nicht einer Doktrin anschließen, welche ihr dem guten Glauben so entgegengesetzt, so zerstörend bezüglich der durch die Verträge auferlegte» Verpflichtungen, so verhängnißooll für alle internatio nale Bande, welche die große Familie der Staaten und Mächte von Europa verbinden, zu fein scheint. Wenn in der Tbat der Kaiser