zur Entscheidung stehen, der einzige Staat, wo auch die Festsetzung der Rekrutenzahl der Entschei dung, ja auch nur der Mitbestimmung des Volkes und seiner gewählten Vertreter entzogen ist. Selbst , in Rußland hält sich die Regierung für verpflichtet, wenn sie die Blutsteuer des Volkes erhöhen will, die konstitutionellen Formen einzuhalten. Nirgends, in keinem europäischen Staat, außer in Oesterreich wagt man es, die Volksvertretung beiseite zu schie ben, um eine Vermehrung des Heeres durchzufüh- ren
. Man komme nicht mit der heuchlerischen Aus rede, daß die Obstruktion die Regierung dazu ge zwungen habe, auf außerparlamentarischem Hege dem Staate die 31.000 neuen Rekruten zu verschas- sen, die er braucht. Mit solchen scheinheiligen Re densarten kann man sich verteidigen, wenn man das Budgetprovisorium verordnen will, das man im Parlament nicht durchsetzen konnte. Aber dort, wo j es sich um das wichtigste Gut des Volkes, um seine Freiheit, dort, wo es sich um das wichtigste Recht des Parlaments
, weil es von einer Minorität obstruiert war. Hat man überhaupt den ernstlichen Versuch gemacht, das Par lament entscheiden zu lassen? Hat die Regierung nicht vielleicht alles getan, um das Parlament zu hindern, daß es sich der Obstruktion erwehre? Den ganzen März hatte man zur Verfügung, um die Obstruktion zu besiegen, und wenn es der Regierung ernst gewesen wäre, das Parlament entscheiden zu lassen, hätte sie sehr wohl warten können, bis das Parlament mit seinen Störern fertig geworden wäre. Aber die Regierung
wollte ja nicht, daß das Par lament frei entscheide, denn wenn das Parlament sich der Obstruktion erwehrt hätte, wäre es selbst den Regierungsmamelucken nicht so leicht gewesen, das, was die Regierung dem Volke hier zumutete, unverändert anzunehmen. Denn diesmal konnte die Regierung auch den zu jedem Volksverrat berei ten Parteien nicht die Ausrede liefern, daß sie ihre Wähler opfern und alle Versprechungen, die sie den Wählern gegeben hatten, verraten müßten, um den Staat zu retten, und die Geschichte
eines anderen Militärgesetzes lehrt, daß es vielleicht doch dem Par lament gelungen wäre, Verbesserungen an dem von der Regierung für unabänderlich erklärten Gesetze durchzusetzen. Es war beim Kriegsleistungsgesetz, das am 29. November 1912 vorgelegt wurde und bei dem der Ministerpräsident sofort erklärte, es müsse bis zum 9. Dezember unverändert angenom men werden. Auch damals deutete er an, daß die Regierung das Parlament schließen und das Gesetz „auf Grund des § 14" in Kraft setzen werde. Auch damals war die Situation