ein solches Mitglied anzuerkennen, dann griff die Regierung zum Freibrief 78 . Daneben gab es zu dieser Zeit noch eine andere Art der Verleihung des Frei briefes, und das war die Aufnahme als Hofhandwerker. Der Freibriefbesitzer wie auch der Hofhandwerker waren gleich unabhängig von der Zunft, leisteten damals keine weiteren Abgaben, konnten aber Mit glieder der Bruderschaften sein. Den Hofhandwerkern war die Arbeit für bür gerliche oder adelige Kunden zwar verboten, aber gerade
aus diesen Kreisen kamen ihnen die meisten Aufträge zu, weshalb die Zünfte die Ernennung sol cher Hofhandwerker nicht gerne sahen. Besitzer von Freibriefen wurden meist nach kürzerer Zeit in die Zunft doch aufgenommen und zahlten dann ihre ent sprechenden Abgaben oder sie gesellten sich zu den Hofhandwerkern und blie ben so der Zunft ganz ferne. Am Ende des 17. Jahrhunderts hatte sich aber das Verhältnis zwischen den Hofhandwerkern und den Stadtmeistern gebessert. Die Regierung hielt nach Aufhebung der ständigen
Hofhaltung, nach dem Erlöschen der tirolischen Linie der Habsburger, alle Handwerker in gleicher Abhängigkeit; die selbständigen Betriebe am Hofe wurden teilweise aufgehoben und der Hof meister war wieder Mitglied der Zunft, teilte Leid und Freud mit den anderen Zunftmeistern in der Stadt 79 , Im 18. Jahrhundert war die Bezeichnung „Hof meister' in Tirol mehr ein Ehrentitel und brachte keine besonderen Vorteile. Von der Regierung in 'Wien gingen gerade damals, aber vereinzelt auch schon zu Beginn
81 . Da für die zahlreichen neuen Artikel im eigenen Lande nicht genügend aus gebildete Leute vorhanden waren und man die Einfuhr von Fertigwaren aus zollpolitischen Gründen möglichst niedrig halten wollte, so berief man fremde Arbeiter ins Land. Diese neuen Handwerker, die jetzt ins Land kamen, wurden über Wunsch der Regierung in Zünften zusammengeschlossen. Allenthalben ent standen nun solche neue Zünfte, in Tirol namentlich die der Barchentweber. Nicht nur in Tirol, auch in Oberösterreich (Linz, Tuchwaren), in Wien
. . . ent standen Fabriken, deren Arbeiter in zunftähnlichen Verbänden unter staat licher Aufsicht standen 82 . Die Regierung versprach sich offenbar von der Ein führung solcher neuer Handwerke große finanzielle Erfolge. Daneben zeigte sich auch bezüglich der Auffassung von der Arbeit im allgemeinen der Geist der 78 St. Arch. Nr. 421/1621/1, dat. 19. Febr. 1621 (Georg Reuter v. Füssen, Freibrief f. Nie derlassung als Bortenwirker. — St. Arch. Nr. 533, dat. 29. Dez. 1633 (Ursula Jäger, Hut