Theilstücke auch noch nach dem 1. AprU d. I. in der bisherigen Weise ohne Unterschied berufen ist, ob sie dieselben durch unmittel bare Uebergabe von der Partei, oder im AuSfuhrSwege von den l. f. Kassen erhält, anweisen lassen, keine Anstünde gegen die Annahme der gedachten Noten zu erheben, damit dem Publikum die Gelegenheit gebo ten bleibe, dieselben nach dem vollen Werthe einzahlen zu können, und sich ihrer Annehm barkeit im Berkehre versichert zu halten. z Gleichzeitig wurden die gedachten
Aemter i erinnert, den Bedarf ihrer Umgebung an > Münzscheinen und Kupferscheidemünze wahr zunehmen, und keinen Anstand zu nehmen, der sich meldenden Partei den nöthigen Be ttag in Mün,scheinen und Kupfermünze ge gen Uebernahme deS gleichen Werthes Bank noten höherer Kategorie, versteht sich in so wett der jedesmalige Norrath deS Amteö reicht zu erfolgen. Diese Verfügungen werde» hiemit zur allge- meinen Kenntniß gebracht. Bozen am 21. April 1351. Der k. k. Bezirkshauptmann. Hebeustreit. Kundmachung