auf eine Entschädigung Jassiren zu lassen. «ll» durchlauchtigsten Mitglieder de» «llerhich»«- zkaiserhause« find sammt Ihrem unmittelbaren Gefolge überall mauthfrel. > Bei den sogenannten Wehrmauthen oder Flliaiflatio» nen treten die nämlichen Mauthgebühren, wir bei den Hauptstatienen ein. Es unterliegen ober diesen Ge- dühren bei den Wehrmauthstaiionen nur jene Parteien, welche dleHauplstatlon umfahren, oder mit Vieh um gehen, d. I. solche Partei.», welche, vor dem Haupt, schranken von der maulbpflichtigen Straße
Statt zu finden ha«, auf einer Tasel zu Jedermanns Einsicht, unv zwar in der Art, daß jede Partei, welche tieHaupl- oderWehrmaulhstationcn paf- sirt, sogleich die diesfällige Bestimmung sehen und lesen kann, ersichtlich zu machen. Im Falle derNichtbesolgung dieser Vorschriften ver fällt der Pächter in eine Slrafe von 1 bis 10 fl., welch« die Bezirksverwaltuiig von Fall zu Fall nach den Umständen bemessen w>rd. 6. Die Beschaffung der Wegmaulh - Valorbolleten bleibt dem Pächter überlassen
, es wird jedoch demselben ein Formular vorgezeichnet werden, nach welchem die Bclleten gedruckt erscheinen müssen, und die Veraus gabung einer anders geformten oder geschriebenen Bol lete wird der verweigerten Erfolgung eine-Bollete gleich geachtet. Auch darf keine in der Jahreszahl, Datum oder in demAnsatze d'SGebührenbelrages lorrigirte oder'ralirte Bollele der Partei gegeben werden. 7. Wird von einem Pächter die Mauth in einem Fall« abgenommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer Partei
e!» höherer Betrag eingehoben, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfache» Beirage des zur Unge bühr bezogenen MaulhgelteS, unabhängig von jenen Strafen, die ihn im Grunde deS Strafgesetzes noch treffen könnten. 3. Verweigert eine Partei bei Pasfirung des Schran kenS oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, o'er wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den Beistand der Obrigkeit gez'emend anzurufen