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Der Südtiroler
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Seite 1 von 10
Datum: 01.06.1928
Umfang: 10
11 Innsbruck, 1. Juni 1928 Faschistische Experimente. Das Schicksal der katholischen Iugendvereme in Südtirol. Mit Dekret vom 11. Mai hat der Präfekt der Provinz Bozen aus Grund des Kgl. Dekretes vom 9. April 1928 Nr. 696, das den Wirkungskreis, die Organisation und Aufgaben der „Opera Nationale Balilla" (faschistischer Jugendverband) bestimmt, die folgenden katholischen deut schen Jugendvereine in der Provinz Bozen als aufgelöst er klärt. Da aus dem Dekrete nicht eindeutig hervorgeht, wel ches

Unterweisung auch Theatervorstellungen, Turnübungen usw. bietet: nach Umsicht in das Kgl. Dekret vom 9. April 1928 Nr. 696 uach Einsicht in den Art. 215 des Gesetzes der öffentlichen Sicherheit Gesamttext vom 6. November 1926 Nr. 1848. Die Vereinigung „Katholischer Jugendverein" iü... ist aufgelöst mit unmittelbarer Wirksamkeit. Die beweglichen Güter werden zu Guw-, sten des Staatsschatzes beschlagnahmt. . Was die unbeweglichen Güter betrifft, so wird in ernem späteren Dekrete darüber bestimmt

werden. Der Kgl. jQuästor ist mit der Ausführung des gegen-» wartigen Dekretes beauftragt, das auch dem Herrn Fi- uanzmtendanten mitgeteilt wird, um Maßnahmen zu tref- die in feine Kompetenz fallen. Bozen, am 11. iMai 1928, Jahr 6. Der Präfekt: Umberto Ricci. Dieser Verfügung liegt folgende Vorgeschichte zu -? m ar 27 -, März hat der Papst bekanntlich zu dem be rtPfl™ Audienz erschienenen Wiener Kardinal über sein, tir s lung zur Frage des Religionsunterrichtes in Süd in,°? H 1 ! Anschlüsse daran

des Kgl. Gesetzesdekretes" zurückgenommen. Im bezüglichen Erlasse heißt es: „Zur genauen Auslegung des Kgl. Gesetzesdekretes vom 9. April 1928, Nr. 696, und betreff der Durchfüh rung des Rundschreibens vom 17. desselben Monats wird bestätigt, daß die Dispositionen des genannten Gesetzt)«- kretes über die Aufhebung der im kgl. Gesetzdekrete vom 9. Januar 1927, Nr. 5, festgesetzten Ausnahmen, sich aus schließlich auf jene Jugendverbände halbmilitärischer For mation beziehen, die im Gegensatz zur Opera

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Der Südtiroler
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Seite 6 von 8
Datum: 15.02.1927
Umfang: 8
beitrugen, mit den Strafen belegt, die das vor liegende Gesetz Vorsicht. Das Sondergericht. Art. 7. — Die Zuständigkeit für die hier vorgesehenen Verbrechen wird einem Sondergerichte übertragen, das aus einem Vorsitzenden besteht, der unter den Offizieren mit Generalsrang des königl. Heeres, der königl. Marine, des kgl Flugwesens oder der Freiwilligen Miliz für nationale Sicherheit ernannt wird, sowie aus fünf Richtern, die unter den Offizieren mit Konsulsrang der Freiwilligen Miliz für die nationale

ist. Fünfjährige Gültigkeit des Staatsschutzgesetzes. Art. 8. — Bezüglich der Befugnisse, die der Regierung mit Gesetz vom 24. Dezember 1925, Nr. 2260, übertragen wurden, wird nichts geändert. Das vorliegende Gesetz tritt am Tage seiner Verlautbarung im Amtsblatte des Königreiches in Kraft (d i. am 6. Dezember 1926. Die Schriftleitung) und tritt fünf Jahre nach jenem Tage außer Kraft, vorbehaltlich des Vollzuges bereits gefällter Urteile. Innerhalb derselben Frist hat die kgl. Regierung die Befugnis

. Nach Einsichtnahme in die eigene Verordnung vom 25. No vember 1925, Nr. 12-996, B-34, über Religionsunterricht und nach Konstatierung, daß alle königl. Inspektoren und Unterrichtsdirektoren mit regelrechter Lehrdefähigungsprüfung für Religion versehen sind, es daher üderflüffig find, das; sie von anderen Personen auf Grund des Kgl. Dekretes vom 2. Jänner l925. Nr- 47, begleitet oder sub stituiert seien, ordne ich aus Grund des Artikels 6 des T. 1l. 22. Jänner 1925, Nr. 432, über Elementar-Unterricht Folgendes

an: Art. 6 der eigenen Verordnung vom 25. November 1925, Nr. II. 996, 6-34, ist ersetzt durch den folgenden: Die Feststellung, wie der Religionsunterricht erteilt und ent wickelt werde, ist mit gesetzlicher Wirksamkeit den Kgl. Schul inspektoren und den kompetenten Unterrichtsdirektoren anvertraut. Den Amtsinhabern der einzelnen Dekanate steht es frei, auf ihr eigenes Konto und ohne jede gesetzliche Wirksamkeit den Religionsunterricht zu inspizieren, sie müssen jedoch 30 bis 15 Tage vorher den Ort

, den Tag und die Stunde an den zustän digen klg. Schulinspektor bekanntgeben, welcher, im Falle er eine Aenderung des Tages und der Stunde für notwendig hielte, in nerhalb fünf Tagen nach Erhalt der Anzeige eine motivierte schriftliche Mitteilung mit Bekannigabe des definitiven Tages und der Stunde geben wird. Den geistlichen Inspektionen kann sowohl der Kgl. Iusoektor als der Unterrichtsdirektor beiwohnen, welcher vom erfteren im voraus von den Prüfungen benachrichtigt wird. Das italienische

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Der Südtiroler
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Seite 6 von 8
Datum: 01.12.1926
Umfang: 8
, die heute noch alle drei Ob jekte besetzt hält. Am 18. November erhielt der Präses des katholischen Gesellenvereines beiliegendes Dekret: Kgl. Präfektur der Venezia Trid. Provinzialamt der Oeffentlichen Sicherheit (Quästur). Der Präfekt der Provinz Trient, in Erwägung, daß die Vereinigung, genannt „Kath. Gesellenverein" in Brixen, eine Tätigkeit entfaltet, die der nationalen Ordnung des Staates entgegen gesetzt ist (svolge attivita contraria all' ordine na- zionale dello Statv); ' nach» Einsicht

in die Artikel 2 und 215 des kgl. Dekretes vom 6. November 1926, Nr. 1948, das das Gesetz über die Oeffentliche Sicherheit bestätigt, dekretiert: die Vereinigung, genannt „Kath. Gesellenverein" in Brixen, ist aufgelöst und das Vermögen der ge nannten Vereinigung ist konfisziert. Der Alnterpräfekt von Brixen ist mit der un mittelbaren Durchführung dieses Dekretes beauftragt. Trient, 9. November 1926. Der Präfekt: Guadagnini. Ein gleiches Dekret bekam der Obmann des deut schen Turnvereines

aus, daß die Gesellenvereine anderwärts (Bozen, Meran usw.) ganz unbehelligt geblieben find bis dato. Hier haust demnach» das ärgste Gesindel, leider stark durchsetzt mit Deutschen (wie Dr. Nußbau- mer, Senoner, Schlechter, Riedmann, Geist aus Wien usw.), die eine Hauptschuld tragen. — Das Jugendheim bleibt vorläufig dem kath. Jugendhort belassen. Zum Kulturkampf in Südtirol. Im nachfolgenden veröffentlichen wir eine Zu schrift des kgl. Provinzialschulamtes in Trient an die fürstbischöfliche Kurie, worin

komme. —o— Kgl. Studienprovveditoriat der Provinz Trient Prot. Nr. 10997 Tu. B. Klasse 34 Gegenstand: Religionsunterricht in der Muttersprache Trient. 25. Sept. 1926 ! Des Fürstbischofs Endrizzi und Ende. An die Verehrliche Bischöfliche Kurie von Brixen Zch gebe dieser Kurie bekannt, daß, wie ich gleichlautend be reits mündlich Ihrem Vertreter Er. Kochwürden Dr. Ernst Berta- gnolli mitgeteilt habe, der Unterrichtsminister zu Versuchszwecken an geordnet hat, die gegenwärtig für die Unterstufe

er um Mitarbeit wenden mühte, die ich dieser Kurie für das „NuHa Osta“ unverzüglich bekanntgeben werde. Der Kgl. Studienprovveditore^ M o l i n a. Wie bekannt, hat die 'fürstbischöfliche Kurie es un terlassen, das verlangte Verzeichnis an das Provinzial schulamt vorzulegen. Daraufhin wurden tatsächlich Lehr kräfte des Laienstandes mit der versuchsweisen Erteilung des Religionsunterrichtes in italienischer Sprache in der 4. Knaben- und Mädchenvolksschulklasse in Bcixen be traut. Diese teilweise Einführung

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 2 von 10
Datum: 25.05.1924
Umfang: 10
Ausdehnung auf die neifi Provinzen vorgeschlagen wird. A. H an d e 1 s - u n dl n d u s tri efirmen-Regis t e Artikel 58—61 des Gesetzes vom 20. März 1910, Nr. 12 über die Handelskammern und Art. 70—81 der Durchfuhr rungsverordnung über die Handelskammern, welche mit kgl. Dekret vom 19. Februar 1911 genehmigt wurde; kgl. Dekret vom 11. Jänner 1923, Nr. 246, welches die außer-; gerichtliche Bestrafung der TJebertreter des Art. 58 des Ge setzes vom 20. März 1910 vorsieht. (Wird durch das neue

: Handelskammergesetz überholt.) B. Frauen- und Kinderarbeiten. Gesamttext des Gesetzes über die:Frauen- und Kinder arbeit: welcher mit kgl. Dekret vom 7. November 1907, Nr. 818, genehmigt wurde und die Durchführungsverord nung, welche .mit kgL Dekret vom 14. Juni. 1909, Nr. 442, genehmigt wurde; Gesetz vom-29. Juli>1907, Nr. 583, über . die .Durchführung .der.internationalen Vereinbarungen.hin sichtlich der Einführung der Nachtarbeit' für Frauen, welche in Industrieunternehmen angestellt sind. Gesetz vom 26. Juni

1913, Nr. 886. welches die Aufnahme votl Kindern in Industriebetriebe vorsieht; Durchführungsver ordnung vom 6. August 1911, Nr. 1136; Durchführungsver ordnung vom 31. August 1919, Nr. 665; kgl. Dekret vom 15. Juli 1920, Nr. 1180; Gesetz vom 29. Mai 1921 TNr. 723, welches alle anderen interhationalen Verträge, welche Ver einbarungen (über die Frauen- und Kinderarbeil zwischen Italien lind den anderen Staaten enthalten, bestätigt. Ci Wöchentliche Arbeitsruhe. Gesetz vom 7: Juli 1907; Nr. 449, Aiber

die wöchent liche Arbeitsruhe: Durchführungsverordnung vom 7. N*»< vember. 1907, Nr. 807: 8., August 1908,, Nr. 559. Tabellen, welche mit kl..Dekret .vorn, 29. August 1908, Nr. 628, upei vom Min.,Dekret vorn 31. Oktober 1908 genehmigt wurden,» kgl...Dekret vom. 28.. September 1919, Nr. .1923, betreffend die Feiertagsruhe des in ,den. Zeilungsunternchmen, ange- stelften Personals; Durchführungsverordnung vom 14. De zember.. 4 919. Nr. 2448 über die Feiertagsruhe des in den Zeitungsbetrieben anaestellten

Personals; kgl. Dekret vom 4. Jänner :192Ö,. Nr. J3, welches die Strafen für idie Nicht einhaltung der Feiertagsruhe in den Zeitungsbetrieben fest- setzi;,.Jsgi. Dekret vom,23. Juni J923, Nr. 139„ und Dmrch- fiihnmgsverordnung vom 7. Oktober 1923, welches ,fjaä vorhergehende Dekret abändert. D. Nachtarbeit in den B ä cke rei e m . ' > : Gesetz vom 22. März 1908, Nr. 105, welches die Nacht arbeit in den'Brot- und Bäckereibetrieben einstellt: Durch führungsverordnung. welche mit kgl. Dekret

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 3 von 10
Datum: 25.05.1924
Umfang: 10
Industrie- und fiandeìszeitung Seite 160 Nr. 21 — V. Jahrgang K S7*ack.£>c£fyCer^e > STapier'jr'ctche'Ob/duricheL ' *£Payojo&r\j> T È OTJfJI«Ä r WZS€'m*7% T W?M2 /** & *Æ7* r c I M» ^ MÄ7MX, W ÆÆ.-* TVn Ws WÆ 1X7*0- < KAPUZ/UEPGASSE • TELEGP ADR-TSCHONER. BOZEN ■ TFL.4ZZ ^ g ^/zærscûckefcübTHÀL sCLrxkcujfäeäe fi^J%t£-(&nffiaTTyjf)$fapïere. 73 tn ALLE PAP/ERE FUR BUCHDPUŒERE/ENu. PAP/ERHANDLUNGEN “• rungsverordnung, welche durch kgl. Dekret vom 27. April 1910,' Nr. 431, genehmigt

ist; Bestimmungen für die Aus schreibungen zur Ernennung von Inspektoren, welche durch kgl. Dekret vom 8. Juni 1913, Nr. 825, genehmigt sind;'Durchführungsverordnung vom 30. November 1913, Nr.. 1497, insolange diese Bestimmungen durch kgl. Dekret nicht abgeändert wurden. H. Kollegien der Sachverständigen. Gesetz vom 15. Juli 1893, Nr. 295, über die Konstituie rung von SachVerständigen-Kollegien, Durchführungsver ordnung vom 16. April 1894, Nr. 179; kgl. Dekret vom 22. Oktober i9Ö3, Nr. 460, über die Honorare

der Sachverstän digen; kgl. Dekret vom 13. Oktober 1918, Nr. 1672, welches die'Konstituierung und die Funktionierung der Sachver- ständigen-Kollegien während des Krieges regelt; kgl. Dekr. von! 20. Jähner 1921, Nr. 108; kgl. Dekret vom 31. Juli 1921, Nr. 1098, welches die Gültigkeitsdauer des kgl. De kretes vom 13. Oktober 1918, Nr. 1672, sowie des Gesetzes vom 20. März 1921, Nr. 4303 (Abänderung der den Sach- verständigen-Kollegien züerkännten WertköiApetenz) ver längern.' 1. Privater A r b e.i

t s v. e r t r a g. . Gesetz vom 9. Februar 1919, Nr. 112, über den'privaten ArbeitsVcrträg; Gesetz vom 2. Dezember 1923, Nr. 2696, für die Beilegung der hinsichtlich der Rechte, welche den privaten Arbeitsvertrag' betreffen, entstehenden Streitig keiten. • K. K 1 e in e 1 n d u s t r i e n am Platze. Gesetz vom 19. März 1922, Nr. 727, über die kleinen Industrien ain Platze; L. Berufliche Organisationen. • e Kgl. Dekret vom .29. Oktober 1922, Nr. 1529, für die Registrierung der beruflichen Organisationen. '•.(Fortsetzung

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 09.12.1923
Umfang: 8
, die mit den Verkaufslokalen in einer Verbindung stehen, sofern dieselben nicht schon mit einer Stempolschleife versehen sind, beim Verkaufe mit der Slempelfaschette (gemäß Art. 3 des kgl. Dekret gesetzes vom 2t. August 1923, Nr. 1260, und nach Artikel OER QUBllTaiS-HERNIJEDER- TREIBRIEMEN Leder- u. Treibriemen-Fabrik ALOIS OBERRAUCH BOZEN. Bozen: Otto Wachtiers Nachiolger. Bruneck: Josef Gatterer, Sattlerm. Brixen: Johann Goldiuer, Lederhandlung. Meran: Marcellus Matt, Sattlerm. Sterzing: Josef Stifter. Nr. 4. — Piechelc

, Gemiscblwarenhandel in Weilenthai Nr. 84. — Braun- holer Josefa, Handel mit Wein und gebrannten geistigen Getränken in Weitenthal 84. — Zach Josefine, Wäscherei und ehern. Putzend in Brixen, Altenmarktgässe Nr. 19. Kreis Bruneck: Scheiber Karl, Tischlerei in Auf hofen Nr. 11. Abschaffung der Sfempelsdileife (Banderole) für Schaumineine, (Dineralinasser, Parfümerien und medi zinische Spezialitäten. — (Kgl. Dekret Nr. 2514 vom. 27. Nov.) Art. 1. Mit 1. Dez. 1923 werden die. Sonderbeslhninun- gen

für die Stempelgebühren des obgen. Artikel durch die Warenumsatzstempel gebühr ersetzt. Dieselbe gelangt in Joigender Weise zur Einhebung, wobei der Invaiidenzu- sclilag schon mit einberechnet ist: 1. Bei Umsätzen bis zu L. 100. ; —: für je angefangene 20 Lire . . 60 Cent. 2. Bei Umsätzen über L. 10 0.—: für je angefangene 100 Lire . . 3 Lire 1 des kgl. Dekretes vom 28. Dezember 1922, Nr. 1671) ver sehen werden. Artikel 4. Die im Artikel 3, Buchstabe a, des Tarifes für Registergebühren festgesetzte Registergebühr

wird auf 3 Lire per 100 für den Verkauf von Schaumwei nen und Mineralwässern in Flaschen, Medizinalspezialitä ten und Parfümerien, nach Art. 1 des gegenwärtigen De kretes erhöht. Artikel 5. Mil 1. Dezember 1923 wird der Abschnitt des Art. 1 des kgl. Dekretgesetzes vom 28. Dezember, Nr. 1672, aufgehoben, soweit die zur Industrie für Parfüme rien und Medizinalspeziniiläten bestimmten Spirituosen in Frage kommen. Ebenso sind ab 1. Dezember 1923 die Ar tikel 1 des kgl. Dekretes vom 31. Oktober 1921, Nr. 1526

, und Art. 12, 1. und 2. Absatz des kgl. Dekretes vom 18. März 1923, Nr. 550, aufgehoben, insoferne Seifen und von Privaten aus dem Auslände eingeführte Parfumcrein und das obligatorische Abonnement auf die Umsatzstempelge- biihr auf Seifen in Frage kommen. Artikel 6. Mit 1. April 1924 ist der Tausch mit ande ren Slempehveiien für die Stempelfasebetten und Stem- pehnarken im Abonnement, welche noch in ganzen oder halben Blättern vorhanden sind, für die Einhebung der Gebühr auf Parfümerien

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Seite 1 von 12
Datum: 11.03.1923
Umfang: 12
Instanz eigens für die neuen Provinzen erriclilel war.); • Die Hat. Post- und Telegraphenordnung; Warenverkehrsgebühr zu Gunsten der Handelskam mer; Slaatsheamtenassimilieriing (erst in Durchführung be griffen); und in letzter Zeit das ital. Stempel-Gebiihrengestz (Kgl. Dekret Nr. 102 \vom 11^.länner 1923): Steuereintreibungssystem (Kgl. Dekrel Nr. 117 vom 11. Jänner 1923): Mieterschulzgesctziicbunq (Kgl. Dekret Nr. 8 vom 7. .Dinner 1923): Gemeindeutnlageiiüeseizgebung (Kgl. Dekrel Nr. 116

vom 11. .länner 1923) und die Gesetzgebung über die direkten Steuern* (Kgl. Dekrel Nr. 148 vom 11. Jänner 1923). Bekanntlich ist jede Umänderung vön bestehenden Gesetzen mit gewissen Schwierigkeiten uiid' Nachteilen, sowohl für den geregelten Gang im Anitsverk^hf als auch insbesondere für den dabei , betroffenen Staatsbürger ver bunden. Noch vielmehr muss dies natürlich .bei einem derartigen Regen von neuen, durch und durch von den bisherigen verschiedenen Gesetzen der Fall sein. Die einen treten schon

am Tage der Verlautbarung im Amtsblatt in Kraft, die anderen nach 14. Tagen, wieder andere in einem halben Jahr oder erst am 1. .Kinne» 1924. Dazu.ist noch der erschwerende Umstand, dass die ital. Gesetzgebung seit dem Kriege mit einem ungeheuren Gefolge von Zu- satzbestimmnngen zu den alten Gesetzen versehen ist. so dass oft mehr als ein Dutzend kgl. Dekrete den Inhalt eines einzigen ursprünglichen Gesetzes von Grund auf nm- gesfallen. Das alles wäre noch zu ertragen, Aber tvas allen Ernstes gerügt

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