"fette S beit, ebenso morgen. Das Ergebnis wird wahrschein? lich darin bestehen, daß der Statthalter bei der Re gierung die Ermächtigung zur Schließung desselben Landtages einholt, der nach den in der Lobrede ent wickelten Hoffnungen mit überströmender Begeiste rung die Militärforderung bewilligen sollte. Sie Regierung und die Aurgleichrverhaud- luugen. Graf Stürgkh hat die deutsch-tschechischen Aus gleichsverhandlungen, die heute mit einer Vorbe sprechung ihren Anfang nehmen, mit mehreren
§ 14-Verordnungen begrüßt, die wohl jeden Zweifel über die Absichten der Regierung beseitigen. Man weiß nun, daß Graf Stürgkh die parlamentslose Zeit so lange als möglich ausdehnen will, daß er den nackten Absolutismus aufzurichten gedenkt, daß alle seine Reden, die er in den Delegationen über seine Liebe zum Parlamente hielt, ein grober Schwindel waren. Die gestern erlassenen Verordnungen betref fen nämlich alles andere als dringende Fragen; eine Verordnung ist so „dringlich", daß sie erst am 1. Jänner 1915
in Kraft tritt! Am Vorabend einer Ausgleichskonferenz eine § 14-Verordnung, die um ein halbes Jahr vordatiert ist, — da sieht Wohl ein Blinder, daß die Regierung mit dieser Verordnung der Konferenz sagen will: Macht, was ihr wollt, ich bleibe beim § 14! Eine solche Verordnung kündet, daß die Regierung den Entschluß gefaßt hat, den § 14 weiter zu mißbrauchen, und ist deshalb ein blu tiger Hohn auf die Ausgleichsverhandlungen, die nun einsetzen sollen. Nach den gestrigen Verordnungen steht fest
, daß die Regierung Stürgkh nichts zur Wiederaufrichtung der Verfassung unternehmen wird. Der Weg zum Parlament ist durch die Regierung verrammelt; sie ist das Hindernis, das hinwegzuräumen nun wohl Aufgabe aller Parteien ist, die ehrlich das Parla ment wollen. Las Budget im vertagten Parlamente ein gebracht. Nach dem Staatsgrundgesetz ist die Regierung verpflichtet, den Reichsrat zur Erledigung des Staatsvoranschlages einzuberufen, wenn das alte Budgetgesetz abgelaufen ist. Das fällt natürlich der Regierung
und ziemlich un verblümt bemerkt, daß die Regierung für den Fall, daß das (wohlgemerkt: vertagte) Parlament das Budgetprovisorium bis 31. Juni nicht erledige, für den Staatshaushalt mit dem § 14 Sorge getragen werde. Ueber eine Einberufung des Hauses verliert die Regierng natürlich kein Wort. Das vertagte Parlament soll also das Budget erledigen, sonst — § 14! So springt die Regierung mit der Verfassung um. Und dieser Regierung gegenüber haben die zu, der gerade an ihm vorbei kam. Er stieß die Worte hastig