mit folgenden Sätzen: „Ich könnte die Beispiele zur Unterstützung meiner Ansicht, daß das Uebereinkommen vom 18. August 1855 factisch rechtlich durch die Decrete des letzten Concils annullirt ist, noch vervielfältigen. Möge man sich in Rom wohl Rechenschaft über die Lage geben, wie sich dieselbe jetzt darstellt. Wir unsererseit con- statircn blos einen Zustand der Dinge, wie er unab hängig von unserem Willen herbeigeführt worden ist. Nicht die k. und k. Regierung hat willkürlich die Ini tiative
zu einer Auflösung ergrissen, sie gehorcht ein fach der Nothwendigkeit, zu welcher die Entscheidun gen der Kirche sie gedrängt haben.' „DaS ist der Standpunct, nach welHem die k. und k. Regierung die Lage betrachten und ihre Entschlüsse fassen mußte. Wollen Sie davon die päpstliche Re gierung unterrichten und ihr jene Erklärungen ver mitteln, welche dazu beitragen können, sie über den wahren Sinn unseres Vorgehens aufzuklären.' „Versichern lSie dieselbe gleichzeitig, daß unseren Wünschen nichts ferner liegt
seines beschränkten Horizontes banne» wollte, zu Boden, um niemals wieder seine Aufer stehung zu feiern. Noch bedeutungsvoller und aner- kennenSwerther gestaltet sich dieser Schritt der kaiserl. Regierung Angesichts der Thatsache, daß von Rom aus durch die soeben proclamirte Jnsallibilität die Oesterreich im Concordate angelegte Geistesfessel noch'strammer an- . gezogen werden wollte, ein Versuch, dem die Regie rung in eben so mannhafter als staatSmännischer Weise jene Antwort ertheilte, die es allein bedingte
, die Aufhebung des ConcordateS. Die Initiative der Regierung, welche eine so große Geistesthat zur Wir« . lichkeit werden lies, findet auch in der öffentlichen Meinung, wie in den Organen derselben die mit Recht wohlverdiente Anerkennung. So schreibt die „Neue Freie Presse' über die in der „Wiener Zei tung' veröffentlichten Actenstücke zur ConcordatS-Aus- hebung : „Der Eindruck der veröffentlichten Acten stücke ist nicht blos, was das Endresultat, die Aufhe bung deS ConcordatS betrifft, ein vorwiegend günsti