Wehrstatien den Tarif der Ge» bübr, »relche bei der Hauptstation fewehl» als bei der Wehr« statten entrichtet werden muß, dann die ÄeiNmmung, unter welcher Bedingung die (Entrichtung bei der Hauptstation und bei den da!» gehörigen Wehrstaticnen stattzufinden hat, auf einer Tafel zu Jedermanns Einsicht, und zwar in der Art. daß jede Partei, welche die Haupt» oter Wehr-Mauth» station passirt, sogleich die d!-ßfäl!ize Bestimmung sehen nud lesen kann, ersichtlich zu machen. Im Falle der Nichtdefelgung
le ne in der Jahreszahl, Datum cder in dem Ansätze des Gebühr,nbetrageS korriglrte oder radirte Vellete der Partei gegeben werten. 7. Wird von einem Pächter die Mauth in einem Fall, ab genommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von ei ner Partbei ein höherer Aetrag elngehcben, als gesetzlich be stimmt ist, so verwirkt der Pachter eine Strafe in dem zwan zigfachen Betrage des zur Ungebühr bezogenen MauthgeldeS, unabhängig von jenen^Strafen, die ihn im Grunde des Straf gesetzes noch treffen könnten