, oder an eine bestimmte Partei vermietet ist, erhält eine eigene Nummer. Jedes Zimmer, jede Kammer, Küche u. dgl. erhält eine besondere Nummer. Ein Keller, der durch Wände abgesondert ist, erhält soviele Nummern, als derlei Absonderungen bestehen; wäre er aber durch Wände wirklich nicht abgesondert, aber an verschiedene Parteien nach einem bestimmten Ausmaß vermietet, so erhält er soviele besondere Nummern, als sich Parteien in die Benützung theilen. Dasselbe gilt von Bodenlage, Stallung, Schupfe u. dgl
der Richtigkeit der Angabe vouseite der Zinspartei; k) die erläuternde Anmerkung. Jede Wohnung des Hauses, sowie die von den Haus eigenthümern besonders an eine bestimmte Partei ver mieteten einzelnen Bestandtheile des Hauses, z. B. ein Gewölbe, welches allein an eine bestimmte Partei ver mietet ist, erhält eine eigene Nummer. Der Hauseigenthümer ist verpflichtet, diese Nummer an dem Eingange zur Wohnung kennbar und leicht leserlich, zugleich aber haltbar heften oder zeichnen zu ein mächtiger, langgedehnter
z. B., deren Hauptbestandtheile im ersten Stocke angesetzt, wenngleich dazu Keller unter der Erde, Küche und Küchenzimmer zu ebener Erde, ein Zimmer im zweiten Stocke, eine Bodenlege gehörte. Die Angabe der Bestandtheile, aus welchen die Wohnung zusammengesetzt ist, geschieht durch den Ansatz der Nummern, unter welchen diese Bestandtheile der Haus beschreibung erscheinen, z. B. 1, 4, 8, 9, 10. 11. . Der Zinsertrag wird für jede Wohnung im ganzen, und für jeden an eine bestimmte Partei vermieteten