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Bozner Nachrichten
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Seite 4 von 8
Datum: 11.06.1919
Umfang: 8
des Lommissariato Livils- Zwei Verordnungen zum Berg»- und Schursgcsct;. Tie kgl. Oberste Heere^lenung hat unter Nr. 01.,889 vom 15. Mai 1919 verordnet: Art 1. Zwecks Handhabung -des allgemeinen Berggesetzes vom,28« Mai 1854, RGB. 4(j, über nehmen 'die Gouverneure des Trentino, 'der Pv- nezia Giulia und DalmaKens in ihren Gebieten alle Befugnisse, welche nach dem Gesetze vom 21. Juli 1871 den Berghauptmannschaften und den R-eoi^rbergbeamten- zustehen. Art. 2. Gegen Entscheidungen der Gouver neure

kann der Rekurs an -das „Segretariato Ge nerale per-K Afsari Cioili. Hresso il Comando Snpremo del R. Esercito' (Gen-oral,sekrstaxictt' für Zivilgeschäfte der kgl. Obersten Heeresleitung) eingebracht werden, welches in letzter Instanz ent scheidet. Dieser Rekurs muß binnen 30 Tagen nach Zu stellung der Entscheidung vorgelegt weiden, D'ie tgl. Oberste Heeresleitung hat unter Nr. l)1.8W am 15. Mai 1919 verordnet: Mt. 1. Jedermann, 'der ans Grund des allge meinen Berggesetzes vom 28. 8. 1854, RGB. 14<>, derzeit

At 1) nicht beiliegen, so ist der Gouverneur berechtigt, auf Ansuchen der Partei eine nicht über 40 Tage hinausgehende Verlängerung der obbe- zÄchnöten Frist für den Nachtrag dieser Doku mente zu gewähren. . Art. 8. Die Nichtbeachtung der in den Art. 1 und 2 enthaltenen Vorschriften Hai den Verlust aller mit den erworbenen Schursbewillignngen, Bergwerks-Verleihungen und Konzessionen ver bundenen Rechte zur Folge. - Ai-t. 4. Die Anzeigen betreffend neue Frei schürfe sind lant Verodnung vom 15. Mai 1919 der kgl

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Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
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Seite 1 von 6
Datum: 26.05.1915
Umfang: 6
, 22. Mai. (K.-B.) „Corriere della Sera' meldet: Der König sanktionierte heute früh den Gesetzentwurf betreffend die Kriegsvollmachten der Regierung; sogleich danach begann ein Ministerrat. Allgemeine Mobilisierung i« Italien, Kam» 23. Mai. (K. B.) (HavaZ.Meldung.) Der König ordnete die allgemeine Mobilmachung des Heeres und der Marine, sowie die Requirierung aller Fuhrwerke und der zur Beförderung dienenden Tiere an. Wie«, 23. Mai. Der Text der vom kgl. italienischen Botschafter dem k. u. k. Minister

des k. u. k. Hauses und des Aeußeren überbrachten Kriegserklärung hat in deutscher Uebersetzung fol' genden Wortlaut: Wien, 23. Mai 1915. Den Besehlen Sr. Majestät des König, meines er habenen Herrschers entsprechend, hat der unter zeichnete kgl. italienische Botschafter die Ehre, Sr. Exzellen z dem Herrn österreichisch ungarischen Minister des Aeußeren folgende Mitteilung zu übergeben: Am 4. ds. Mts. wurden der k. u. k. Re« gierung die schwerwiegenden Gründe bekannt ge geben. weshalb Italien im Vertrauen

auf sein gutes Recht seinen Bündnisvertrag mit Oesterreich« Ungar:?, von der k. u. k. Regierung verletzt worden war, sür nichtig und von nun an wirkungslos erklärt h?t. Fest entschlossen, mit allen Mitteln über die sie verfügt, für die Wahrung der italie nischen Rechte und Interessen Sorge zu tragen, kann die kgl. italienische Regierung sich nicht ihrer Pflicht entziehen, gegen jede gegenwärtige und zukünftige Bedrohung zum Zwecke der Er- füllung der rationalen Aspirationen jene Maß nahmen zu ergreifen

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